Mandantenrundschreiben Februar 2025

Inhalt:

1. Steuertermine Februar 2025

2. Steuertermine März 2025

3. Grundsteuerbescheide nach der Reform für den ersten Zahlungstermin 15.02.2025

4. Sind eRechnungen schon im Einsatz?

5. Wie jedes Jahr: Umsatzsteuervoranmeldungstermine 2025 für Selbstbucher

6. Interna: Luis Böhme zurück in der Kanzlei

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

in meinem Mandantenrundschreiben vom November 2021 (!) hatte ich eine amtliche Meldung zum Anlass genommen, über die Einführung einer – zusätzlichen und seit einem Jahrzehnt geplanten – Wirtschaftsidentifikationsnummer (WiID) zu berichten. Kaum sind 3 Jahre ins Land gegangen, in denen es in Sachen WiID verdächtig still war, trifft Ende letzten Jahres eine amtliche Meldung ein, dass das Bundeszentralamt mit dem Versand der Nummern an die Wirtschaftsbeteiligten begonnen hat. Wirklich? Ich habe von den Mandanten noch nichts dergleichen vernommen. Deshalb meine Bitte: sobald Sie eine Mitteilung mit der WiID erhalten, umgehend an mich weiterleiten, damit ich Ihnen erläutern kann, wo und wie diese Nummer künftig eingesetzt wird.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2025

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) 

  oder für Dezember 2024 bzw. 4. Quartal 2024 (bei Dauerfristverlängerung) mit Sonder-vorauszahlung 2025 für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung

  sowie der Lohnsteueranmeldung Januar 2025:                                                      10.02.25 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.02.25 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2025:                                                    17.02.25 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           20.02.25 (Do)

- Abgabe der ZM für Januar 2025 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.02.25 (Di)

2. Abgabe- und Zahlungstermine März 2025 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Februar 2025:                                                          10.03.25 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2025:    10.03.25 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.03.25 (Do)

- Abgabe der ZM für Februar 2025 (bei monatlicher Abgabe):                                 25.03.25 (Di)

3. Grundsteuerbescheide nach der Reform für den ersten Zahlungstermin 15.02.2025

Die ersten Grundsteuerbescheide sind nun rechtzeitig vor dem ersten Zahlungstermin 15.02.2025 eingetroffen, und siehe da, von der von der Landespolitik versprochenen Aufkommensneutralität ist in den meisten Fällen keine Spur! Bei kräftig gestiegenen Messbeträgen liegt es allein in der Entscheidung der Gemeinden, die Hebesätze entsprechend nach unten anzupassen, damit die Belastung insgesamt für die Grundstückseigentümer nicht steigt. Angesichts der landauf landab leeren Kassen verwundert es nicht, dass keine einzige Gemeinde den Hebesatz gesenkt hat. Landespolitiker, die eine Aufkommensneutralität durch ihr Grundsteuermodell versprechen, obwohl sie nicht den geringsten Einfluss auf die letztendliche Gebührenhöhe haben, werden in Bayern ja besonders gern und mit besonders hoher Zustimmung immer wieder gewählt. 

Bitte haben Sie im Übrigen Verständnis dafür, dass wir Ihre Grundsteuerbescheide nicht prüfen. Sie können das selbst ganz leicht bewerkstelligen, indem sie den von uns bestätigten und geprüften Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde, der sich leicht auf den Grundsteuerbescheiden finden lässt, multiplizieren. Dies ergibt die Jahressteuer, die in vier Raten jeweils zur Monatsmitte Februar, Mai, August und November fällig wird. 

4. Sind eRechnungen schon im Einsatz? Hinweis auf Rechnungsplattform der DATEV

Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird. Das gilt auch für die Einführung der eRechnung seit 01.01.2025. 

Erstens besteht keine Pflicht zum Versand von eRechnungen ab diesem Datum. Folge ist, dass nach meinen Erfahrungen sehr wenige Unternehmen davon Gebrauch machen. Auf meine Frage Mitte letzten Jahres an die Mandanten, ob deren Zulieferer und Dienstleister überhaupt planen, ab 2025 eRechnungen an die Unternehmen zu versenden, habe ich keine Rückmeldung erhalten, weshalb ich die Frage aus aktuellem Anlass wiederhole.

Zweitens besteht nun zwar eine Pflicht für alle Unternehmen, eRechnungen zu empfangen, was aber ins Leere geht, wenn die Unternehmen keine erhalten. 

Und drittens wird sich nach meiner Einschätzung am Markt eine Lösung mit kombinierten pdf-Datei durchsetzen. In das gewohnt Dateiformat wird ein normgerechter XML-Datensatz eingebettet, der dann ausgelesen und archiviert werden muss, jedenfalls in der Theorie! Denn ich erinnere diesem Zusammenhang daran, dass die digitale Betriebsprüfung zum 01.01.2001 gesetzlich eingeführt wurde. Bis zum heutigen Tag habe ich in meinem Mandantenbestand noch keine einzige rein digitale Betriebsprüfung erlebt. Das Finanzamt fordert lediglich die elektronischen Buchungssätze an und wertet sie aus. Einen Mehrwert durch Auswertung von eRechnungen kann ich nicht erkennen. Es ändert sich also nichts Entscheidendes, jedenfalls solange, bis voraussichtlich ab 2028 alle Rechnungen als eRechnungen über zentrale Server versandt und empfangen werden müssen, soweit die gesetzliche Vorgabe. Ich halte Sie jedenfalls auf dem Laufenden.

Wer proaktiv tätig sein will: Die DATEV empfiehlt für den Empfang und die Erstellung natürlich ihr eigenes Programm „Unternehmen-online” für schlappe 13,50 € netto im Monat (noch!). Das rechnet sich nur bei einem hohen Rechnungsaufkommen. Für Mandanten mit wenig eRechnungs-Aufkommen stellt die DATEV ein einfaches E-Rechnungs-Postfach zur Verfügung – natürlich kostenpflichtig. Bei Interesse werde ich die Bepreisung eruieren, die – wie immer bei DATEV – ein wenig versteckt wird.

Fazit: Es kommen weitere Kosten auf die Unternehmen zu, auch nach dem immer wieder beträchtlichen Einführungsaufwand, denen keine erkennbaren Effektivitätsgewinne gegenüberstehen. Warum also das Ganze? Der Fiskus will sein – massenhaft zum Betrug einladendes – Vorsteuersystem (ein seit Jahrzehnten völlig ungelöstes Problem) ab 2028 mit der automatisierten Totalüberwachung der Rechnungsdaten ertüchtigen. Angeblich kann dann die Betrugsmasche „Vorsteuerkarusell” schneller aufgedeckt werden. Bleibt abzuwarten…

5. Wie jedes Jahr: Umsatzsteuervoranmeldungstermine 2025 für Selbstbucher

Im Anhang finden Sie eine Tabelle mit den Terminen der Umsatzsteuervoranmeldungen mit den Zahlungsfristen 2025 für selbstbuchende Mandanten. Sie ist untergliedert, je nachdem ob die Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen wird oder nicht.

6. Interna: Luis Böhme zurück in der Kanzlei

Nach seinem Vollzeitfortbildungskurs zum Bilanzbuchhalter ist Luis Böhme ab Dienstag den 04.02.2025 wieder im Einsatz in der Kanzlei, allerdings im Hinblick auf seine restlichen Prüfungen im Mai vorerst nur an 3 Tagen pro Woche – jeweils von Dienstag bis Donnerstag. 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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