Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
„Macht nichts anderes als alles schneller“, so wirbt ein Fachverlag für seine KI. Was der Werbespruch verschweigt: KI-Programme für den Anwaltsstand produzieren in Windeseile auch ein Eigentor. So erging es einem zukunftszugewandten Rechtsanwalt, der einen im Handumdrehen angefertigten Schriftsatz ungeprüft ans Amtsgericht depeschierte. Die KI hatte ihm dabei unbemerkt ein paar faule Eier in Form von falschen Quellenangaben untergejubelt. Das aufmerksame Amtsgericht Köln hat – vermutlich ohne irgendeine KI zu befragen – den Zitatenschwindel entlarvt und diesen im Beschluss vom 02.07.2025 als eindeutig berufswidrig gebrandmarkt: Anwälte sind verpflichtet, alle zitierten Quellen überprüfen, weil frei erfundene juristische Quellen in Schriftsätzen das Ansehen von Rechtsstaat und Anwaltschaft beschädigen und die Gerichte irreführen könnten. Muss man/frau aber die gesammelten KI-Zitate alle erst überprüfen, dann schmilzt der Zeitvorteil für den Speed-Anwalt/wältin natürlich dahin wie Butter in der Sonne.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
PS: Falls die vielen Gedankenstriche verdächtig wirken: ich schreibe die Mandantenrundbriefe ausschließlich selbst!
1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung November 2025: 10.12.25 (Mi)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2025 10.12.25 (Mi)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.12.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für November 2025 (bei monatlicher Abgabe) 29.12.25 (Mo)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2026
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2025 bzw. 4. Quartal 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Dezember 2025, das 4. Quartal 2025 und das gesamte Jahr 2025: 12.01.26 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.01.26 (Do)
- Abgabe der ZM für Dezember 2025 (bei monatlicher Abgabe): 26.01.26 (Mo)
- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2025 (bei quartalsweiser Abgabe): 26.01.26 (Mo)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 4. Quartal 2025 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.01.26 (Sa)
(keine Verlängerung auf Mo.)
3. Jahressteuergesetz 2025 in der Warteschleife – Länder wollen Ausgleich für Steuerausfälle
Ob das Jahressteuergesetz 2025 mit allen geplanten Änderungen beschlossen wird, bleibt bis zum 19.12.2025, dem letzten Zusammentreten des Bundesrats, in der Schwebe. Denn der Bundesrat will für die Länder und Kommunen einen Ausgleich für die prognostizierten Steuerausfälle in Höhe von ca. rund 12,6 Mrd. €. Denn die Erhöhung der Pendlerpauschale ist wegen der Breitenwirkung sehr einnahmerelevant. In der Kritik steht auch der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen im Restaurant. Das ist m.E. verständlich, denn es fehlt bei dieser reinen Branchensubvention jede soziale, kulturelle oder umweltpolitische Komponente.
Bemerkenswert ist ein neuer Vorschlag des Bundesrats, den die Bundesregierung – im Gegensatz zu den strikt abgelehnten Kompensationsforderungen – auch prompt befürwortet hat: in der Abgabenordnung (§ 91 Abs. 2a AO-neu) soll die obligatorische Anhörung bei elektronisch von dritten Institutionen übermittelten Daten wegfallen, um das Verwaltungsverfahren – angeblich – zu beschleunigen. Nur das Verfahren ist bereits beschleunigt: Seit Jahrzehnten ist es gängige und von den Amtsleitungen befürwortete Praxis, dass sich kaum ein Finanzbeamter die Mühe macht, zu Änderungen gegenüber den Erklärungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wie es derzeit eigentlich gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Regierungsvertreter der Länder sind also entweder ahnungslos oder wollen in Wahrheit lediglich gesetzlich festschreiben, was die bisherige Verwaltungsmaxime contra legem darstellt.
4. So wechselt man den Satz für die Teilerstattung der Gehaltsfortzahlungen ab 2026
Wenn Sie den Erstattungssatz in der Arbeitgeberversicherung zur Entgeltfortzahlung ändern möchten, muss die Änderung mit Wirkung für das ganze Jahr 2026 bis 31.01.2026 an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse gemeldet werden. Der Umlagesatz der so genannten U1 und der Erstattungssatz ist auf den Webseiten der Krankenkassen zu finden. Wenn es sich um eine Betriebskrankenkasse handelt, ist für die Wechselmeldung in den meisten Fällen die BKK-Arbeitgeberversicherung als beauftragter Dienstleister zuständig. Einzelne Betriebskrankenkassen sind dort nicht vertreten, so dass im Einzelfall das Verzeichnis unter bkk-aag.de konsultiert werden muss. Tritt ein Arbeitnehmer im Lauf des Jahres neu ein und ist bei dessen Krankenversicherung noch kein anderer Arbeitnehmer versichert, so kann der Umlagesatz frei gewählt werden. Die Krankenkassen sehen in der Regel drei Sätze vor, angeboten werden meist 60 %, 70% oder 80 %.
5. Ab 2026 sind Klagen bis 10.000 € vor den Amtsgerichten ohne Rechtsanwalt möglich
Der Bundestag hat am 13.11.2025 die Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte beschlossen. Die Neuregelung gilt für Klagen bis zum Streitwert vom 10.000,00 €, die ab dem 01.01.2026 ohne Vertretung durch Rechtsanwälte angebracht werden können. Ferner treten 2026 Gesetzesänderungen in Kraft, mit den die Spezialisierung der Eingangsgerichte ausgebaut wird: Betroffen sind bestimmte Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts, aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten. Schließlich werden prozessuale Vorschriften geändert und mehrere Rechtsmittelstreitwerte angehoben.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

