Mandantenrundschreiben Dezember 2023

Inhalt:

1. Steuertermine Dezember 2023

2. Steuertermine Januar 2024

3. Mindestlohn, Minijob, Midijob und Sozialversicherungsbelastung ab 2024

4. Neue beschränkte Registerpflicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 2024

5. Immobilienbewertung: BFH kapituliert vor seiner Aufgabe, Rechtssicherheit zu schaffen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

über das jüngste Steckenpferd (um es mal vorweihnachtlich sehr wohlwollend zu bezeichnen) der Finanzverwaltung, die Zwangsgeldandrohungen bei fälligen Steuererklärungen, habe ich mich schon vor einem Monat ausführlich ausgelassen. Nun schafft es das Finanzamt München mühelos, sich noch einmal selbst zu übertreffen: Chronik einer Lachnummer für Stammtisch- und Bierzeltkabarettisten:

Abgabetermin in der Zwangsgeldandrohung: 08. November 2023

Die Steuererklärungen werden am 08. November 2023 elektronisch übermittelt

Zwangsgeldfestsetzung am 20.11.2023 über 1.000 € mit dem Hinweis:

Es konnten nur Erklärungseingänge bis zum 07. November 2023 berücksichtigt werden.

Dem ist nichts hinzuzufügen, außer dass für diese Fehlprogrammierung (?) wieder niemand verantwortlich ist. Es war mir trotzdem (wieder mal) eine Dienstaufsichtsbeschwerde wert.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung November 2023:                                                       11.12.23 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2023     11.12.23 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    14.12.23 (Do)

- Abgabe der ZM für November 2023 (bei monatlicher Abgabe)                             27.12.23 (Mi)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2023 bzw. 4. Quartal 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Dezember 2023, das 4. Quartal 2023 und

  das gesamte Jahr 2023:                                                                                       10.01.24 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      15.01.24 (Mo)

- Abgabe der ZM für Dezember 2023 (bei monatlicher Abgabe):                            25.01.24 (Do)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2023 (bei quartalsweiser Abgabe):                  25.01.24 (Do)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 4. Quartal 2023 (EU-Verbraucherlieferungen)  31.01.24 (Mi)

3. Mindestlohn, Minijob, Midijob und Sozialversicherungsbelastung ab 2024

Während das Wachstumschancengesetz (vorgestellt im Oktober-Rundschreiben) derzeit im Vermittlungsausschuss durchgeknetet wird, stehen einige Änderungen zum Jahreswechsel in steuerlicher Hinsicht und in der Sozialversicherung bereits jetzt fest. Nota bene: Der Mindeststundenlohn erhöht sich auf 12,41 €. Damit in diesem Bereich der Mindestlohn bei gleicher Stundenzahl beachtet werden kann, beträgt die Minijobgrenze ab 2024 538,00 € (bisher 520,00 €),

Der Übergangsbereich, in dem die Behandlung als Midijob vorgeschrieben ist, wird neu ab 538,01 € festgelegt. Die Obergrenze von 2.000,00 € bleibt unverändert. Wird das regulär sozialversicherungspflichtige Gehalt von Arbeitnehmern oberhalb der früheren Minijobgrenze von 450,01 € bis 520,00 € ab 2024 nicht auf die neuen Grenzen angepasst, müssen diese Arbeitnehmer ab Januar als Minijobber werden. Die Bestandschutzausnahmeregelung läuft nämlich zum Jahresende aus.

Wie jedes Jahr steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, während die Beitragssätze, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, stabil bleiben (jeweils Jahresbeträge):

Krankenversicherung: 62.100,00 € bei 16,2 %*

Pflegeversicherung Kinderlose: 62.100,00 € bei 3,4 %

Rentenversicherung: 90.600,00 € bei 18,6 %

Arbeitslosenversicherung: 90.600,00 € bei 2,6 %

* Regelsatz mit Krankengeld

4. Neue beschränkte Registerpflicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 2024

Die Vorschriften im BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der einfachsten Gesellschaftsform, wurden in weiten Teilen neu gefasst. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts MoPeG tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die vielfältigen und teils sehr praxisrelevanten Neuerungen können hier nur angerissen werden. Für eine GbR, die nach dem Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen will (Außengesellschaft) gilt in Zukunft:

– Unverändert formlose Gründung ohne Eintragung möglich

– Die GbR verfügt über eigenes Vermögen (Aufgabe des Gesamthandsprinzips)

– Uneingeschränkte Rechtsfähigkeit und Klagebefugnis

– Einführung eines eigenen Registers für die GbR (ohne allgemeine Eintragungspflicht)

– Hauptfälle der (faktischen) Eintragungspflicht:

  • Bei bereits im Grundbuch eingetragenen GbRs: Änderung der Rechtsverhältnisse

  • Generell: Erwerb und Veräußerung von Grundstücksrechten

  • Bei Beteiligungen an Gesellschaften mit Registerpflicht für den Eintrag als Gesellschafterin

– Die eingetragene GbR muss den Zusatz eGbR führen  

– Die eGbR (nur diese) muss die wirtschaftlich Beteiligten im Transparenzregister eintragen

Wie bei einer GmbH muss ein Notar die Eintragung in das Gesellschaftsregister beantragen. Das gleiche gilt bei Gesellschafter-, Namens- und Sitzänderungen der eGbR oder wenn sich die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter ändert. Adressänderungen kann die Gesellschaft selbst beantragen, m.E. vorbildlich, was für die GmbH leider nicht gilt. Prägnant und gut lesbar werden die Neuregelungen von der IHK unter folgendem Link vorgestellt:

https://www.ihk.de/regensburg/fachthemen/recht/handels-firmen-und-gesellschaftsrecht/unternehmensformen/reform-der-gbr-5236624

5. Immobilienbewertung: BFH kapituliert vor der Aufgabe, Rechtssicherheit zu schaffen

Das jüngste Urteil des BFH zur Aufteilung des Immobilienkaufpreises auf Gebäude und Grund hat erneut die Chance verpasst, endlich rechtssichere Kriterien und Vorgaben für die Steuerberatung zu manifestieren. Das Gericht zieht sich auf die bequeme Position zurück, dass jeweils im Einzelfall zu entscheiden ist, welches Bewertungsverfahren zur Feststellung des Gebäudewerts anzuwenden ist. Das Gericht nimmt damit billigend in Kauf, dass in jedem Streitverfahren gerichtlich bestellte Gutachter zu beauftragen sind, deren immense Kosten in den meisten Fällen der Steuerzahler zu tragen hat. Mit einem Wort: die höchsten deutschen Finanzrichter kapitulieren vor ihrer Aufgabe, das Bewertungsgesetz, das der Vereinheitlichung und Vereinfachung dienen soll, praxisgerecht auszulegen und anzuwenden.

Damit kann sich die Finanzverwaltung, wie seit Mitte der Zehnerjahre, weiterhin auf das Sachwertverfahren versteifen. Sie verlässt sich darauf, dass die meisten Steuerpflichtigen die für sie ungünstige Gebäudebewertung – mit der Folge eines sehr viel niedrigeren steuerwirksamen AfA-Abzugs über maximal 50 Jahre hinweg – hinnehmen und das Risiko eines Finanzgerichtsverfahrens scheuen. Obendrein ist der Gang zum Gericht bei den Beratern unbeliebt, da er bei völlig unattraktiven Gebühren recht aufwendig ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dem BFH diese Fakten unbekannt geblieben sein konnten. Nur in diesem unwahrscheinlichen Fall stützte das Gericht nicht wissentlich das Kalkül der Finanzverwaltung (BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021