Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
dieser Mandantenrundbrief steht ganz im Zeichen des Jahressteuergesetzes 2024, das die verschiedene Ampel noch verabschiedet hat und der Bundesrat Ende November abgesegnet hat. Es ist so umfangreich und zugleich praxisrelevant ausgefallen, dass sich die Information über die wesentlichen Änderungen auch den nächsten Mandantenrundbrief befüllen wird. Hoffentlich ist dabei alles nach den strengen parlamentarischen Regeln zugegangen. Das Bundesverfassungsgericht wird auf aktuellen Antrag des BFH in den nächsten Jahren entscheiden, ob bei einem Steuergesetz aus dem Jahre 2001 (richtig 2001 also noch zu DM-Zeiten) das Parlament umgangen wurde, was die Gesetzesnichtigkeit zur Folge hätte. Falls bei Ihnen ein Steuerbescheid mit Erstattungspotential aussteht, kann ich Entwarnung geben, hier dauert es zwar mittlerweile oft Monate aber immerhin keine Jahrzehnte bis zum Verfahrensabschluss.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2024
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung November 2024: 10.12.24 (Di)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2024 10.12.24 (Di)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.12.24 (Fr)
- Abgabe der ZM für November 2024 (bei monatlicher Abgabe) 25.12.24 (Mi)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2024 bzw. 4. Quartal 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Dezember 2024, das 4. Quartal 2024 und
das gesamte Jahr 2024: 10.01.25 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.01.2025 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.01.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für Dezember 2024 (bei monatlicher Abgabe): 27.01.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2024 (bei quartalsweiser Abgabe): 27.01.25 (Mo)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 4. Quartal 2024 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.01.25 (Fr)
3. Der Mindestlohn und die Grenze für Minijobs werden zum 01.01.2025 erhöht.
Vom 01.01.2025 an gilt der erhöhte Mindestlohn von 12,82 € Bruttoverdienst je Arbeitsstunde. In der Folge wird die Geringfügigkeitsgrenze für den Minijob von 538,00 € auf monatlich 556,00 € angehoben. Gegebenenfalls müssen Minijobverträge angepasst werden, d. h. entweder wird das Gehalt bei aktuell höchstzulässiger Stundenzahl erhöht oder bei gleich bleibendem Gehalt die Stundenzahl reduziert. Zweimal jährlich ist übrigens auch 2025 bei unvorhersehbarem Arbeitsbedarf ein Überschreiten der Grenze erlaubt, neu mit einem Betrag von insgesamt 1.112,00 €, was zwei Monatsgehältern entspricht. Für den Midijob liegt die neue Grenze zwischen 556,01 € und gleich bleibend 2.000,00 €. In diesem Bereich wird die reduzierte Arbeitnehmerbelastung durch die Sozialabgaben mit steigendem Gehalt gleitend an die reguläre Abzugshöhe herangeführt.
4. Jahressteuergesetz 2024 final durch Bundesrat bestätigt – Überblick Teil 1
Die Ampel hatte diese Jahresendgabe des Steuergesetzgebers noch auf den Weg gebracht, nach einigen Änderungen stimmte der Bundesrat am 22.11.2024 zu. Einer Verkündung bis zum Jahresende im Bundesgesetzblatt steht damit faktisch nichts mehr im Wege. Die Mankos und die praxiswichtigsten Änderungen in Kürze:
• Erhöhung von Existenzminimum und Kinderfreibeträgen
Beide Beträge wurden zwar bereits durch ein im Juli abgeschossenen Gesetzgebungsverfahren für 2024 (rückwirkend) und 2025 erhöht, aber nach dem im Oktober vorgelegten Pflichtbericht der Bundesregierung reichen jedenfalls die für 2025 beschlossenen Beträge wieder nicht aus. Damit wird es – wie heuer schon – darauf hinauslaufen, dass diese Beträge im Laufe des nächsten Jahres rückwirkend angehoben werden
• Keine generelle Steuerentlastung gegen die kalte Progression
Auch die seit Monaten erörterte Steuerentlastung, um die – durch die laufende Geldentwertung ausgelöste – kalte Progression auszuschalten, sieht das Jahressteuergesetz nicht vor. Und im Parlament, das bekanntlich seit kurzem ohne Regierungsmehrheit auskommen muss, zeichnet sich derzeit keine Lösung ab.
• Kinderbetreuungskosten
Ab 2025 können 80 % (bisher zwei Drittel) der Aufwendungen für Kinderbetreuung als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden und der Höchstbetrag wurde on 4.000,00 € auf 4.800,00 € erhöht.
• Bonusleistungen der Krankenkassen
Ein im Sinne des Gemeinwesens sehr sinnvolles Novum gerät in die Mühlsteine der Steuereintreiber, und schon wird die Sinnhaftigkeit (wie so oft) auf den Kopf gestellt. Versicherte, die sich gesundheitsfördernd verhalten, werden von den Kassen mit einem Bonus belohnt, und im Handumdrehen wird das Ergebnis steuerlich konterkariert, weil der Steuerabzug um die Bonuszahlungen gekürzt wird – den verheerenden Effekt einkalkulierend. Selbst der BFH konnte die Argumentation der Finanzverwaltung in mehreren Urteilen nicht nachvollziehen und hat Differenzierungen verlangt. Diese wiederum ziehen einen administrativen Aufwand nach sich, der den Steuereffekt bei weitem übersteigt. Das Hornberger Schießen lässt grüßen und so gilt ab 2025 folgende vereinfachende Vorschrift in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG:
Bonusleistungen bis 150,00 € spielen – im Ergebnis wie ein Freibetrag – steuerlich keine Rolle mehr, Mehrerstattungen werden jedoch von den Beitragszahlungen des Versicherten abgezogen, es sei denn der Versicherte weist nach, dass diese nicht als Beitragserstattung zu werten sind.
• Vereinfachung der Besteuerung von bestimmten Kapitalerträgen
Der spezielle Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen auf 20.000,00 € pro Jahr fallen ersatzlos weg. Der BFH hatte an diesen kaum begründbaren Vorschriften bereits verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet.
• Kleinunternehmer müssen sich ab 2025 umstellen
Die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG wird ab 2025 völlig umgekrempelt und mit einer maximal umständlichen EU-Ausdehnung gekrönt. Neu ist vor allem, dass ab dem Erreichen der Umsatzgrenze von 100.000,00 € für den Kleinunternehmer sofort die Umsatzsteuerpflichtigkeit eintritt. Wichtig ebenfalls: Kleinunternehmer werden zwar nicht verpflichtet E-Rechnungen auszustellen, müssen jedoch zum Empfang in der Lage sein. Alle Details dazu in Kürze im nächsten Mandantenrundschreiben.
5. Abgabesatz der Künstlersozialkasse 2025 unverändert bei 5 %
Der Abgabesatz für die Verwerter an die Künstlersozialkasse bleibt 2025 bei 5 %. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits im Juli mitgeteilt.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de