Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
im Mandantenrundschreiben August 2023 hatte ich ausführlich beschrieben, dass die Krankenkassen zwei Jahre lang bei Eltern mit Kindern Teile der Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten, meines Erachtens ohne rechtliche Grundlage. Die genaue Kinderzahl soll erst ab April 2025 digital nachgewiesen werden können. Solange wird eine Kinderzahl von mehr als eins nicht berücksichtigt. Die kumulierte Erstattung wird zur Jahresmitte 2025 berechnet und zurückgezahlt. Als freiwillig gesetzlich Versicherter war ich vom Einbehalt ebenfalls betroffen und habe nur den ab Juli 2023 zutreffenden Betrag überwiesen. Ich hatte erwartet, dass die TK die Differenzbeträge in einem Bescheid festsetzen und daraus vollstrecken würde. Überraschenderweise übernahm die TK in einem Schreiben meine Berechnung! Damit gibt die TK indirekt zu, dass sie und alle anderen Kassen bei Millionen von Beitragszahlern fast zwei Jahre lang unrechtmäßig hohe Beiträge verlangen. Eine gängige Parole aus meiner Schulzeit hat es schon damals auf den Punkt gebracht: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2024
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2024 (ohne Dauerfristverlängerung)
oder für Dezember 2023 bzw. 4. Quartal 2023 (bei Dauerfristverlängerung) mit Sonder-vorauszahlung 2023 für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung
sowie der Lohnsteueranmeldung Januar 2024: 12.02.24 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 15.02.24 (Do)
- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2024: 15.02.24 (Do)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 19.02.24 (Mo)
- Abgabe der ZM für Januar 2024 (bei monatlicher Abgabe) 26.02.24 (Mo)
2. Abgabe- und Zahlungstermine März 2024
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Februar 2024: 11.03.24 (Mo)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2024: 11.03.24 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 14.03.24 (Do)
- Abgabe der ZM für Februar 2024 (bei monatlicher Abgabe): 25.03.24 (Mo)
3. Brieflaufzeiten drastisch verlängert und Briefe erhalten wir nur noch jeden 2. oder 3. Tag!
Die Brieflaufzeiten haben sich drastisch verlängert, nachdem das 2023 geänderte Postgesetz nicht mehr vorschreibt, dass Briefe innerhalb von Deutschland regelmäßig am Folgetag zugestellt werden müssen. Zudem werden wir nach Kündigung der Postfächer in Gräfelfing nur noch alle 2 bis 3 Tage mit Briefsendungen beliefert. Wichtige Schreiben erhalten wir nun erst mit erheblicher Verzögerung, während die Fristen, z. B. die Einspruchsfrist von einem Monat, trotz der verzögerten Briefzustellung unverändert 3 Tage nach dem Bescheiddatum beginnen. Wir werden daher nach Möglichkeit, alle Bescheide noch am Tag der Zustellung prüfen und gfs. Einspruch einlegen.
4. Sozialversicherung: Allgemeine Beitragssätze 2024 stabil – Umlagesätze teils gesenkt
Das ist erfreulich: Die Beitragssätze 2024 in den vier Zweigen der Sozialversicherung haben sich nicht geändert. Allerdings wurden zum Jahreswechsel 2022 auf 2023 drei der vier Beitragssätze bereits deutlich angehoben und die vierte Erhöhung, nämlich der Pflegeversicherungssätze, im Juli 2023 nachgeholt.
Eine leichte Entlastung gibt es für 2024 jedoch bei den Sätzen für die Umlagen (U1 bis U3), für die die Arbeitgeber alleine aufkommen müssen. Während der Umlagesatz U3 für das Insolvenzgeld unverändert blieb, wurde der Satz U2 Mutterschaftsgeld minimal um 0,14 Prozentpunkte abgesenkt. Bei einigen Kassen ist 2024 auch bei den Sätzen für die Entgeltfortzahlungsversicherung ein Rückgang zu verzeichnen; die Fehlzeitenquote, in den Vorjahren wegen der Pandemie stark erhöht, hat sich wieder normalisiert.
Bei der TK als Referenzkrankenkasse beträgt die Senkung beim mittleren Satz von 70% Erstattungsleistung 0,3 Prozentpunkte (von 2,6 % auf 2,3 %), nachdem sie von 2022 auf 2023 um einen satten Prozentpunkt angestiegen war. Die gesamte Arbeitgeberbelastung beträgt hier 2024 für kinderlose Arbeitnehmer, die in der TK versichert sind, 23,5 % (mit Kind 23,2 %).
Die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Zweigen der Sozialversicherung wurden zum Jahreswechsel um 3,76 % (KV/PV) und 3,42 % (RV/ALV) angehoben. Das führt dazu, dass der Höchstbetrag als freiwillig gesetzlich Versicherter einschließlich der Pflegeversicherung und ohne Krankengeldanspruch auf 949,61 € angestiegen ist, mit KG-Anspruch auf 1.001,36 €.
Die vollständige Übersicht zur Belastung mit den SV-Beiträgen und zu den Beitragsbemessungsgrenzen stellen wir Ihnen als pdf-Datei im Anhang zur Verfügung.
5. Wie jedes Jahr: die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2024 als Vorschau
Anbei die Vorschau auf alle Termine 2024 zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und des Eingangs des Zahlbetrags auf einem Konto der Finanzkasse. Zusätzlich teilen wir die Daten für die jeweils nächsten beiden Termine im monatlichen Mandantenrundschreiben mit, das jeweils um den 25. des laufenden Monats versandt wird. So bleiben noch rund 2 Wochen zur Vorbereitung.
Wer keine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt hat (und sich als Monatsmelder die wenig praktikable Anmeldung der Sondervorauszahlung und deren Anrechnung in der Dezember-Anmeldung erspart), für den verschieben sich die vorgenannten Termine um einen Monat nach vorne, z. B. ist die Januar-Anmeldung schon am 12.02.2024 zu übermitteln und nicht erst am 11.03.2024.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de