Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
wie jedes Jahr darf ich Sie auf unsere Weihnachtspause aufmerksam machen: von 24.12.2024 bis einschließlich Neujahr bleibt die Kanzlei geschlossen. Wir haben ein erfolgreiches aber auch sehr arbeitsintensives Jahr hinter uns und sind zuversichtlich, dass wir für alle Mandanten, die ihren Teil dazu beitragen (Sie wissen schon) den um 2 Monate vorgezogenen Abgabetermin Ende Mai 2025 halten können.
Wie und wo auch immer Sie die Weihnachtszeit verbringen, wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen gelungenen Start ins Neue Jahr.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2024 bzw. 4. Quartal 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Dezember 2024, das 4. Quartal 2024 und
das gesamte Jahr 2024: 10.01.25 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.01.2025 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.01.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für Dezember 2024 (bei monatlicher Abgabe): 27.01.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2024 (bei quartalsweiser Abgabe): 27.01.25 (Mo)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 4. Quartal 2024 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.01.25 (Fr)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2025 (ohne Dauerfristverlängerung)
oder für Dezember 2024 bzw. 4. Quartal 2024 (bei Dauerfristverlängerung) mit Sonder-vorauszahlung 2025 für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung
sowie der Lohnsteueranmeldung Januar 2025: 10.02.25 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.02.25 (Do)
- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2025: 17.02.25 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 20.02.25 (Do)
- Abgabe der ZM für Januar 2025 (bei monatlicher Abgabe) 25.02.25 (Mo)
3. Jahressteuergesetz 2024 final durch Bundesrat bestätigt – Überblick Teil 2
Die gewesene Ampel hatte diese Jahresendgabe des Steuergesetzgebers noch auf den Weg gebracht, nach einigen Änderungen stimmte der Bundesrat am 22.11.2024 zu. Zusätzlich haben sich die Ex-Koalitionäre noch einmal zusammengerauft und den Steuertarif 2025 so geändert, dass er der – durch die laufende Geldentwertung ausgelöste – kalten Progression entgegenwirkt. Nachfolgend Teil 2 der praxiswichtigsten Änderungen in Kürze:
Der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen auf 20.000,00 € werden gestrichen. Die Vorschriften werden zusätzlich in allen offenen Fällen nicht mehr angewandt.
Der Erbfallkostenpauschbetrag wird von 10.300,00 € auf 15.000,00 € erhöht (§ 10 Abs. 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG).
Das Bescheinigungsverfahren für Privatlehrer, damit diese ihre Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis abrechnen dürfen, wird ab 2025 abgeschafft. Für alle anderen Bildungseinrichtungen bleibt das – umständliche und systemdurchbrechende – Verfahren bestehen. Die Steuerbefreiung bezieht sich künftig auf Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Leistungen (§ 4 Nr. 21 UStG).
4. Kleinunternehmerregelung ab 2025 stark verändert – neue Grenze 25.000 €
Die wichtigsten Änderungen ab 2025 sind: Bestehende Kleinunternehmer können die Befreiung weiter in Anspruch nehmen, wenn ihre Umsätze in 2024 25.000,00 € nicht überschritten haben. Die gilt in gleicher Weise auch für die Folgejahre.
Für sie aber auch für neue Kleinunternehmer gilt ab 2025 die Umsatzsteuerpflicht, sobald der Umsatz im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000,00 € überschreitet. Wie immer, wenn die Finanzakrobaten aus dem Ministerium zur Tat schreiten, wirft das erhebliche praktische Probleme auf. Die Grenze wird bereits bei der ersten Rechnungsstellung überschritten, was nicht mit der – aus Vereinfachungsgründen von mir stets empfohlenen – Ist-Besteuerung kompatibel ist, die – von dieser Frage abgesehen – mangels Umsatzsteuerpflicht noch gar nicht beantragt werden muss. Was ist nun, wenn diese Rechnung (oder weitere vorausgehende Zählrechnungen im Soll-Zählsystem) nicht bezahlt wird, die nächste(n) Rechnung(en) aber zu klein ausfallen, um die 100.000,00 -€-Grenze zu erreichen? Im Übrigen sollte man die Grenze genau im Auge behalten und größere Rechnungen gfs. hinausschieben. Ab dem Eintritt in die Umsatzsteuerpflicht ist allerdings auch der Vorsteuerabzug möglich, mit weiteren Folgefragen (z.B. zu den vorher getätigten Anschaffungen), auf die ich hier gar nicht erst eingehen möchte.
Neu ist auch, dass Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung des § 19 UStG hinweisen müssen (§ 34a Nr. 5 UStDV). Zudem brauchen Kleinunternehmer keine eRechnungen auszustellen, müssen jedoch zu deren Empfang in der Lage sein. Fragwürdig, da der eRechnungsempfang umfangreiche zusätzliche Maßnahmen erfordert, die einem Kleinunternehmer eigentlich erspart werden sollten. Aber in Deutschland gilt ausnahmslos: im Zweifel für mehr Bürokratie!
Womit wir beim Thema sind: Die EU als notorisches Bürokratiemonster Nr. 1 hat sich nun im geänderten Art. 282 ff. MwStSystRL ebenfalls den Kleinunternehmern angenommen und ermöglicht Ihnen, diese Regelung EU-weit in Anspruch zu nehmen. Wie nicht anders zu erwarten, fällt die Lösung – flankiert von einem neuartigen Meldeverfahren und einer speziellen Kleinunternehmer-Identifikationsnummer – derart kompliziert aus, dass Ihnen (und mir) die Darstellung der nationalen Umsetzung im neuen § 19a UStG ersparen möchte. Angesichts der Kontrolldichte bei Kleinunternehmern, die gegen Null tendiert, ist der praktische Lösungsweg eigentlich bereits vorgezeichnet.
5. Interna: neue Azubine Sara Dejakam kommt für Ziyad El Kilani
Sara Dajakam ist seit 15.12.2024 unsere neue Azubine. Sie hat an der Universität in Teheran im Fach Finanzwissenschaften den Bachelorabschluss erworben und verfügt über erste Berufserfahrung. Sie kam im Rahmen des Anwerbeprogramms für Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Raum nach Deutschland. Ziyad El Kilani wechselt in eine Ausbildungsstelle, die näher an seinem Wohnort liegt.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de