Mandantenrundschreiben Januar 2023 Highlight: Steuererleichterungen für eFahrräder und für die Aufladung von betrieblichen Stromern

Inhalt:

1. Steuertermine Januar 2023

2. Steuertermine Februar 2023

3. Sozialversicherung: Änderung der Beitragssätze 2023 – Umlagesätze deutlich im Plus

4. Betriebliche Altersversorgung: Grenzen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit 2023

5. Steuererleichterungen für eFahrräder und für die Aufladung von betrieblichen Stromern

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

angekündigt bereits zum 01.01.2022 wird nun mit einjährigem Aufschub ab 01.01.2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Wer nun denkt, die Digitalisierung dieser Schaltstelle zwischen Ärzten, Krankenkassen und Lohnabrechnern würde die Abläufe vereinfachen und beschleunigen, hat sich schon mal geirrt. Zwei neue Verzögerungsfristen werden installiert: die Attestvorlagefrist aus den Arbeitsverträgen, die für jeden Arbeitnehmer individuell zu melden ist, und anschließend eine Prüffrist bis zu 14 Tagen (!) für die Krankenkassen. Alle Arbeitgeber unter Ihnen erhalten Anfang Januar ausführliche Information zum neuen Verfahren. Wir selbst werden die Digitalisierung in der Zusammenarbeit mit den Mandanten 2023 forcieren und wir versprechen Ihnen, dies wird die Abläufe mit Sicherheit vereinfachen und beschleunigen!

Frohe Festtage und einen guten Rutsch wünscht Ihnen

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2022 bzw. 4. Quartal 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Dezember 2022, das 4. Quartal 2022 und

  das gesamte Jahr 2022:                                                                                          10.01.23 (Di)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      13.01.23 (Fr)

- Abgabe der ZM für Dezember 2022 (bei monatlicher Abgabe):                            25.01.23 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2022 (bei quartalsweiser Abgabe):                  25.01.23 (Mi)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 4. Quartal 2022 (EU-Verbraucherlieferungen)  31.01.23 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2023 (ohne Dauerfristverlängerung)

  oder für Dezember 2022 bzw. 4. Quartal 2022 (bei Dauerfristverlängerung) mit Sonder-vorauszahlung 2022 für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung

  sowie der Lohnsteueranmeldung Januar 2023:                                                      10.02.23 (Fr)

  Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.02.2023 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.02.23 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2023:                                                    15.02.23 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           20.02.23 (Mo)

- Abgabe der ZM für Januar 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                    27.02.23 (Mo)

3. Sozialversicherung: Änderung der Beitragssätze 2023 – Umlagesätze deutlich im Plus

Die Änderungen der Beitragssätze in den vier Zweigen der Sozialversicherung ab 2023 betreffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichmaßen, die Gesamtanhebung 2023 von ca. 0,5 % (je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse) trifft also beide nur zu 0,025 %. Im Einzelnen betroffen sind der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung (um 0,2 % auf 2,6 %) und der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz (um 0,3 % auf 1,6 %). Da jede Krankenkasse den Zusatzbeitrag autonom festlegt, kann man dazu keine generelle Aussage treffen.

Änderungen gibt es für 2023 ferner bei den Sätzen für die Umlagen, für die die Arbeitgeber alleine aufkommen müssen. Während die Umlagesätze U2 und U3 für Insolvenzgeld und Mutterschaftsgeld minimal gesunken sind, ist bei der Entgeltfortzahlungsversicherung ein kräftiger Aufschlag zu verzeichnen, was angesichts der hohen Fehlzeitenquote in der Pandemie nicht verwunderlich ist. Bei der TK als meiner Referenzkrankenkasse beträgt die Steigerung bei 70% Erstattungsleistung einen satten Prozentpunkt (von 1,6 % auf 2,6 %). Die gesamte Arbeitgeberbelastung beträgt 2023 für kinderlose Arbeitnehmer, die in der TK versichert sind, 23,64 % (mit Kind 23,465 %), eine Steigerung von insgesamt 1,2 % gegenüber 2022. Die vollständige Übersicht zur Belastung mit den SV-Beiträgen und zu den Beitragsbemessungsgrenzen stellen wir Ihnen als pdf-Datei im Anhang zur Verfügung.

4. Betriebliche Altersversorgung: Grenzen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Die Sozialversicherungsfreiheit von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung wird 2023 bis zu einem Jahresbetrag von 3.504,00 € gewährt. Monatlich werden also Versicherungsbeiträge bis zu 292,00 € begünstigt. Die Lohnsteuerfreiheit beträgt das Doppelte sprich 584,00 € monatlich. Die volle Ausschöpfung ist aber wegen der Sozialversicherungspflicht des pro Monat 292,00 € übersteigenden Betrags weniger attraktiv. Das Auseinanderfallen von Steuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht ist immer ein großes Ärgernis für alle Betroffenen, politisch aber gewollt, um das gesamte System möglichst undurchschaubar zu gestalten. Keine Rolle spielt dieses künstliche Aufsplitten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsfüh-rer, die von der Sozialversicherugspflicht nicht behelligt werden. Sie können daher den Jahreshöchstbetrag von 7.008,00 € in Anspruch nehmen.

5. Steuererleichterungen für eFahrräder und für Aufladung von betrieblichen Stromern

eBikes mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW und einer Höchstunterstützungsgeschwindigkeit von 25 km/h gelten nicht als Kfz. Daher ist kein geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn das betriebliche Elektrofahrrad auch zum privaten Gebrauch überlassen wird. Auf Elektrofahrräder, die eine höhere Leistung und Unterstützung für höhere Geschwindigkeiten bieten, ist bei Überlassung zur Privatnutzung völlig willkürlich die 1-%-Regelung vorgesehen und nicht die für Elektrofahrzeuge vergünstigte 0,25-%-Regelung. Tonnenschwere Elektro-SUVs werden steuerlich stark subventieniert, Besitzer von ökölogisch sinnvollen eFahrräder werden vom Gesetzgeber abgestraft. Ein objektiver Grund für die unterschiedliche Behandlung ist nicht zu erkennen, hinreichender Anlass also für eine Klagewelle.

Lädt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen mit Elektroantrieb auf seine eigenen Kosten auf, so kann der Arbeitgeber für reine Elektrofahrzeuge 30,00 € monatlich steuerfrei erstatten, für Hybridelektrofahrzeuge 15,00 €. Gibt es beim Arbeitgeber keine zusätzliche Lademöglichkeit, so steigen die beiden Beträge auf 70,00 € bzw. 35,00 € monatlich. Beides gilt bis 31.12.2030. Alternativ zum pauschalen Abzug kann bei nachgewiesenen Aufladekosten des Arbeitnehmers der monatliche Gesamtbetrag steuerfrei erstattet werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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