Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus: Alle Grundstücke in Deutschland müssen für Zwecke der Grundsteuerreform neu eingewertet werden. Bayern brüstet sich damit, es den Grundeigentümern mit dem landeseigenen Erfassungs- und Besteuerungssystem möglichst einfach zu machen. Diese Behauptung relativiert sich stark, wenn man einen Blick in die obligatorischen Steuererklärungen wirft, die elektronisch erst ab dem 01.07.2022 ausgefüllt werden können. Obwohl den bisher für die Einheitsbewertung zuständigen Finanzämtern fast alle Daten, die einzutragen sind, zu Gebote stehen, werden sie nicht, wie es sich anbieten würde, elektronisch vorausgefüllt zur Verfügung gestellt: Mehr dazu unter Punkt 4 dieser Mandanteninformation.
Ich darf an dieser Stelle auf meinen Urlaub vom 07. bis 11.06.2022 hinweisen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen bereits jetzt frohe und erholsame Pfingstfeiertage.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2022
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Mai 2022: 10.06.22 (Fr)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2022 10.06.22 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.06.2022 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.06.22 (Mo)
- Abgabe der ZM für Mai 2022 (bei monatlicher Abgabe) 27.06.22 (Mo)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2022
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2022 bzw. 1. Quartal 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Juni 2022 bzw. 2. Quartal 2022: 11.07.22 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.07.22 (Do)
- Abgabe der ZM für Juni 2022 (bei monatlicher Abgabe) 25.07.22 (Mo)
- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2022 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.07.22 (Mo)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2022 (EU-Verbraucherlieferungen)29.07.22 (Fr)
3. In der Pipeline des Gesetzgebers: Energiebonus und Nachzahlungszins 1,8 %
Zum Ausgleich der seit Jahresbeginn exorbitant gestiegenen Energiekosten sollen alle Arbeitnehmer einen zusätzlichen einmaligen Bruttolohn von 300 € erhalten. Alle auszahlenden Arbeitgeber erhalten über eine Anrechnung bei der Lohnsteuerzahlung eines Monats den Zusatzlohn vom Fiskus erstattet. Die Details, insbesondere die Berechnung einschließlich der Arbeitgeberanteile und der Abzug von der Zahllast müssen noch mit dem Bundesrat abgestimmt und in die Verwaltungsabläufe integriert werden. Dass dieses Vorhaben bereits im September 2022 umgesetzt werden kann, sehe ich nicht als realistisch an.
Der Gesetzgeber plant ferner, den Satz für Zinsen nach § 233a AO auf 1,8 % pro Jahr festzulegen, was einen Monatszins von 0,15 % bedeutet. Dieser Zinssatz soll dann alle 3 Jahre anhand der allgemeinen Zinsentwicklung überprüft werden. Typisch Steuergesetzgeber: Zuerst sitzt er das Problem 10 Jahre lang aus, und wenn das allgemeine Zinsniveau zu steigen beginnt, wird eine Anpassungsmöglichkeit an das jeweilig aktuelle Zinsniveau implementiert. Nota bene! Der Satz wird lediglich für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gesenkt. Alle anderen Steuerinstrumente mit Zinscharakter verbleiben bei 6 %, insbesondere Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und Rechnungszins für Pensionsrückstellungen sowie die verordnete jährliche 5,5%-Diskontierung bei unverzinslichen Verbindlichkeiten. Laut Bundesverfassungsgericht spielt das allgemeine Zinsniveau bei diesen Vorschriften nur eine untergeordnete Rolle, eine abwegige Argumentation, von der neben der Finanzverwaltung wohl nur das Gericht selbst überzeugt ist.
4. Grundsteuerreform: Erfassungspflichten für alle Wohnungs- und Hauseigentümer
Wie bereits im Mandantenrundschreiben vom März 2022 mitgeteilt, sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, an der Neubewertung ihrer Grundstücke und Eigentumswohnungen für Zwecke der Grundsteuer mitzuwirken und ab 01.07.2022 per ELSTER eine Vielzahl von persönlichen und grundstücksbezogenen Angaben zu übermitteln. Nur in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert die Finanzverwaltung eine Papiererklärung. Die Finanzämter haben in letzter Zeit begonnen, zu diesem Zweck gesonderte Grundstückssteuernummern zu versenden. Wir übernehmen die Erklärungen auf Wunsch gerne für unsere Mandanten zu nach Grundstückszahl und Eigentümerstruktur gestaffelten Pauschalpreisen.
Wir bereiten dazu einen Fragebogen vor, in den alle abgefragten und uns nicht bekannten Angaben eingetragen werden können, denn je nach Eigentümerstruktur müssen für jedes Grundstück bis zu 30 Angaben gemacht werden. Von den Basisangaben werden uns die meisten bekannt sein, Angaben wie Flurnummern, Wohnungsfläche, Garagen- und Gartenhausgröße (!) sind uns jedoch meistens nicht bekannt. Anhand des nachfolgenden Auszugs aus der amtlichen Ausfüllanleitung können sie erahnen, was auf Sie bzw. uns zukommt:
- laufenden Nummer, beginnend mit "001"
- zutreffender Anredeschlüssel (z.B. "02" für "Herrn")
- Titel bzw. akademischer Grad
- Vorname
- Name
- Geburtsdatum
- Identifikationsnummer
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl, ggf. Postfach, und Ort
- ggf. Auslandsanschrift
- Wohnsitz- bzw. Betriebsstättenfinanzamt
- Steuernummer
- Anteil an der wirtschaftlichen Einheit (z. B. für 1/1 bei Zähler „1“ und bei Nenner „1“ oder für 1/3 bei Zähler „1“ und bei Nenner „3“);
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de