Mandantenrundschreiben Januar 2026

1. Steuertermine Januar 2026

2. Steuertermine Februar 2026

3. Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2025 zu; wichtige relevante Änderungen ab 2026

4. Sozialversicherung 2026: Grenzwerte, Beiträge und Zusatzbeitragssatz kräftig erhöht

5. Arbeitgeberversicherung Entgeltfortzahlung: Antrag auf Satzänderung nur bis 29.01.2026

6. Der Rausschmeißer des Jahres: Krasse Fehlinformation auf der Webseite des Bundesamts für Steuern

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wie jedes Jahr darf ich Sie auf unsere Weihnachtspause aufmerksam machen: von 24.12.2025 bis einschließlich 04.01.2026 bleibt die Kanzlei geschlossen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich für die zielführende und angenehme Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Wir haben aktuell gut 60 % der Steuererklärungen erledigt und sind zuversichtlich, dass den – diesmal nur um einen Monat vorgezogenen – Abgabetermin Ende April 2026 für alle Mandanten halten können. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen Neustart-Start ins Neue Jahr.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2025 bzw. 4. Quartal 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Dezember 2025, das 4. Quartal 2025 und das gesamte Jahr 2025:                                                                                                   

                                                                                                                     12.01.26 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      15.01.26 (Do)

- Abgabe der ZM für Dezember 2025 (bei monatlicher Abgabe):                          26.01.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2025 (bei quartalsweiser Abgabe):                 26.01.26 (Mo)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 4. Quartal 2025 (EU-Verbraucherlieferungen)    31.01.26 (Sa)

(keine Verlängerung auf Mo.

2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Dezember 2025 bzw. 4. Quartal 2025 (bei Dauerfristverlängerung) mit Sonder-vorauszahlung 2026 für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung sowie der Lohnsteueranmeldung Januar 2026:                   10.02.26 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                13.02.26 (Fr)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2026:                                                   16.02.26 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          19.02.26 (Do)

- Abgabe der ZM für Januar 2026 (bei monatlicher Abgabe)                                   25.02.26 (Mi)

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

3. Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2025 zu; wichtige relevante Änderungen 2026

Am 19.12.2025 hat der Bundesrat dem Steuerpaket für 2026 zugestimmt; damit erlangen u.a. die Erhöhung der Pendlerpauschale auf 0,38 € ab dem ersten Entfernungs-km, der dauerhaft ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen im Restaurant und der Steuerfreibetrag für Aktivrentner in Höhe von 24.000,00 €/Jahr Gesetzeskraft ab 2026. Dem Finanzausschuss ist es zu verdanken, dass die automatische elektronische Bescheidbekanntgabe auf 2027 verschoben wird.

Weitere wichtige Änderungen und Termine ab Januar 2026:

Existenzminimum: 12.348,00 € (Einzelveranlagung) und € 24.969,00 € € (Zusammenveranlagung)

Steuersatz auf Mehrverdienst von 42 %: ab 69.879 € zu versteuerndes Einkommen

Kinderfreibetrag für beide Eltern gemeinsam: 9.756,00 € jährlich pro Kind 

Kinderfreibetrag je Elternteil (bei Trennung): 4.878,00 € jährlich pro Kind

Mindestlohn: 13,90 € 

Minijobgrenze: 603,00 €

Die Gleitzone (Midijob) reicht von 603,01 € bis 2.000,00 €

Die Termine für die Umsatzsteuervoranmeldungen für das ganze Jahr 2026 erhalten Sie wie immer mit dem ersten Mandantenrundschreiben im neuen Jahr Ende Januar 2026.

4. Sozialversicherung 2026: Grenzwerte, Beiträge und Zusatzbeitragssatz kräftig erhöht 

Die Beitragssätze in allen Zweigen der Sozialversicherung sind – politisch gewollt – konstant geblieben, obwohl vor allem der RV-Satz bei langfristig gleichbleibenden Rentenniveau erhöht werden müsste (siehe Diskussion über das Rentenpakte der dunkelroten Regierung). Bei der Umlage U1 (Ausgleich für Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall) gab es bei einigen Krankenkassen Satzsenkungen z.B. bei der TK von 2,4 % auf 2,1 % (mittlerer Erstattungssatz von 70 %). Allerdings wurde der Zusatzbeitrag bei allen Krankenkassen erhöht, bei der TK auf 2,69 %. Außerdem wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Zweigen der Sozialversicherung zum Jahreswechsel wiederum ganz erheblich angehoben, genauer um 5,16 % (KV/PV) und 4,73 % (RV/ALV). Das führt dazu, dass der Höchstbetrag als freiwillig gesetzlich Versicherter einschließlich der Pflegeversicherung und ohne Krankengeldanspruch (für Arbeitnehmer nicht wählbar) von 1.138,33 € auf 1.211,33 € angestiegen ist und mit KG-Anspruch von 1.171,41 € auf 1.249,11 € (jeweils kinderlos). Für viele Arbeitnehmer bleibt trotz der Steuersatzsenkung weniger netto vom brutto. Und ein Ende der staatlich sanktionierten Selbstbedienung bei Arbeitnehmern und freiwillig gesetzlich Versicherten, die etwas besser verdienen, ist wegen der kontinuierlichen Kostensteigerung auf dem Gesundheitsmarkt nicht abzusehen.

Die vollständige Übersicht zur Belastung mit den SV-Beiträgen und zu den Beitragsbemessungsgrenzen stellen wir Ihnen als pdf-Datei im Anhang zur Verfügung.

5. Arbeitgeberversicherung Entgeltfortzahlung: Erinnerung an finalen Termin 29.01.2026

Wenn Sie als Arbeitgeber den Erstattungssatz in der Arbeitgeberversicherung zur Entgeltfortzahlung ändern möchten, muss dies nur bis 29.01.2026 an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse gemeldet werden: die Änderung wirkt dann für das ganze Jahr 2026. Wir können dies im Rahmen der Lohnabrechnung übernehmen. Ansonsten können Sie den Wechsel schriftlich mit einem Formular der jeweiligen Krankenkasse übermitteln. Die Beitragssätze und den Erstattungssatz für alle Kassen finden Sie auf verschiedenen privaten Webseiten, z.B. www.gesetzlichekrankenkassen.deoder www.krankenkassen.de. Für die TK lauten die Sätze 2026 beispielsweise: 80 %: 3,2 %; 70 %: 2,1 %; 60 %: 1,3 %

6. Der Rausschmeißer des Jahres: Krasse Fehlinformation auf der Webseite des Bundesamts für Steuern

Das Bundesamt für Steuern in Bonn hat in einer wichtigen Information zur Zusammenfassenden Meldung eine glatte Falschinformation auf seiner Webseite verbreitet. Erstaunlich, dass diese Irreführung weder im Amt noch bei den Nutzern aufgefallen ist. Die Bundesbeamten waren nicht fähig, den - negativ formulierten (und daher schlecht verständlichen) – Gesetzestext mit den Konjunktionen „weder“ und „noch“ positiv umzusetzen (was besser verständlich wäre, wenn richtig). Sie haben die sprachlich richtige Konjunktion „und“ als Bedingungsverknüpfung durch ein „oder“ ersetzt, was logisch exakt die entgegengesetzte Rechtsfolge ausdrückt. Ein Herr Andreas Offermann vom Referat St III 2 – Umsatzsteuerkontrollverfahren – hat sich dann am 17.10.2025 mit einem Mail (s. Anlage) rückgemeldet. Das Bundesamt apostrophiert darin die Irreführung als lediglich redaktionellen Fehler (aha!) und hat die Webseite sang- und klanglos angepasst. So viel zum Thema Beamtenrepublik Deutschland. 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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