Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
praxisrelevante Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz, wie sie die Ampel im September 2023 – ausnahmsweise einmütig – beschlossen hatte, hatte ich im Mandantenrundschreiben letzten Oktober vorgestellt: also vor dem Inkrafttreten nach der noch ausstehenden Zustimmung im Bundesrat. Dies in der irrigen Annahme, die Länderopposition würde den umfangreichen Steuererleichterungen zustimmen. Weit gefehlt, mit welchen wesentlichen Änderungen Sie ab 2024 rechnen dürfen, erfahren Sie im Anschluss.
In der Osterwoche gönne ich mir eine kleine Auszeit. Das restliche Kanzleiteam ist für Sie da und zusammen wünschen wir Ihnen frohe Osterfeiertage!
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2024
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung März 2024: 10.04.24 (Mi)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 15.04.24 (Mo)
- Abgabe der ZM für 1. Quartal 2024 (bei vierteljährlicher Abgabe) bzw. für März 2024 (bei monatlicher Abgabe): 25.04.24 (Do)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2024
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung April 2024: 10.05.24 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.05.2024 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.05.24 (Mo)
- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2024: 15.05.24 (Mi)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 21.05.24 (Di)
- Abgabe der ZM für April 2024 (bei monatlicher Abgabe): 27.05.24 (Mo)
3. Was von Linders Steuerplänen für 2024 übrig blieb: Nur 3 statt 7 Milliarden € Entlastung
Folgende Änderungen in diversen Steuervorschriften passierten den Bundesrat nach monatelangen Verhandlungen mit teils erheblichen Einschränkungen:
Unternehmerischer Bereich
Neue Grenze der Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer 80.000,00 € (bisher 60.000,00 €) oder Umsätze von mehr 800.000,00 € (bisher 600.000,00 €)
Höchstbetrag von 800.000,00 € für die Möglichkeit, zur Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer zu optieren (bisher 600.000,00 €)
Anhebung der Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % in den ersten fünf Jahren nach der Anschaffung eines Wirtschaftsguts bei Unternehmen mit einem Vorjahresgewinn von bis zu 200.000,00 €
(geplant aber gestrichen 50 %).
Für 2024 neu angeschaffte Wirtschaftsgüter kann die degressive AfA in Höhe des doppelten Satzes der linearen AfA und bis maximal 20 % angewandt werden. Dabei wird der konstante Satz immer auf den jeweiligen Restbuchwert bezogen. Eine Änderung, von der nur wenige Unternehmen profitieren, z.B. bei der Anschaffung neuer Solaranlagen mit mehr als 30 kW Peak, wo sich der höchstzulässige AfA-Satz auf 10 % verdoppelt und damit anfänglich auch das AfA-Volumen. Betroffen ist davon abgesehen jedoch vor allem der industrielle Bereich mit häufig langlebigen beweglichen Wirtschaftsgütern mit Nutzungsdauern von deutlich über 10 Jahren.
(geplant aber gestrichen 25 % und Vergünstigung ab dem 01.09.2023)
Höchstbetrag von 70.000,00 € (bisher 60.000,00 €) für ab dem 01.01.2024 angeschaffte Firmenfahrzeuge (reine Stromer und Hybridfahrzeugen mit einer Reichweite von mindestens 80 km): nur dann kann der Privatanteil für Arbeitnehmer lohnsteuerlich mit 0,25 % vom Bruttolistenpreis pro Monat (statt 1%) angesetzt werden
(geplant aber gestrichen 80.000 €).
Der Höchstbetrag für die Abzugsfähigkeit von Geschenken pro Kunde und Jahr liegt nun bei 50,00 € einschließlich MWSt (bisher 35,00 €). Das ist eher Kosmetik, denn die Betriebsausgabe muss entweder selbst pauschalversteuert werden oder es ist ein Hinweis an den „Beschenkten” erforderlich, dass er das Geschenk bei seiner Steuererklärung als Einnahme anzugeben hat. Der Steuergesetzgeber schreibt aus Gründen der Korruptionsbekämpfung punktuell das Korrespondenzprinzip vor (Jede zu versteuernde Einnahme muss im betrieblichen Bereich des Zahlers eine Betriebsausgabe darstellen und umgekehrt), ein belastungsgerechtes Postulat, das jedoch – auch von der Rechtsprechung – konsequent ablehnt wird. So können Kundengeschenke mit einem Wert über dieser ausgesprochenen Kleinbetragsgrenze nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, obwohl der Begünstigte die Gabe als Einnahme zu versteuern hat. Honit soi, qui mal y pense.
Neue Freigrenze nach § 50a EStG, nach der Zahlungen an ausländische Rechteinhaber bis zu 10.000,00 € im Jahr nicht dem Steuerabzug unterliegen (bisher 5.000,00 €).
Umsatzsteuervoranmeldungen müssen nicht mehr übermittelt werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr von 2.000,00 € beträgt (bisher 1.000,00 €).
Kleinunternehmer müssen ab dem Besteuerungszeitraum 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben und die Einhaltung der 22.000,00 €-Grenze selbstständig überwachen.
Privater Bereich
Von der geplanten dauerhaften Betragsgrenze für den Verlustrücktrag in Höhe von 20 Mio. € (für Ehegatten, sonst 10 Mio. €) blieb so gut wie nichts übrig: lediglich der über 2 Mio. € (für Ehegatten, sonst 1 Mio. €) hinausgehende Verlustvortrag wird bis 2027 auf maximal 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt.
(geplant aber gestrichen hier 75 %)
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 5 % (bei Herstellung bzw. Anschaffung bzw. Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und 30.09.2029
(geplant aber gestrichen 6 %).
Neue Freigrenze für die Steuerfreiheit der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (vulgo Spekulationsgewinne) 1.000,00 € (bisher 600,00 €). Freigrenze heißt: ein Gewinn ab 1.000,01 € wird vollständig besteuert – allerdings im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung.
Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 nur noch um 0,5 %, also für 2023 82,5 % (bisher um je 1 % in 2023 also 83 %). 100 % Rentenbesteuerung werden daher erst für die Kohorte 2058 erreicht.
Der Altersentlastungsbetrag wird Rentenbeziehern auf andere Einkünfte gewährt. Dabei steigt nun der verbleibende Besteuerungsanteil rückwirkend ab 2023 pro Renteneintrittsjahrgang jährlich nur um 0,4% (bisher 0,5 %).
Schließlich: die Makulaturliste
Das Streichkonzert betraf leider begrüßenswerte Änderungen, die sehr viele Unternehmen entlastet hätten und durch die Breitenwirkung wohl zu kräftigen Steuermindereinnahmen geführt hätten, die die CDU-geführte Ländermehrheit verhindern wollte.
Der Höchstbetrag für geringwertige Wirtschaftsgüter bleibt bei 800,00 € (gestrichen 1.000,00 €).
Der Verpflegungsmehraufwand bei inländischer Auswärtstätigkeit bleibt bei
- 14,00 €: 8 bis 24 Stunden (gestrichen 15,00 €)
- 28,00 €: genau 24 Stunden (gestrichen 30,00 €).
Der Verlustrücktrag bleibt bei zwei Jahren in die vergangenen Veranlagungszeiträume (gestrichen drei Jahre).
Der Freibetrag von 110,00 € pro Teilnehmer bei Betriebsveranstaltungen bleibt konstant (gestrichen 150,00 €).
Immerhin, auch die eher ulkige die „Uckermark”-Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 1.000,00 € pro Jahr ist in der Versenkung verschwunden.
Die aufgezählten Änderungen des Wachstumschancengesetzes sind selbstverständlich nicht vollständig, ein gut lesbarer Überblick findet sich unter:
www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wachstumschancengesetz_168_600636.html
4. Die elektronische Rechnung kommt: schrittweise Einführung ab 01.01.2025 beschlossen
Im Endstadium – geplant für 2028 – dürfen nur noch Rechnungen in einem vorgeschriebenen elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, so dass sie elektronisch verarbeitet werden können. Hauptzweck ist, dass sie strukturiert und simultan an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind, die so den seit Jahrzehnten andauernden milliardenschweren Umsatzsteuerbetrug in den Griff zu bekommen will.
Vorgaben und Zeitplan sind umfangreich und für jeden Unternehmen Pflichtlektüre. Über Details und aktuellen Handlungsbedarf werde ich Sie im nächsten Mandantenrundschreiben ausführlich aufklären, wie immer jedoch griffig zusammenfasst.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

