Mandantenrundschreiben 8/2022

Inhalt:

1. Steuertermine August 2022

2. Steuertermine September 2022

3. Abgabefristen für die Steuererklärungen 2021 bis 2023 verlängert – ab 2024 regulär

4. Gesetzesverkündung ante portas: endlich niedriger Zinssatz für Steuernachzahlungen

5. Grundsteuererklärungen: Gebührentabelle, Vorgehensweise und Zeitplan

6. Energiepreispauschale: mit dem Septembergehalt oder der ESt-Vorauszahlung 3. Quartal

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

unter dem Ansturm der Grundsteuererklärungen in den ersten Julitagen ist ELSTER gleich mal zusammengebrochen und ließ auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr zu. Wir sehen derweil gelassen dem Ansturm Ihrer Unterlagen für die regulären Steuererklärungen 2021 entgegen: Gelassen deshalb, weil dieser Ansturm erfahrungsgemäß nicht eintreten wird – und erst recht nicht, wenn man die doch recht großzügig verlängerten Abgabefristen der nächsten Jahre ins Kalkül zieht (s.u.).

Die Kanzlei ist im August durchgehend besetzt nicht zuletzt wegen des Abgabetermins für die Steuererklärungen 2020 Ende des Monats. Ich selbst nutze die traditionelle Sommerflaute für eine kurze Auszeit in der Woche ab 15. August. Einen angenehmen Sommerausklang wünschen Ihnen

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam 

1. Abgabe- und Zahlungstermine August 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2022 bzw. 2. Quartal 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Juli 2022:                                                               10.08.22 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto): 15.08.22 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2022:                                                   15.08.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                         18.08.22 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2022 (bei monatlicher Abgabe)                                         25.08.22 (Do)

- Abgabe der Steuererklärungen für 2020                                                                31.08.22 (Mi)

2. Abgabe- und Zahlungstermine September 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung August 2022:                                                               12.09.22 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2022    12.09.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):   15.09.22 (Do)

- Abgabe der ZM für August 2022 (bei monatlicher Abgabe)                                  26.09.22 (Mo)

3. Abgabefristen für die Steuererklärungen 2021 bis 2023 verlängert – ab 2024 regulär

Folgende Abgabetermine für die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2021 bis 2024 stehen nun fest:

2021:               31. August 2023 (6 Monate Verlängerung)

2022:               31. Juli 2024 (5 Monate Verlängerung)

2023:               31. Mai 2025 (3 Monate Verlängerung)

Ebenso wird die zinsfreie Karenzzeit verlängert, da anderenfalls zwar bis zum Ablauf der verlängerten Fristen erklärt werden könnte, aber bereits Nachzahlungszinsen ab April des zweitfolgenden Kalenderjahres anfallen würden. Für 2024 ist der Abgabetermin der 28.02.2026, womit wieder die vorpandemische reguläre Abgabefrist gilt und Zinsen ab dem 01.04.2026 anfallen. À propos Zinsen:

4. Gesetzesverkündung ante portas: endlich niedriger Zinssatz für Steuernachzahlungen

Der Bundesrat hat am 08.07.2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung zugestimmt, nach dem derZinssatz nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 2019 rückwirkend auf 1,8 % pro Jahr (pro Monat 0,15 % statt wie bisher 0,5 %) festgelegt wird (§ 238 Abs 1a AO). Ob das Gesetz – wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben – bis zum 31.07.2022 verkündet wird, wurde noch nicht verlautbart.

Unterdessen schleift der BFH an der nächsten Hochzinsbastion des Fiskus: Im Beschluss vom 23.05.2022 (Az. V B 4/22) äußert er ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind. Er hat das Verfahren deshalb an das für derartige Entscheidungen allein zuständige Bundesverfassungsgericht abgegeben. Wir werden gegen jede Festsetzung von Säumniszuschlägen Einspruch mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen, solange bis ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk in die Steuerbescheide aufgenommen wird.

5. Grundsteuererklärungen: Gebührentabelle, Vorgehensweise und Zeitplan

Allen Mandanten mit Grundbesitz bieten wir an, die Grundsteuererklärungen zu Pauschalgebühren zu übernehmen. Sie betragen einschließlich der ersten Immobilie und der MWSt für

Allein-Eigentümer:                                   178,50 €  

Eigentümergemeinschaft bis 3 Personen 208,25 €

Eigentümergemeinschaft bis 5 Personen 238,00 €

Für jede weitere Immobilie:                      119,00 €  (des gleichen Eigentümers)

Wir stellen derzeit die erforderlichen Daten anhand der vorliegenden Unterlagen (in der Regel der Kaufverträge) zusammen und fragen anschließend wegen gfs. fehlender Angaben nach. Für die Erklärungen selbst haben wir die Zeit ab Mitte August eingeplant.

6. Energiepreispauschale: mit dem Septembergehalt oder der ESt-Vorauszahlung 3. Quartal

Im September 2022 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € denjenigen Arbeitnehmern auszuzahlen, die von ihnen in einem ersten Dienstverhältnis beschäftigt werden. Diese steuerpflichtige aber nicht sozialversicherungspflichtige Extrazahlung wird vom Fiskus über die Lohnsteuerzahllast Anfang Oktober in Rahmen der Lohnsteueranmeldung für September bzw. für das 3. Quartal 2002, die entsprechend ermäßigt wird, erstattet. Wir haben im Zuge der Gehaltsabrechnungen Juli 2022 alle Arbeitgeber-Mandanten über die Einzelheiten informiert und zusätzliche für die korrekte Abrechnung im September notwendige Informationen abgefragt.

Die Energiepreispauschale erhalten alle Erwerbstätigen also auch Minijobber ohne Hauptbeschäftigung, Beschäftigte in Elternzeit, Arbeitnehmer, die nach sechs Wochen Krankheit Krankengeld beziehen, sowie alle anderen Arbeitnehmer, die in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis Lohnersatzleistungen beziehen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Bei selbstständigen Erwerbstätigen wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 am 10.09.2022 automatisch um 300,00 € gemindert.

Alle zum Stichtag 01.09.2022 ausgeschiedenen oder zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Arbeitnehmer sowie Selbstständige ohne Einkommensteuervorauszahlungen erhalten die Energiepreispauschale ausschließlich im Rahmen einer Einkommensteuererklärung für 2022, die gfs. erst aus diesem Grund zu empfehlen ist. Leer gehen allerdings alle Steuerbürger aus, die lediglich passive Einkünfte beziehen: das sind Ruhestandsbezüge sowie Vermietungs- und Kapitalerträge. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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