Mandantenrundschreiben April 2026

1. Steuertermine April 2026

2. Steuertermine Mai 2026

3. Steuererklärungen 2025: Abgabetermin bereits Ende Februar 2027 also in 11 Monaten!

4. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale klettern auf 3.300,00 € bzw. 960,00 €.

5. Riester 2.0: Wird es diesmal die zusätzliche private Altersvorsorge besser geregelt?

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

der Oberste Bayerische Rechnungshof hat von den unzähligen in Bayern zur Verfügung stehenden Förderprogramme der Staatsregierung 400 ausgewählt und auf Effektivität überprüft. Das Ergebnis fällt – wie so oft bei den Analysen der staatlichen Prüfer – verheerend aus: Es gäbe einen „unverhältnismäßig hohen Verwaltungs- und Personalaufwand“ und die Förderung gehe „am Bedarf vorbei“, sei „zu kleinteilig und nicht aufeinander abgestimmt“. Energetische Förderbeträge wurden nicht automatisiert an die Finanzämter gemeldet, was zur Folge hatte, dass nur jeder zweite Vermieter die Zuschüsse versteuert hätte.* Derweil bläht der bayerische Staatsapparat sein Personal kontinuierlich auf: Von 2014 bis 2024 sind fast 40.000 Stellen neu geschaffen worden. Es drängt sich der Eindruck auf, dass jedes Landesministerium so seine speziellen Spielwiesen pflegt.

Ab Mittwoch darf ich mich in einen kurzen Sonnenurlaub verabschieden und bin ab 13. April wieder für Sie da. Wir wünschen Ihnen frohe Ostertage! 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung März 2026:                                                                10.04.26 (Fr)

 - Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                              13.04.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für 1. Quartal 2026 (bei vierteljährlicher Abgabe) bzw

  für März 2026 (bei monatlicher Abgabe):                                                             27.04.26 (Mo)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 1. Quartal 2026 (EU-Verbraucherlieferungen) 30.04.26 (Do)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2026:                                                                  11.05.26 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                14.05.26 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2026:                                                    15.05.26 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           18.05.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für April 2026 (bei monatlicher Abgabe):                                     25.05.26 (Mo)

3. Steuererklärungen 2025: Abgabetermin bereits Ende Februar 2027, d.h. in 11 Monaten!

Für die Steuererklärungen 2025 steht der Kanzlei der nächste Schock bevor: Die Bearbeitungsfrist wurde wiederum um zwei Monate auf 10 gekürzt, weil der Abgabetermin bereits der 28.02.2027 ist. Ich kommuniziere ganz bewusst nicht Montag, den 01.03.2027 als allerletzten Termin, da dies, wie ich meine, ähnlich den notorischen Preisschildern mit 0,99 € suggeriert, dass auch noch der März zum Steuererklärungs-Prokrastinieren zur Verfügung stünde. Deshalb wie jedes Jahr der Appell: Bitte versorgen Sie uns so bald als möglich mit den Unterlagen zu Ihrer Steuererklärung 2025!

Dass den WEG-Immobilienbesitzern unter Ihnen die Hausgeldabrechnungen meist noch nicht zur Verfügung stehen (weil die Hausverwaltungen die Eigentümerversammlungen gleichmäßig über das ganze Folgejahr verteilen), ist kein Hinderungsgrund. Alle steuerrelevanten Beträge stehen nämlich seit 01.01.2026 (Zu- und Abflussprinzip) fest. Es gibt nur zwei Ausnahmen, die wir erst den HG-Abrechnungen für 2025 entnehmen können: die Höhe des haushaltsnahen Aufwands (relevant nur für selbst genutztes Wohnungseigentum) und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklagen (relevant nur für Vermieter). Für die Steuererklärungen 2025 verwenden wir zunächst die Beträge aus dem Vorjahr. Anhand der später nachgereichten HG-Abrechnung können wir dann problemlos die zutreffenden Werte vor dem Versand ans Finanzamt einarbeiten und Ihnen die – meist nur minimal – berichtigte Einkommensteuerberechnung mitteilen. 

4. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale klettern auf 3.300,00 € bzw. 960,00 €.

Angekündigt im Mandantenrundschreiben 11/2025, tatsächlich in trockenen Tüchern: Die Ehrenamtspauschale wurde von 840,00 € auf 960,00 € angehoben und die Übungsleiterpauschale von 3.000,00 € auf 3.300,00 € jährlich angehoben. Die Tätigkeit muss einerseits nebenberuflich ausgeübt werden und für eine öffentliche Einrichtung oder eine gemeinnützige Organisation ausgeübt werden. Was im Arbeitsverhältnis mit normalen Arbeitgebern nicht zulässig ist: Neben den Bezügen im Rahmen der vorgenannten Vergütungen kann auch für dieselbe Organisation ein Minijob ausgeübt werden. Soweit die Vergütungen steuerfrei sind, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

5. Riester 2.0: Wird es diesmal die zusätzliche private Altersvorsorge besser geregelt?

Von den circa 30 Millionen ursprünglich vereinbarten Riester-Verträgen wurden zwischenzeitlich zwei Drittel gekündigt. Vor allem die magere Rendite hat viele dazu veranlasst, an dem gesamten Modell zu zweifeln. An der überschaubaren Rendite wird sich auch in Zukunft nichts ändern: Jedenfalls wenn man auf eine garantierte Höhe der Altersvorsorge Wert legt, sprich mindestens 100 % der Einzahlungen für die Rentenleistungen zur Verfügung stehen sollen. Als erste verdienen an den Produkten nämlich immer die Anbieter, die in der Vergangenheit mit üppigen Provisionen und Verwaltungskosten zusätzlich zum niedrigen Zinsenniveau den Nutzen für die Vorsorgesparer minimiert haben. Deshalb soll die private jedoch staatlich geförderte Altersvorsorge durch etliche Neuerungen verbessert werden, die für 2027 geplant sind:

   Es sollen Standardprodukte („Standarddepot Altersvorsorge“) angeboten werden, deren durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Anbieterkosten auf 1,0 % begrenzet ist. Dieser Prozentsatz ist höchst umstritten, und noch sind die Details nicht entschieden.

   Die Standardprodukte werden in 100 % oder 80 % Rückzahlungsgarantie aufgeteilt, letztere bieten dann höhere Renditechancen. Weiter Produktkategorien weisen überhaupt keine Garantie bzw. erweiterte möglich Anlageformen (z.B. ETFs) auf, d.h. mehr Risiko aber auch höhere Renditeerwartungen.

   Ab 2027 kommen auch Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler nach Vertragsabschluss unmittelbar in den Genuss der staatlichen Zulagen (bisher nur über den Ehegatten).

Wie bisher können die entrichteten Beiträge steuermindernd geltend gemacht werden (falls die Steuerersparnis höher ausfällt als die staatlichen Zulagen), während der spätere Rentenbezug steuer- und krankenversicherungspflichtig ist. Weitere Infos des BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html

* Wenn Sie sich dafür interessieren, wofür Ihre Steuergelder in Bayern verwendet werden, sind die Berichte des Obersten Rechnungshofs eine eher grausame Lektüre, z.B.:

https://www.orh.bayern.de/berichte/jahresberichte/jahresberichtsbeitraege/2025/2025_46/

Alle Rechte bei Rechtsanwalt Peter Eller, Gräfelfing (30.03.2026)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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