Mandantenrundschreiben Februar 2023 Highlight: Keine Umsatzsteuer auf Kauf und Betrieb von kleinen Solaranlagen ab 2023

1. Steuertermine Februar 2023

2. Steuertermine März 2023

3. DRVB- und Basisrentenbeiträge ab 2023 bis zu den Höchstbeträgen zu 100 % abziehbar

4. Höhere Freibeträge für Arbeitnehmer, Kinder in Ausbildung, Alleinerziehende und Sparer

5. Keine Umsatzsteuer auf Kauf und Betrieb von kleinen Solaranlagen ab 2023

6. Wie jedes Jahr: die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2023 als Vorschau

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

im Jahressteuergesetz 2015 (!) wurde § 2b UStG nach EU-Vorgaben geändert. Gemeinden und andere Personen des öffentlichen Rechts müssen seitdem für ihre Leistungen an die Bürger außerhalb des eigentlichen Eingriffs- und Hoheitsbereichs Mehrwertsteuer berechnen, angeblich um den Wettbewerb mit privaten Unternehmern nicht zu verzerren. In Wahrheit dient die Änderung der Steuersch(r)öpfung: Z.B. verteuert die Vorschrift die an sich schon hochpreisigen Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden nochmals um 19%, obwohl in diesem Monopolbereich private Anbieter gesetzlich ausgeschlossen sind. Und jetzt die Pointe: Konfrontiert mit den Unsäglichkeiten des Umsatzsteuerrechts ist es den Beamtenlobbyisten Ende letzten Jahres tatsächlich gelungen, die Umsetzungsfrist nochmals um 2 Jahre bis 2024 zu verlängern insgesamt also 9 Jahre. Das gab es in der deutschen Steuergesetzgebung noch nie, beweist aber, wie verbraucherfreundlich der öffentliche Sektor ist.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2023 (ohne Dauerfristverlängerung)

  oder für Dezember 2022 bzw. 4. Quartal 2022 (bei Dauerfristverlängerung) mit Sonder-vorauszahlung 2023 für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung

  sowie der Lohnsteueranmeldung Januar 2023:                                                     10.02.23 (Fr)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.02.2023 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.02.23 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2023:                                                    15.02.23 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          20.02.23 (Mo)

- Abgabe der ZM für Januar 2023 (bei monatlicher Abgabe):                                  27.02.23 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine März 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Februar 2023:                                                             10.03.23 (Fr)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2022:    10.03.23 (Fr)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.03.2023 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.03.23 (Mo)

- Abgabe der ZM für Februar 2023 (bei monatlicher Abgabe):                                27.03.23 (Mo)

3. DRVB- und Basisrentenbeiträge ab 2023 bis zu den Höchstbeträgen zu 100 % abziehbar

Die Höchstbeträge für abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen betragen im Jahr 2023 26.528,00 € bei Einzelveranlagung und 53.056,00 € bei Zusammenveranlagung. Obligatorische und freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder für private Basisrenten können ab 2023 auch bereits zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden, zwei Jahre früher als ursprünglich vorgesehen.

4. Freibeträge 2023 für Arbeitnehmer, Kinder in Ausbildung, Alleinerziehende und Sparer

Folgende Freibeträge werden 2023 angehoben:

– Der Pauschbetrag für Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit auf 1.230,00 €

– Der Freibetrag für auswärtig wohnende Kinder in Ausbildung auf 1.200,00 €

– Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260,00 €

– Der Sparer-Pauschbetrag auf 1.000,00 €/2.000,00 € (Alleinstehende/Zusammenveranlagung

Die Kreditinstitute erhöhen die bestehenden Freistellungsbeträge automatisch prozentual. Es ist also nur etwas veranlasst, wenn der Sparer-Pauschbetrag z.B. infolge einer Umschichtung ab 2023 anders aufgeteilt werden soll.

5. Keine Umsatzsteuer auf Kauf und Betrieb von kleinen Solaranlagen ab 2023

Die Lieferung und Installation von Solarmodulen auf privatem Wohneigentum und davon abgesehen mit einer Anlagenleistung bis zu 30 kW (peak) wird ab 2023 mit einem Nullsteuersatz belegt. Dies gilt ebenso für die spätere Stromeinspeisung ins Netz. Der Anlagenkauf wird also um 19 % günstiger. Bisher mussten mindestens 5 Jahre lang USt-Voranmeldungen abgegeben werden, wenn man den Vorsteuerabzug aus dem Anlagenkauf geltend machen wollte und damit faktisch nur mit dem Nettorechnungsbetrag belastet wurde.

Für den Nullsteuersatz kommt es auf die Lieferung der Anlage an. Wer zwischen dem 01.09. und dem 31.12.2022 eine Anlage bestellt hat, sollte daher ab 2023 keinesfalls die Berechnung von 19 % Umsatzsteuer akzeptieren. Ob diese Vereinfachungsregelung die private Stromerzeugung entscheidend anschiebt, bleibt abzuwarten.

6. Wie jedes Jahr: die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2023 als Vorschau

Anbei die Vorschau auf alle Termine 2023 zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und des Eingangs des Zahlbetrags auf einem Konto der Finanzkasse. Zusätzlich teilen wir die Daten für die jeweils nächsten beiden Termine im monatlichen Mandantenrundschreiben mit, das jeweils um den 25. des laufenden Monats versandt wird. So bleiben noch rund 2 Wochen zur Vorbereitung.

Wer keine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt hat (und sich als Monatsmelder die wenig praktikable Anmeldung der Sondervorauszahlung und deren Anrechnung in der Dezember-Anmeldung erspart), für den verschieben sich die vorgenannten Termine um einen Monat nach vorne, z. B. ist die Januar-Anmeldung schon am 10.02.2023 zu übermitteln und nicht erst am 10.03.2023.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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