Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
die einzigen Behörden, die für die Bearbeitung der Corona-Hilfen kompetent genug gewesen wären, sind bei der Vergabe dieser Aufgabe übergangen worden, die Finanzämter. Nun entpuppen sich die Hilfen eher als Danaergeschenk: Inquisitorische und fachfremde Beamte von IHK, Stadt München und Bezirksregierung fordern im Rahmen der Schlussabrechnungen in einem Umfang Unterlagen und Auskünfte an, wie sie selbst in einer Betriebsprüfung eher ungewöhnlich sind, geschweige denn im normalen Veranlagungsverfahren. Und sie drohen im Fall der nicht vollständigen Beantwortung mit einem Rückforderungsbescheid. In den Antragsverfahren wurde auf dieses für die Antragsteller kostspielige Nachtarocken mit keiner Silbe hingewiesen. Hinterhältiger kann sich die Öffentliche Hand kaum verhalten. Die ersten Rückforderungsverfahren werden zeigen, ob sich die Verwaltungsgerichte gleichwohl hinter diese staatliche Chuzpe stellen.
Genießen Sie die ersten Frühlingstage, die hoffentlich bis über die Ostertage andauern!
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung März 2025: 10.04.25 (Do)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 14.04.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für 1. Quartal 2025 (bei vierteljährlicher Abgabe) bzw.
für März 2025 (bei monatlicher Abgabe): 25.04.25 (Fr)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 1. Quartal 2025 (EU-Verbraucherlieferungen) 30.04.25 (Mi)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung April 2025: 12.05.25 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 15.05.25 (Do)
- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2025: 15.05.25 (Do)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 19.05.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für April 2025 (bei monatlicher Abgabe): 26.05.25 (Mo)
3. Wirtschaftsidentifikationsnummer: Was lange währt, wird endlich gut?
Im Mandantenrundschreiben vom November 2021 hatte ich berichtet, dass nun endlich die gesetzliche Basis für die Wirtschaftsidentifikationsnummer geschaffen wurde, die seit mehr als einem Jahrzehnt geplant war. Kaum sind gut 3 Jahre vergangen, erfährt die Öffentlichkeit, wie diese konkret eingeführt wird. O-Ton der Bundesbehörde: „Die Zuteilung der Wi-IdNr. erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern. Bei Neugründungen wird die Nummer im Rahmen des steuerlichen Erfassungsverfahrens bekannt gegeben, während bestehende Unternehmen die Nummer stufenweise bis voraussichtlich 2026 erhalten.”
Und wWe erfahren die Betroffenen seit (angekündigt) November 2024 davon? Per ELSTER-Abfrage! Wer keinen ELSTER-Zugang hat, muss sich registrieren lassen. Unser ELSTER-Zugang, für den wir vielfältige Anträge und Erklärungen für die Mandanten erledigen können, erlaubt leider keine Abfrage der Mandanten-Wi-ID.
Wer als Unternehmer (wie z.B. ich selbst) bereits eine Umsatzsteuer-ID besitzt ist fein heraus: diese ist – an versteckter Stelle war die Information zugänglich – mit der Wi-ID identisch. Hat die Person mehrere Betriebe, wird ein Unterscheidungsmerkmal mit 0001, 0002 etc hintangestellt. Grund: Natürliche Personen sind immer nur ein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts mit einer Umsatzsteuer-ID, auch wenn sie mehrere selbstständige Unternehmen betreiben, für die getrennte Gewinnermittlungen zu erstellen sind. Ich persönlich betreibe noch eine Solaranlage, über ELSTER konnte ich aber weder eine eigene Wi-ID geschweige denn das Unterscheidungsmerkmal in Erfahrung bringen. Na immerhin ist „für die elektronische Datenübermittlung … die Wirtschafts-Identifikationsnummer vorerst (!!!) bis zum 31.12.2026 nur optional” und „die Einführung der Wi-ID erfolgt sukzessive”. Fazit: die DDR scheint wiederauferstanden zu sein diesmal in Gestalt eines Digitalen Deutschlands im Rückstand.
4. Sozialversicherungspflicht auch für zu 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer?
Das Sozialgericht Neubrandenburg hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil erstmals einen zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer als regulären abhängig beschäftigten Arbeitnehmer behandelt und zur Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen verdonnert. Das Berufungsverfahren läuft und es wird erwartet, dass der Fall das Bundessozialgericht erreicht. Das erstinstanzliche Gericht beruft sich in seinem eratischen Urteil auf angebliche Aussagen in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses hat allerdings bislang die Sozialversicherungsfreiheit bereits zugestanden, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Rechtsmacht hat, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, seinem juristisch definierten Arbeitgeber, zu verhindern. Dies ist bei einer 50%-Beteiligung oder einer satzungsmäßigen Sperrminorität immer der Fall.
Die Neubrandenburger Kadis meinen aber nun allen Ernstes, diese Verhinderungsmöglichkeit besäße auch jeder normale Arbeitnehmer, folglich wären Gesellschafter-Geschäftsführer – unabhängig von deren Blockademöglichkeit – abhängig beschäftigt. Völlig absurd, ein Arbeitnehmer, der Weisungen seines Chefs ignorieren darf, ist unserem Rechtssystem fremd, bzw. verliert rechtmäßig gekündigt recht schnell seinen Job. Aber wenn ein bestimmtes Ergebnis gewollt ist, hier Mehreinnahmen für die notleidenden Sozialkassen, ist Juristen jede noch so abwegige Argumentation genehm.
5. In eigener Sache: Fünfte Neuauflage meines Fachbuchs „GmbH in Liquidation”
Bereits Ende des Jahres 2024 ist die 5. Auflage meines Fachbuchs „GmbH in der Liquidation“ erschienen. Es war auch diesmal wieder jede Menge Arbeit, da seit der Vorauflage fast 4 Jahre vergangen sind, aber der Erkenntnisgewinn ist für mich und damit auch für die von mir betreuten Kapitalgesellschaften immens. In der Liquidation verdichtet sich sozusagen das komplexe Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern in steuerlicher Hinsicht.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de