Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
die seit langem angekündigte Fristverlängerung bis Ende August 2022 für die Steuererklärungen 2020 beratener Steuerpflichtiger ist nun endlich in ein Gesetz gegossen worden. Das Gesetz wird allerdings erst nach dem 31.05.2022 in Kraft treten, also nach Ablauf der aktuell gültigen Abgabefrist. Was wie ein Schildbürgerstreich klingt, ist es auch! Das BMF spielt jetzt den Nothelfer und weist die Finanzverwaltung für die Zeit bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt an, das künftige Gesetz schon vorher zu beachten. Wie dem auch sei, es zählt, um ein bekanntes Bonmot leicht abzuwandeln, was am Ende dabei herauskommt, nicht wahr?
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2022
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) bzw. für März 2022 oder 1. Quartal 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung April 2022: 10.05.22 (Di)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.05.22 (Fr)
- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2022: 16.05.22 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 19.05.22 (Do)
- Abgabe der ZM für April 2022 (bei monatlicher Abgabe) 25.05.22 (Mi)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 202
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Mai 2022: 10.06.22 (Fr)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2022 10.06.22 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.06.2022 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.06.22 (Mo)
- Abgabe der ZM für Mai 2022 (bei monatlicher Abgabe) 27.06.22 (Mo)
3. Corona-Ticker: Hilfen im 1. Halbjahr 2022 mit Fristen 15. (neu!) und 30. Juni 2022
Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März bzw. (neu!) Januar bis Juni 2022 können verlängert bis 15. Juni 2022 gestellt werden.
Anträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 mit einem Maximalvolumen von 1.500,00 € pro Monat können ebenfalls bis (neu!) 15. Juni 2022 gestellt werden, dies gilt auch vorläufig für die zweite Phase der Förderung im Zeitraum April bis Juni 2022.
Die Solokünstlerhilfe Bayern wird auch für das 1. Quartal 2022 gewährt. Die Anträge sind bis 30. Juni 2022 zu stellen.
4. Endlosthema Arbeitszimmer: Finanzämter halbieren den Kostenansatz in vielen Fällen
In Zeiten der Pandemie spielt das Home-Office eine wichtige Rolle, um die Beschäftigung zu sichern. Wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht ersetzt, sollten die Kosten eigentlich von der Steuer abgesetzt werden können, möchte man meinen. Prompt schießt bis das Finanzamt quer und greift eine Änderung der Rechtsprechung von 2017 auf, die zumindest in Bayern bislang von der Finanzverwaltung nicht angewandt wurde. Bei einer gemeinsam angemieteten Wohnung oder bei gemeinsamem Eigentum kann der zu Hause arbeitende Ehegatte danach nur die Hälfte der Kosten ansetzen. Ein exorbitant kontraproduktives Ergebnis fiskalfreundlicher juristischer Begriffshuberei. Und dies angesichts der Alternative, einer lächerlich niedrigen Tagespauschale von 5,00 €. Nun hätte ich meinen Beruf verfehlt, wenn ich den Betroffenen nicht auch in diesem Fall Lösungen anbieten könnte. Der volle Ansatz der Kosten wird aber leider wie so oft nicht gerade einfacher.
Der BFH hat in langen Jahren daran festgehalten, dass bei gemeinsamem Wohneigentum ein Arbeitszimmer ideell allein demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, der dort ein häusliches Arbeitszimmer nutzt. Mit Urteil vom 06.12,2017 (VI R 41/15) ist der BFH auf Druck der Finanzverwaltung von seiner steuerbürgerfreundlichen Rechtsprechung abgerückt und lässt in diesen Fällen nur noch die Hälfte der Arbeitszimmerkosten zum Abzug zu. Dass dieses Ergebnis meistens der Belastungsgerechtigkeit widerspricht, hat der BFH zwar erkannt. Er konstruiert jedoch lediglich einen für die Praxis untauglichen Ausnahmetatbestand für folgende Fälle: Der zu Hause tätige Ehegatte stellt die Mittel für den Erwerb und den Betrieb des Wohneigentums überwiegend selbst, weil der andere Ehegatte über nur geringe oder gar keine Einkünfte verfügt. Obwohl das Urteil nicht zur Frage der Arbeitszimmerkosten bei gemeinsam angemieteten Wohnungen ergangen ist, soll laut Finanzamt in diesen Fällen das Gleiche gelten.
Was tun sprach Zeus? Lautet der Mietvertrag nur auf den das Arbeitszimmer nutzenden Mieter, ist dies für der anderen Ehegatten nachteilig: in allen Gestaltungsmöglichkeiten – z.B. als benannter Untermieter – genießt er keinen eigenen Mieterschutz. Einen separaten Mietvertrag für das Arbeitszimmer abzuschließen, wird bei den Vermietern nicht auf Begeisterung stoßen. Bleibt als Lösung nur, dass der Heimarbeiter die andere Hälfte des Arbeitszimmers vom anderen Ehegatten anmietet und dieser die anteiligen eigenen Kosten im Rahmen von Vermietungseinkünften geltend macht. Die gleiche Lösung schlage ich bei gemeinsamem Eigentum von Ehegatten vor. Wie generell bei Rechtsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist darauf zu achten, dass die Vereinbarung dem entspricht, worauf sich fremde Dritte geeinigt hätten und dass der gesamte schriftlich fixierte Vertrag exakt wie vereinbart durchgeführt wird. Ob das Finanzamt diese Lösung anerkennen wird, wird sich zeigen. Das Finanzamt könnte z.B. seine berüchtigte Trumpfkarte zücken: es nimmt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten an und stellt das ungerechte BFH-Ergebnis wieder her.
5.Ermäßigte Steuersätze EU-weit für Klimaschutz und andere Gemeinwohlziele möglich
Die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zu den ermäßigten Steuersätzen wurden am 06.04.2022 etwas zukunftsfähiger gestaltet und dasVerzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwStSystRL) aktualisiert. Hinzugefügt wurden z.B. Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und dem Klimaschutz dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen. Dazu gehören Fahrräder, ökologische Heizsysteme und Solarpaneele, die in Privathaushalten und öffentlichen Gebäuden installiert werden. Es bleibt abzuwarten, ob, wann und wie die Bundesregierung diese Steilvorlage der EU umsetzen wird.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de