Mandantenrundschreiben 7/2022

Inhalt:

1. Steuertermine Juli 2022

2. Steuertermine August 2022

3. Corona-bedingte Steuererleichterungen: Pauschalen, AfA, Investitionsabzugsbetrag & Co

4. Registerwirrwarr: Transparenz-Pflichteintrag der wirtschaftlich Berechtigten bis 30.06.2022

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die traditionelle Geheimniskrämerei zugunsten der Wirtschaftsakteure in Deutschland zog jahrzehntelang die internationale Geldwäscheindustrie geradezu magnetisch an. Diese Abschottung muss nun aufgrund von überstaatlichen Verpflichtungen entschärft werden. Anstatt auf einfachem Wege die bestehenden Register entsprechend anzupassen, wird so bürokratiewuchernd wie möglich schwupps ein weiteres Register eingeführt, das Transparenzregister. Es gesellt sich zu den seit langem bestehenden örtlichen Handelsregistern, dem zentralen elektronischen Handelsregister und dem Unternehmensregister. Die damit verbundenen Eintragungspflichten betreffen zwar fast identische Gesellschaften, aber jedes Register hat unterschiedliche Aufgaben und für jedes Register fallen gesonderte Gebühren an. Deshalb eine kurze Orientierung zum Registerwirrwarr in diesem Mandantenrundschreiben.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2022 bzw. 1. Quartal 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2022 bzw. 2. Quartal 2022:                                  11.07.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto):  14.07.22 (Do)

- Abgabe der ZM für Juni 2022 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.07.22 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2022 (bei quartalsweiser Abgabe)                    25.07.22 (Mo)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2022 (EU-Verbraucherlieferungen)  29.07.22 (Fr)

2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2022 bzw. 2. Quartal 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung Juli 2022:                                                                      10.08.22 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto):  15.08.22 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2022:                                                    15.08.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           18.08.22 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2022 (bei monatlicher Abgabe)                                          25.08.22 (Do)

3. Corona-bedingte Steuererleichterungen: Pauschalen, AfA, Investitionsabzugsbetrag & Co

Das Karussell Corona-bedingter Steuererleichterungen dreht sich auch 2022 munter weiter.

Rückwirkend zum 01.01.2022 wurde die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer um 200,00 € auf 1.200,00 € erhöht. In den Lohnabrechnungen vom Juni 2022 sind deshalb negative Lohnsteuerabzugsbeträge zu finden. Die notwendige Programmanpassung konnten wir kurz vor dem Beginn der Lohnabrechnungsarbeiten noch einspielen.

Die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wurde ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 von 0,35 € auf 0,38 € erhöht.

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5,00 € pro Arbeitstag und 600,00 € im Jahr als Höchstbetrag wird bis 31.12.2022 verlängert. Sollte das Arbeitszimmer nicht geradezu winzig sein oder aber die Miete äußerst günstig, ist in den meisten Fällen der Ansatz der tatsächlichen Kosten viel bis sehr viel günstiger.

Die Erklärungsfristen für die Steuererklärungen 2021 und 2022 wurden jeweils auf den 30.04.2023 bzw. 2024 verlängert, falls der Steuerpflichtige durch einen Berater vertreten ist.

Die degressive Abschreibung darf für bewegliche Wirtschaftsgüter auch 2022 angewendet werden, sie ist vor allem bei langlebigen Wirtschaftsgütern interessant. Der Höchstbetrag ist 25 % bzw. das 2,5-fache des regulären linearen AfA-Satzes.

Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet. Konkret bedeutet dies, dass Einkommen- und Körperschaftsteuer aus dem Jahr 2020 erstattet werden kann, wenn 2022 erstmals (also nach einem Gewinnjahr 2021) ein Verlust eingetreten ist. Um die Finanzen der Gemeinden im Fall eines Konjunkturabschwungs zu verstetigen, ist der Rücktrag jedoch von vorne herein nicht auf die Gewerbesteuer anzuwenden, ein deutliches Manko für Gewerbebetriebe.

Schließlich werden die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG um 1 Jahr verlängert: Konkret bedeutet dies, dass bei einem Ansatz des Abzugsbetrages in 2019 nunmehr die Investition lediglich bis zum 31.12.2023 zu tätigen ist.

Ausgelaufen wird allerdings Ende Juni die steuerliche Förderung steuerfreier Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

3. Registerwirrwarr: Transparenz-Pflichteintrag wirtschaftlich Berechtigter bis 30.06.2022

Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sind zur Angabe ihrer wirtschaftlich Berechtigten im neu eingeführten Transparenzregister verpflichtet. 2022 laufen dazu mehrere Übergangsfristen ab, die praxisrelevanteste am 30. Juni 2022, die GmbHs und Partnerschaften betrifft.

Neben dem Transparenzregister existieren zwar bereits zwei zentrale Register und viele örtliche Register für Gesellschaften. Mit deren angeblich unabänderlichen Eigenheiten begründet die Exekutive, dass ein drittes Register erforderlich sei. Dazu vorab ein Überblick über die deutsche Registerlandschaft:

Die örtlichen Handels‑, Partnerschafts‑ und Genossenschaftsregisterhaben die gesellschaftsrechtliche und öffentlichkeitsschützende Funktion, dass erst mit Eintragung der Rechtskonstrukte, also der Gründung und aller relevanter Änderungen der Gesellschaft, die Rechtswirksamkeit nach außen entsteht. Historisch bedingt sind die drei Register getrennt, obwohl es dazu keinen vernünftigen Grund gibt.

Die Daten der bei den zahlreichen Registergerichten angesiedelten Handelsregister werden zudem seit Anfang der Nullerjahre zentral in einen unter www.handelsregister.de öffentlich zugänglichen Ableger eingespeist. Der Standardabruf „Aktueller HR-Auszug” kostet 4,50 € und wird zentral über die „Servicestelle des gemeinsamen Registerportals der Länder beim Amtsgericht Hagen” abgerechnet. Daneben haben sich – man mag es nicht glauben – private Anbieter etabliert, die den identischen Service zu einer vielfach höheren Gebühr anbieten.

Mit der Einführung von Veröffentlichungspflichten für Kapitalgesellschaften wurde außerhalb der bestehenden Register das Unternehmensregistergeschaffen, obwohl es ohne weiteres technisch möglich gewesen wäre, die Veröffentlichung in das bestehende zentrale Register zu integrieren. Da aber eine effiziente Digitalisierung in Deutschland vor allem an der Trägheit und Unfähigkeit der Behörden scheitert, hat man das Unternehmensregister an den privat beherrschten Bundesanzeiger Verlag ausgelagert, der sich seither anhand von deutlich überhöhten Gebühren eine goldene Nase verdient.

Der Gipfel der politischen Unfähigkeit ist allerdings die Einführung eines weiteren Registers, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Transparenzregisterin das bestehende Unternehmensregister zu integrieren. Vermutlich hat der DuMont Verlag, der die Mehrheit am Bundesanzeiger Verlag mit Segen des Kartellamts mit Einführung des Unternehmensregisters 2006 übernommen hat (der Grund liegt auf der Hand!), gute Lobbyarbeit geleistet, sodass die Verlagseigentümer mithilfe der wiederum völlig übersetzten Gebühren einen weiteren Gewinnbooster einfahren können.

Ferner ist geplant, das zentrale elektronische Handelsregister und das Unternehmensregister zusammenzuführen. Wie das im Einzelnen aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Vermutlich wird sich der DuMont Verlag eine weitere sprudelnde Einnahmequelle sichern.

Nun zum Transparenzregister, das allgemein zunächst nur mit der unangemessen hohen Gebührenforderungvon 20,80 € ab 2022 im Rahmen der Veröffentlichungsgebühren aufgefallen ist. Derzeit werden viele, aber nicht alle, betroffene Unternehmen angeschrieben, dass am 30.06.2022 eine Übergangsfrist für den obligatorischen Eintrag aller wirtschaftlich beteiligten Anteilseigner im Transparenzregister ausläuft.

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, die nach der Gesetzesdefinition im Geldwäschegesetz unmittelbar mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft hält oder mittelbar und mit beherrschendem Einfluss über weitere Kapital- oder Personengesellschaften ebenfalls mindestens 25 %. Die Aufnahme von mittelbar wirtschaftlich Berechtigten einer Kapitalgesellschaft soll der Verschleierung von Eigentums- und Beherrschungsverhältnissen entgegenwirken. Inwiefern das Transparenzregister den Kampf gegen die Geldwäsche unterstützen kann, muss sich jedoch erst noch zeigen.

Welche natürliche Person oder welche natürlichen Personen als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte einer Kapitalgesellschaft zu benennen sind, ist bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen äußerst kompliziert zu eruieren und im Informations-Pdf des für Bundesverwaltungsamtes auf 50 Seiten mit vielen Beispielen ausufernd erläutert.

Nach dem Motto Monopolisierung in der Marktwirtschaft und Diversifizierung in der Exekutive ist nämlich für die strafbewehrte Überwachung nicht – wie bei der Veröffentlichung – das Bundesamt für Justiz zuständig sondern das Bundesverwaltungsamt: nun ja keine Bundesbehörde darf zu kurz kommen!

In Zweifelsfällen helfe ich Ihnen gerne bei der Ermittlung der im Transparenzregister anzugebenden mittelbar wirtschaftlich Berechtigten.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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