Mandantenrundschreiben 9/2022

Inhalt:

1. Steuertermine September 2022

2. Steuertermine Oktober 2022

3. Corona-Ticker: Hilfen im 2. Quartal 2022 mit Frist 30. September 2022

4. Neues zu Diskontierung, Nachzahlungszinssatz und freiwilligen Steuerzahlungen

5. Neues aus dem Arbeitsrecht: Nachweisgesetz sowie Mindestlohn und Minijobs

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

jede Krise, auch die Pandemiekrise, stößt auch vorteilhafte Entwicklungen an. So hat der Gesetzgeber kurzerhand einen Fremdkörper aus dem Steuerrecht entfernt: die Zwangsdiskontierung mit (irreal hohen) 5,5 % jährlich bei unverzinslichen Darlehen. Steuern werden nämlich konsequent nach dem Nominalwertprinzip berechnet. Alle relevanten Beträge sind in Euro wiederzugeben und die laufende Geldentwertung infolge der Inflation spielt keine Rolle. Durch das Steuerentlastungsgesetz (besser Steuerbelastungsgesetz) 1999/2000/2002 wurde dieses Grundprinzip zugunsten des Fiskus durch die Hintertüre durchbrochen und in § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG eine Entwertung in Höhe von 5,5 % jährlich fingiert. Begründung: Zinslose Darlehen seien nicht nur durch die Zinslosigkeit weniger belastend sondern auch deshalb, weil sie erst später zurückgezahlt werden müssen. Das ist jedoch nur insofern richtig, als der reale Wert des Nominalbetrags dann inflationsbedingt gesunken ist. Diese Scheingewinnbesteuerung schlug auch bei den in großer Zahl vergebenen unverzinslichen Coronahilfsdarlehen zu, was dem Unterstützungszweck zuwider lief. Das wollte der Gesetzgeber verhindern und hat den Diskontierungszwang (wenn auch erst ab 2023) abgeschafft.

In der Praxis behalf man sich in geeigneten Fällen derweil mit der Vereinbarung extrem niedriger Zinssätze zwischen 0,5 % und 0,1 %, Sie kennen doch meinen Leitsatz: es gibt immer eine Lösung, auch wenn sie nicht immer optimal ausfallen kann.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung August 2022:                                                               12.09.22 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2022     12.09.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    15.09.22 (Do)

- Abgabe der ZM für August 2022 (bei monatlicher Abgabe)                                  26.09.22 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2022 bzw. 3. Quartal 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2022 bzw. 3. Quartal 2022:                      10.10.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      13.10.22 (Do)

- Abgabe der ZM für September 2022 (bei monatlicher Abgabe)                             25.10.22 (Di)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2022 (bei quartalsweiser Abgabe)                   25.10.22 (Di)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 3. Quartal 2022 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.10.22 (Mo)

3. Corona-Ticker: Hilfen im 2. Quartal 2022 mit Frist 30. September 2022

Es wird nach bisherigen Verlautbarungen des Ministeriums keine Fortsetzung nach dem Auslaufen der Überbrückungshilfe IV  und der Neustarthilfe 2022 für den Zeitraum ab Juli 2022 geben. Dem entsprechend wird die Solokünstlerhilfe Bayern wird vorläufig auch nur noch für das 2. Quartal 2022 gewährt. Die Anträge sind bis 30. September 2022 zu stellen.

4. Neues zu Diskontierung, Nachzahlungszinssatz und freiwilligen Steuerzahlungen

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz hat die Abzinsungspflicht bei unverzinslichen Verbindlichkeiten ab dem Veranlagungszeitraum 2023 abgeschafft. Diskontierungen in Bilanzen für frühere Veranlagungszeiträume, die noch nicht eingereicht sind, sind allerdings nicht mehr erforderlich. Sind nach Einreichung die zugehörigen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig, können die Abzinsungen durch formlosen Antrag wieder rückgängig gemacht werden.

Unberührt bleibt die handelsrechtliche Pflicht zur Abzinsung von Rückstellungen zu marktüblichen Sätzen. In der Steuerbilanz ist diese Bewertung zwar maßgeblich. In der Betriebsprüfungspraxis spielen nicht abgezinste Rückstellungsposten jedoch keine Rolle, solange sie nicht in absoluter Höhe stark übersetzt erscheinen.

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und –erstattungen wurde auf 1,5 % pro angefangenen Monat sprich 1,8 % jährlich gesenkt. Alle zwei Jahre, erstmals zum 01.01.2024, wird die Angemessenheit des Zinssatzes anhand des jeweiligen Basiszinssatzes überprüft. Als Faustregel soll dabei dessen Veränderung von mehr als 1 Prozentpunkt innerhalb der Zweijahresspanne dienen.

Nach dem neu eingeführten § 233a Abs. 8 AO sind Nachzahlungszinsend entweder von vorne herein nicht festzusetzen oder auf Antrag zwingend zu erlassen, soweit vorzeitig Steuern beglichen werden, die erst später festgesetzt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Billigkeitsregelung gilt dies auch für die Verzinsung von Gewerbesteuern.

5. Neues aus dem Arbeitsrecht: Nachweisgesetz sowie Mindestlohn und Minijobs

Seit 01.08.2022 gilt ein wesentlich verschärftes Nachweisgesetz, wenn Arbeitnehmern ab diesem Zeitpunkt neu eingestellt werden. Die wichtigsten Vertragsvereinbarungen müssen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich übergeben werden, der schriftliche gefasste Arbeitsvertrag mit einem umfangreichen Klauselkatalog innerhalb des ersten Arbeitsmonats. Neu ist vor allem, dass nun auch wichtige gesetzliche Vorschriften wortwörtlich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen sind, wie Kündigungsfristen und die Frist für die Kündigungsschutzklage. Wir werden alle Arbeitgeber unter unseren Mandanten auf die neuen Vorgaben hinweisen und ihnen eine Checkliste an die Hand geben, die beim Abschluss neuer Arbeitsverträge zu beachten ist.

Ab 01.10.2022 folgt der nächste staatliche Eingriff in die Arbeitswelt: Der Mindeststundenlohn wird auf 12,00 € angehoben und in Konsequenz auch die Minijobgrenze von 450,00 € auf 520,00 € angehoben. Der Grund für die Anhebung ist, dass in bestehenden Minijobverhältnissen mit maximalem Stundenkontingent der Mindestlohn weiter ausgezahlt werden kann, ohne dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Umgekehrt können Arbeitnehmer, die in einem regulären Beschäftigungsverhältnis stehen und ab 01.10.2022 zwischen 450,00 € und 520,00 € erzielen, ihren Versicherungsschutz nur noch bis längstens 31.12.2023 aufrechterhalten. Die Beschäftigten haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht und dem ‑schutz befreien zu lassen, und zwar rückwirkend zum 01.10.2022, wenn der Antrag bis zum Ende des Jahres 2022 gestellt wird. Grund ist, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Minijob-Grenze ohne diese Ausnahmeregelung ausgeschlossen wäre. Wir werden die Arbeitgeber mit Arbeitnehmern innerhalb dieser Verdienstspanne gesondert informieren.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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