Mandantenrundschreiben August 2023 Highlight: Die erhöhten Pflegeversicherungsbeitragssätze: eine Büchse der Pandora

Inhalt:

1. Steuertermine August 2023

2. Steuertermine September 2023

3. Einwöchige Kanzleiruhe in der Ferien- und Urlaubszeit: So erreichen Sie uns im August.

4. Die erhöhten Pflegeversicherungsbeitragssätze: eine Büchse der Pandora

5. Inflationsprämie für Gesellschafter-Geschäftsführer: Drei Voraussetzungen sind zu beachten.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Herr, der Sommer war sehr groß…Na ja ganz hat er ja noch nicht aufgeben, auch wenn mir gerade scheint, dass draußen auf den Fluren bereits die Winde loslegen. Wie Sie sehen, bin ich schon in Urlaubsstimmung (dazu sogleich) und verschone Sie heute mit Schmankerln aus der Steuerwelt im Intro.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine August 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2023 bzw. 2. Quartal 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2023:                                                                     10.08.23 (Do)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto): 14.08.23 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2023:                                                    16.08.23 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          21.08.23 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juli 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.08.23 (Fr)

2. Abgabe- und Zahlungstermine September 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2023:                                                              11.09.23 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2023     11.09.23 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    14.09.23 (Do)

- Abgabe der ZM für August 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                  25.09.23 (Mo)

3. Einwöchige Kanzleiruhe in der Ferien- und Urlaubszeit: So erreichen Sie uns im August.

Die Kanzlei ist in der nächsten Woche, also vom 7. bis 11. August 2023 geschlossen. Alle Umsatzsteuervoranmeldungen für das 2. Quartal bzw. den Juni 2023 sind bearbeitet und werden bis morgen an die Finanzverwaltung übermittelt. Im Übrigen erhalten alle Mandanten, die ihre Unterlagen für die Steuererklärungen 2021 bis 10. Juli 2023 eingereicht haben (und noch nicht bearbeitet sind), ihre Steuererklärungen zuverlässig in den beiden Wochen ab dem 14. August 2023. Wegen der nun doch längeren Ausfallzeit von Herrn Böhme müssen wir ein wenig umorganisieren, ich bitte um Verständnis.

4. Die erhöhten Pflegeversicherungsbeitragssätze: eine Büchse der Pandora

Die neuen Beitragssätze, die in erster Linie das Pflegeversicherungsaufkommen kräftig jedoch möglichst latent erhöhen sollen, sind noch irrsinniger ausgestaltet, als ich nach den ersten verlautbarten und kräftig geschönten Verlautbarungen der Kassen von meinen ersten Informationen an Sie angenommen hatte. Im Gegensatz zur bisherigen relativ einfach zu handhabenden Regelung ist jetzt die Kinderzahl zusätzlich an die Bedingung geknüpft, dass ein Kind das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Der bisherige Gedanke, dass, wer Kinder in die Welt setzt, dadurch in der Regel auch für seine eigene Pflege sorgt, ist zugunsten einer versteckten jedoch umso nachhaltigeren Beitragserhöhung entfallen. Wenn alle vier Kinder zum Beispiel 25 Jahre alt geworden sind, wird der volle Beitragssatz von 4,0 % angewendet. Belastet werden alle versicherten Personen ab der Vollendung des 22. Lebensjahres, die also 23 Jahre geworden sind. Anders nur, wenn der Pflichtversicherte vor dem 01.01.1940 geboren wurde (also 83 Jahre alt geworden ist, was für ein Witz!). Dann kommt aber auch nur der reguläre Pflegeversicherungssatz von 3,4 % zum Zuge. Noch ein paar (Unter)Ausnahmen gefällig?

Die Sozialkassen haben zudem – und das setzt dem Überraschungsei die Krone auf – nach derzeitigem Kenntnisstand eigenmächtig entschieden, dass bis zum 30.06.2025 für alle Zahler weiterhin der reguläre Beitragssatz von 3,4 % gilt und die Kinderreichen erst nach zwei Jahren durch einen Erstattungsbetrag, den dann vermutlich keiner mehr nachvollziehen kann, entlastet werden. Ob das contra legem ist, oder, wie so oft, im Gesetz dafür eine Hintertüre existiert, prüfe ich gerade. Eine Regierung, die ein derart perfide konstruiertes Gesetz verantwortet, verdient meines Erachtens keine Wiederwahl.

5. Inflationsprämie für Gesellschafter-Geschäftsführer: Drei Voraussetzungen beachten!

Gesellschafter-Geschäftsführer können sich bis zum 31.12.2023 die steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000,00 € auszahlen. Sie stellt reguläre eine Betriebsausgabe dar und ist beim Gesellschafter nicht zu versteuern, was eine Steuerersparnis von insgesamt ca. 750,00 € gegenüber einer Gewinnausschüttung oder gar einem erhöhten Geschäftsführergehalt bedeutet. Zwei Bedingungen sind einzuhalten.

1)  Es muss ein Gesellschafterbeschluss zur Auszahlung der Prämie verfasst werden.

2)  Sind weitere Arbeitnehmer der GmbH vorhanden, müssen sie grundsätzlich ebenfalls in den Genuss der Prämie kommen (interner Fremdvergleich). Offen ist, ob alle Arbeitnehmer und gestaffelt nach Vergütungshöhe oder nur die bestbezahlten Arbeitnehmer in herausgehobener Stellung bedacht werden sollten. Was die Finanzverwaltung anerkennen wird, ist derzeit zwar kaum abzuschätzen, aber wenn sich Argumente für eine differenzierte Behandlung finden lassen, stehen die Chancen, die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auszuschließen, eher gut.

3)  Die Gesamtbezüge des Geschäftsführers dürfen infolge der Prämie nichtunangemessen hoch werden (externer Fremdvergleich).

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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