Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
bis zum Schlusstermin Ultimo August haben wir alle Steuererklärungen 2021 derjenigen Mandanten versenden können, die uns die Unterlagen bis Ende Juni eingereicht hatten. Alle Nachzügler werden wir zuverlässig im September bearbeiten, sodass wegen der geringfügigen Zeitüberschreitung keine Verspätungszuschläge zu erwarten sind. Ksenia Vladimirova und Luis Böhme Kehren nun an ihren Arbeitsplatz zurück, und ab übernächster Woche unterstützt sie zusätzlich unsere neue Auszubildende Valentina Krasniqi. Wir werden die Kanzlei in nächster Zeit weiter mit Fachkräften personell aufstocken, nicht zuletzt aufgrund eines signifikanten Mandantenzuwachses seit Anfang des Jahres.
Ich selbst gönne mir noch eine letzte kurze Urlaubswoche für dieses Jahr und wünsche Ihnen einen angenehmen Sommerausklang.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2023
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung August 2023: 11.09.23 (Mo)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2023 11.09.23 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.09.23 (Do)
- Abgabe der ZM für August 2023 (bei monatlicher Abgabe) 25.09.23 (Mo)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2023
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2023 bzw. 3. Quartal 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung September 2023 bzw. 3. Quartal 2023: 10.10.23 (Di)
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.10.23 (Fr)
- Abgabe der ZM für September 2023 (bei monatlicher Abgabe) 25.10.23 (Mi)
- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2023 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.10.23 (Mi)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 3. Quartal 2023 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.10.23 (Mo)
3. Fristverlängerung bis 31.10.2023 für die Schlussabrechnung Überbrückungshilfen
Kurz vor Fristablauf am 31.08.2023 betreffend die Abgabe der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen wurde die Frist um 2 Monate bis zum 31.10.2023 verlängert. Da wir für alle Mandanten die Anträge aufgrund der tatsächlichen Umsatzzahlen gestellt haben, ist von unserer Seite aus in keinem Fall eine Schlussabrechnung erforderlich, da nur die gemeldeten Beträge zu bestätigen sind. Für uns als Spätmelder (als hätten wir nicht schon genug an der Backe) ist nun noch zusätzlich eine Erstellung eines wie auch immer geartetes Organisationsprofils erforderlich. In diesem Zusammenhang noch eine reichlich skurrile Information: Vor Ablauf der verlängerten Fristen hat das Bundeswirtschaftsministerium die Möglichkeit gekappt, die Antragsbearbeitung und damit auch die Schlussabrechnung über die anwaltliche BeA-Karte abzuwickeln. Ich hatte seinerzeit auch die Software nach Anleitung installiert, ein Zugang war mir aber trotzdem nicht möglich, im Nachhinein gesehen ein echter Vorteil.
4. Steuerabzugsbeträge für Kinder in Ausbildung und Studium
Bis zum 25. Lebensjahr erhält man für Kinder in Ausbildung und Studium nicht nur den Kinderfreibetrag (alternativ Kindergeld bei relativ geringen Einkommen) sondern auch bei auswärtiger Unterbringung des Kindes zusätzlich einen Ausbildungsfreibetrag (er beträgt 2022 924,00 € und wurde für 2023 auf 1.200,00 € erhöht). Auswärtige Unterbringung bedingt eine getrennte Wohnung der Kinder, die sich auch am gleichen Ort und sogar in der Nähe der elterlichen Wohnung befinden kann.
Für Kinder, die länger studieren, steht den unterstützenden Eltern ab deren 25. Geburtstag eine steuerliche Förderung zur Verfügung, die in vielen Fällen sogar günstiger ausfällt als der Kinderfreibetrag. Die Unterhaltsleistungen während der Ausbildungszeit der Kinder mindern bis zum Grundfreibetrag – ohne Abzug – das zu versteuernde Einkommend. Der Grundfreibetrag beträgt in den Jahren 2022 bis 2024 10.347,00 €, 10.908,00 € und 11.604,00 €. Zusätzlich sind noch die für die Kinder übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzugsfähig, sofern die Kinder diese nicht im Rahmen einer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Eigene Einkünfte (= Einnahmen abzüglich Ausgaben/Werbungskosten) der Kinder werden bis 624,00 € im Jahr nicht berücksichtigt, der übersteigender Betrag wird auf den Abzugsposten anrechnet. Ausnahme: Bei Ausbildungszuschüssen, z.B. nach dem BAFöG, wird kein Freibetrag gewährt.
5. Normenkontrollverfahren Bayerns zu den Freibeträgen im Erbschaftssteuerrecht
Frau Regierungsdirektorin Anke Borrmann hat am 31.07.2023 tatsächlich auf meine Anfrage reagiert, in der ich das von Bayern angestrengte Normenkontrollverfahren gelinde gesagt stark hinterfragt habe. Die Antwort möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Überzeugt hat sie mich allerdings in keinem einzigen Punkt. Der Hintergedanke der Staatsregierung: Werden bei einem Erfolg der Klage die Freibeträge für Immobilienschenkungen des Elternhauses ausschließlich in Bayern erhöht, vermindert sich im Heimatstaat das Steueraufkommen entsprechend, so dass der Länderfinanzausgleich geringer ausfällt. Denn Bayern findet unter den zuzahlenden Bundesländern keine Mitstreiter, den bestehenden und zurecht als ungerecht empfundenen Mechanismus gerichtlich anzufechten. Dort heißt es lediglich: Verhandeln ist besser als klagen. Also wählt man in der Staatskanzlei den Weg durch die Hintertür des Normenkontrollverfahrens.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de