Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
am 22.12.2025 bezeichnete die SZ das Jahr 2026 als: „Kein gutes Jahr für das Nettogehalt“. Denn der von der Bundesregierung als Gegengift zur kalten Progression propagierte Steuertarif 2026 entpuppt sich als Griff von der linken Tasche in die rechte Tasche: Für eine geringfügige Entlastung der unteren Einkommensschichten werden Gut- und Topverdiener umso mehr belastet. Dazu zwei Beispiele: in aktuellen Gehaltsabrechnungen hat sich die Lohnsteuer eines Mitarbeiters mit ca. 3.000,00 € brutto um 10 € verringert, während sich die Steuerlast eines Mitarbeiters mit 8.000,00 € um 83 € erhöht hat. Grund ist, dass die Progressionskurve 2026 im oberen Gehaltsbereich deutlich steiler als im Vorjahr ansteigt, weil – politisch gewollt – die Grenze zum Spitzensteuersatz nicht nach oben verschoben wurde.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2026
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2026 (ohne Dauerfristverlängerung)
oder für Dezember 2025 bzw. 4. Quartal 2025 (bei Dauerfristverlängerung) mit Sondervorauszahlung 2026 für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung
sowie der Lohnsteueranmeldung Januar 2026: 10.02.26 (Di)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.02.26 (Fr)
- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2026: 16.02.26 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 19.02.26 (Do)
- Abgabe der ZM für Januar 2026 (bei monatlicher Abgabe) 25.02.26 (Mi)
2. Abgabe- und Zahlungstermine März 2026
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Februar 2026: 10.03.26 (Di)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2026: 10.03.26 (Di)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.03.26 (Fr)
- Abgabe der ZM für Februar 2026 (bei monatlicher Abgabe): 25.03.26 (Mi)
3. Bundesmodell der Grundsteuer laut BFH nicht zu beanstanden
Der BFH hat Anfang 2026 die Begründungen veröffentlicht, anhand derer er das Bundesmodell als verfassungsmäßig bezeichnet (BFH-Urteile vom 12.11.2025, II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25). Trotz gesetzlich festgelegter Gleichbehandlung sehr unterschiedlicher Sachverhalte sei den Erfordernissen eines Massenverfahrens mit einfach zu bestimmenden Parametern der Vorrang einzuräumen, insbesondere wenn man die relativ geringe Belastung durch die Grundsteuer 2025 in Betracht zieht. Hauptsächlich aus diesen beiden Gründen ist es nicht erforderlich, dass laut BFH vom Standard abweichende Sachverhalte bei der Steuerbemessung eine Rolle spielen: in den Streitfällen ging es u.a. um Wertminderung aufgrund von Grundstückslagen nahe einer Lärmschutzwand und im Souterrain. Nicht betroffen sind u.a. Bayern, Hamburg, Hessen und Baden-Württemberg, die andere Modelle eingeführt haben. Deren gerichtliche Anfechtung wird derzeit teils noch in erster Instanz teils schon beim BFH verhandelt.
Die Begründungen des BFH erscheinen nicht nur aus Verwaltungssicht stichhaltig. Deshalb werden der von Lobbyverbänden angekündigten Verfassungsbeschwerde eher geringe Chancen eingeräumt. M.E. werden auch die Verfahren zu den alternativen Grundsteuermodellen im Sinne des BFH entschieden. Denn die Hauptargumente der obersten Finanzrichter greifen auch hinsichtlich der dort angewandten Bemessungsmethoden.
Fazit: Viel Lärm (bei den Finanzämtern sind auf Anregung interessierter Berater und Verbände Abertausende von Einsprüchen eingereicht worden) um Nichts. Keiner unserer Mandanten hat einen Einspruch von sich aus verlangt und ich selbst habe auch in keinem Fall dazu geraten. Allerdings sind unsere Mandanten überwiegend mit dem Bayernmodell konfrontiert, das „preislich” im Vergleich zum Bundesmodell recht moderat ausgefallen ist.
4. Die Finanzverwaltung wirbt aus purem Eigennutz für ELSTER-Zugang von Bescheiden
Steuerbescheide werden bisher per Post versandt, es sei denn der Steuerbürger hat sich für eine elektronische Übermittlung entschieden. Ab 2026 sollten nach den ursprünglichen Plänen der Finanzverwaltung Steuerbescheide ohne Einwilligung der Steuerbürger digital bereitgestellt werden (so der Entwurf des § 126b AO im Bürokratie(!)entlastungsgesetzes IV). Im Portal ELSTER ist bereits ein passendes Abrufmodul vorgesehen, das die Finanzverwaltung nun aktiv bewirbt, nachdem ihr Gesetzesvorhaben auf Empfehlung des Finanzausschusses aus guten Gründen gescheitert ist.
Der gravierende Nachteil elektronischer Bescheide ist nämlich, dass vier Tage nach deren Bereitstellung im Portal ELSTER der Zugang fingiert wird: eine derartig einschneidende Fiktion ist nicht einmal für den Zugang von Gerichtsschreiben über das Rechtsanwaltsportal BeA vorgesehen! Denn selbst wenn der Bescheid überhaupt nicht abgerufen wird, etwa weil das gleichzeitig versandte Benachrichtigungsmail übersehen wurde, wird der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig und kann dann – von wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen – nicht mehr zu Gunsten der Steuerzahler geändert werden. Die Empfänger von Steuerbescheiden können damit mehr einwenden, dass ihnen ein Bescheid nicht zugegangen ist. Und genau das will die Finanzverwaltung erreichen.
Fazit: Dieses Verfahren birgt nur für die Verwaltung Vorteile. Deshalb empfehlen wir, es bei den gedruckten Steuerbescheiden zu belassen. Der einzige Vorteil der digitalen Übermittlung von Bescheiden auf der Empfängerseite ist, dass Abweichungen von den Erklärungsdaten automatisch angezeigt werden. Ein geübtes Auge erkennt die Abweichungen aber auch so recht schnell. Und die entscheidende Frage wird damit gerade nicht beantwortet: Was ist der Grund der Abweichung? Die Kommentare des Finanzamts zu diesem Punkt, sofern überhaupt vorhanden, fallen meist recht dürftig aus.
5. Umsatzsteuervoranmeldungstermine 2026 für Selbstbucher
Im Anhang finden Sie eine Tabelle mit den Terminen der Umsatzsteuervoranmeldungen mit den Zahlungsfristen 2026 für selbstbuchende Mandanten. Sie ist untergliedert, je nachdem ob die Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen wird oder nicht. Außerdem wurde ein wichtiger Punkt geändert, falls eine Umsatzsteuervoranmeldung zu berichtigen ist: Die ab 2026 geltenden ELSTER-Masken ersetzen die in diesem Fall bisher schlicht anzugebende „1” durch einen kritischen Auswahlkatalog, der auf das laufend fortentwickelte Risikomanagement der Finanzverwaltung abgestimmt ist. Die 4 einzelnen Punkte gebe ich nicht wieder. Denn wir haben Selbstbuchern schon immer geraten, dass Berichtigungsfälle besser unsere Kanzlei übernehmen sollte. Nach der typischen Denkweise von Beamten, die noch nie in der Praxis tätig waren, fehlt auch prompt der häufigste Berichtigungsgrund, nämlich dass Belege zu Einnahmen oder Ausgaben erst nach Abgabe der Anmeldung aufgefunden wurden. Ich werde jede Berichtigung deshalb auch mit der Anregung anreichern, diesen praxiswichtigsten Punkt doch bitteschön in die nächste Formularänderung aufzunehmen.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

