Mandantenrundschreiben April 2023 Highlight: Neue Mietwohnungsbauförderung 2023 bis 2026

1. Steuertermine April 2023

2. Steuertermine Mai 2023

3. Neue Mietwohnungsbauförderung 2023 bis 2026

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

der Frühling lässt sein blaues Band in diesen Tagen besonders heftig flattern. Frischen Wind wollte der Steuergesetzgeber auch in die 2022 ein Päuschen einlegende Mietwohnungsneubauförderung bringen und hat diesmal sogar an den Klimaschutz gedacht. Dazu kurz und knapp im Anschluss.

Ich darf Sie bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass die Kanzlei am Gründonnerstag geschlossen ist. Ich selbst bin wieder ab dem Osterdienstag für Sie da und verabschiede mich derweil in einen Karwochenurlaub. Ich hoffe auf winterliches Wetter in den Bergen und wünsche Ihnen frohe Osterfeiertage.

RA Peter Eller und sein Kanzeleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2023 bzw. 1. Quartal 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung März 2023:                                                                    11.04.23 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               14.04.23 (Fr)

- Abgabe der ZM für März 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                     25.04.23 (Di)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2023 (bei quartalsweiser Abgabe)                  25.04.23 (Di)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) bzw. 1. Quartal 2023 oder für März 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung April 2023:                                                                  10.05.23 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               15.05.23 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2023:                                                    15.05.23 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          19.05.23 (Fr)

- Abgabe der ZM für April 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.05.23 (Do)

3. Neue Mietwohnungsbauförderung 2023 bis 2026

Im Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wird die Ende 2021 ausgelaufene Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG zu veränderten Bedingungen, z.B. hinsichtlich Energieeffizienzvorgaben, fortgeschrieben. Es entsteht damit eine einjährige Förderungslücke, denn im neuen Förderzeitraum muss der Bauantrag nach dem 31.12.2022 vor dem 1.1.2027 gestellt werden (§ 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Geförderte Gebäude müssen nach der Neufassung die Kriterien eines „Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen, was die Vergabe des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) durch akkreditierte Zertifizierungsstellen voraussetzt (§ 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ein amtliches Bewertungssystem soll dabei nachhaltiges Bauen gewährleisten, das im Einklang mit aktuellen Vorgaben in den Bereichen Klimaschutz, Ressourcenschonung, Gesundheitsschutz und Teilhabe steht.

Die Baukostenobergrenze (§ 7b Abs. 2 Satz 2 EStG n.F.) wurde auf 4.800,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Diese Grenze wird sich innerhalb kurzer Zeit als irreal niedriger herausstellen, es sei denn die spezifische Inflationsrate im Baubereich würde schnell und drastisch zurückgehen, wovon niemand ernsthaft ausgehen kann. Wie bisher bezieht sich die Sonder-AfA nicht auf die gesamten Kosten einer neugeschaffenen Wohnung sondern nur auf einen Höchstbetrag, der den 2.500,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche beträgt (§ 7b Abs. 3 EStG). Die darauf zu berechnende Sonderabschreibung von jährlich bis zu 5 % kann im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung der Wohnung und in den drei folgenden Jahren in Anspruch genommen werden (§ 7b Abs. 1 S. 1 EStG).

Ein beträchtlicher Teil der Neubaukosten wird also auch in Zukunft nur der regulären AfA von 3% unterliegen. Immerhin wurde dieser Satz wurde bereits 2022 um 1 % angehoben. Die neue Regelung bietet einige Alternativen zur Verteilung der AfA im Förderzeitraum und eine faktische zehnjährige Vermietungsbindung, da andernfalls die Steuervorteile rückgängig gemacht werden. Mehr Informationen und Quelle:

www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/sonderabschreibung-fuer-neue-mietwohnungen-nach-7b-estg/sonderabschreibung-nach-7b-estg-wurde-reaktiviert_164_588780.html


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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