Mandantenrundschreiben August 2026

1. Steuertermine August 2026

2. Steuertermine September 2026

3. Grundsteuerreform 2025: Verfassungsbeschwerde, weil alle Rechtsmittel bisher erfolglos

4. Entbürokratisierung durch Vereinfachung: Buchführung bei bilanzierenden Mandanten

5. Errata: Die richtige Durchwahl von Luis Böhme lautet 089 28 80 89 30

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, 

ein wenig KI-Bashing an dieser Stelle ist überfällig. Denn wir erhalten neuerdings Mandantenanfragen, auf die KI-gesteuerte Hinweise zu Steuerbehandlungen zurückzuführen sind. Teils sind sie zutreffend, teils aber auch überhaupt nicht. Die Qualität der Ergebnisse wird sich zwar im Laufe der Zeit noch verbessern. Entscheidend ist m.E. aber: Bei KI-Antworten fehlt auch in Zukunft jede Quellenangabe, die man auf Zuverlässigkeit überprüfen könnte. Und kein Unternehmen haftet für dafür, ob die Antwort zutrifft. Beim bekannten Bonmot „Auf hoher See und bei Gericht ist man in Gottes Hand” darf man getrost „Gericht” durch „KI” ersetzen.

Im Ferienmonat August ist die Kanzlei übrigens durchgehend besetzt und einer der Mitarbeiter ist immer für Sie da.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine August 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2026 bzw. 2. Quartal 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2026:                                                                    10.08.26 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto):    13.08.26 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2026:                                                    17.08.26 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           20.08.26 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2026 (bei monatlicher Abgabe)                                          25.08.26 (Di)

2. Abgabe- und Zahlungstermine September 2026 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2026:                                                              10.09.26 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2026      10.09.26 (Do)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      14.09.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für August 2026 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.09.26 (Fr)

3. Grundsteuerreform 2025: Verfassungsbeschwerde, weil alle Rechtsmittel bisher erfolglos

Der Bund der Steuerzahler und ein Hauseigentümerverband haben eine Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell bei der Grundsteuer eingereicht (1 BvR 472/26). Dieses Modell berechnet die Grundsteuer anhand von Ertragswerten nach standardisierten Sätzen, wobei im Extremfall das Ergebnis ungerechtfertigt hoch erscheinen mag. Bisher wurden von Finanzgerichten im gesamten Bundesgebiet die Klagen gegen Bescheide, die aufgrund der am 01.01.2025 wirksam gewordenen Grundsteuerreform ergangen sind, abgeschmettert (z.B. BFH-Urteil vom 22.04.2026, II R 26/24 zum Landesgrundsteuergesetzes Bandes-Württemberg): gerade auch Klagen gegen das am meisten belastende Bundesmodell. 

Ich habe gegen die Grundsteuerbescheide unserer Mandanten – deren Grundstücke überwiegend im in dieser Hinsicht relativ günstigen Bayern belegen sind – keinen Einspruch eingelegt, obwohl die Finanzämter – auch in Bayern – mit Einsprüchen dieser Art regelrecht überschwemmt wurden. Grund für meine Zurückhaltung ist, dass das Verfassungsgericht und ihm folgend die Instanzgerichte bis zum BFH hinauf der Politik grundsätzlich einen großen bis sehr großen Gestaltungsspielraum bei der Änderung und Einführung von Steuergesetzen zubilligen. Insgesamt erwarte ich daher, dass die Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird.

Übrigens: Die nächste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte steht bereits 2029 an. Die Finanzverwaltung kündigt an, dass sie zur dann fälligen Anpassung der Bemessungsgrundlagen alle „bei der Verwaltung verfügbaren Daten nutzen möchte” und „die Mitwirkungspflichten der Eigentümer durch weitestgehende Automation begrenzt werden sollen”. Ganz ehrlich, da bin ich doch mal gespannt, wie das dann real existierend aussieht.

4. Entbürokratisierung in Eigenregie durch Vereinfachung: Buchführung bei bilanzierenden Mandanten

Das Umsatzbesteuerung richtet sich im Grundsatz nach einem Sollzustand und nicht nach dem Zahlungseingang auf gestellte Rechnungen. Die Umsatzsteuer hat der Unternehmer also dem Fiskus vorzufinanzieren, was wir unseren Mandanten nicht zumuten möchten: Ich sehe einfach keine tragfähige Begründung für diese zusätzliche Belastung der Unternehmen. Wir beantragen daher für alle Mandanten mit einem Jahresumsatz bis zu 800.000,00 € die Istversteuerung, um diese Härte zu vermeiden. Damit fallen auch die m.E. völlig überflüssigen doppelten Buchungen im Monat der Rechnungsstellung weg.

Die Zahl der erforderlichen Buchungen eines Jahres halbiert sich somit. Die Buchführung können wir daher relativ günstig anbieten. Wir verbuchen dann lediglich zum 31. 12. eines Jahres alle offenen Forderungen ausschließlich aus den gestellten Rechnungen, die in die Dezember-Umsatzsteuer-Voranmeldung und in die Jahresbilanz einfließen müssen. Meine enorm aufwandsmindernde Vereinfachung wurde noch auch in keiner Betriebsprüfung beanstandet. So verfährt übrigens – belegt durch viele übernommene Buchführungen – kein einziger Steuerberater. Sie halten sich allesamt sklavisch an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und produzieren damit viel überflüssige Arbeit. So what?

Die Verbuchung der offenen Posten zum 31. 12. eines Jahres ist unumgänglich, da für die Gewinnbesteuerung von bilanzierungspflichtigen Unternehmen, das sind z.B. alle Kapitalgesellschaften, die Wohltat der Zuflussbesteuerung nicht gilt. Im Jahresabschluss eliminiere ich jedoch zusätzlich die Rechnungen, die nach Angaben der Mandanten im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses voraussichtlich nicht bezahlt werden. Warum? Die Rechtsprechung verlangt, dass die gesetzlich angeordnete Vorfinanzierung nicht erhaltener Umsatzsteuer und die Gewinnversteuerung über Jahre hinweg Bestand haben müssen, bis letztlich vom Mandanten oder von dritter Seite ein Insolvenzverfahren für den säumigen Zahler beantragt wird. Diese Ausdehnung leuchtet mir nicht ein. Meine Ausbuchungen bereits im Jahresabschluss wurden ebenfalls noch in keiner Betriebsprüfung aufgegriffen.

Effektivität heißt für mich, eine für die Mandanten optimale und möglichst einfache Lösung anzuwenden, die gleichzeitig vom Finanzamt nicht beanstandet wird. Wie ich bei Mandanten verfahre, die laufend von den Kunden höhere Beträge bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg nicht beitreiben können, erfahren Sie im nächsten Mandantenrundschreiben.

5. Errata: Die richtige Durchwahl von Luis Böhme lautet 089 28 80 89 30

Im am 02.07.2026 versandten letzten Mandantenrundschreiben Juli 2026 ist bedauerlicherweise eine falsche Telefonnummer des neuen Arbeitsplatzes von Luis Böhme angegeben worden. Die zutreffende Durchwahl lautet: 089/28 80 89 30. Bitte korrigieren Sie, falls Sie die unzutreffende Angabe notiert oder gespeichert haben. 

Alle Rechte bei Rechtsanwalt Peter Eller, Gräfelfing (27.07.2026)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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