Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
es kommt wie es kommen musste: Die relativ unbürokratisch ausgezahlten Corona-Soforthilfen der ersten Generation ab April 2020 sind daraufhin zu überprüfen, ob sie zurückgezahlt werden müssen. Dies ist der Fall, wenn nachträglich festzustellen ist, dass es an den Voraussetzungen fehlte. Da man diese Hilfen ohne professionellen Beistand erhielt, ist dieser Haken an den schnellen ersten Unterstützungsleistungen leicht aus dem Blick geraten. Worauf dabei zu achten ist, erfahren Sie in diesem Mandantenrundschreiben.
Ein frohes Osterfest wünscht Ihnen
RA Peter Eller und sein Kanzeleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2022
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 bzw. 1. Quartal 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung März 2022 bzw. 1. Quartal 2022: 11.04.22 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 14.04.22 (Do)
- Abgabe der ZM für März 2022 (bei monatlicher Abgabe) 25.04.22 (Mo)
- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2022 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.04.22 (Mo)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2022
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2022 bzw. 1. Quartal 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung April 2022: 10.05.22 (Di)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.05.22 (Fr)
- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2022: 16.05.22 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 19.05.22 (Do)
- Abgabe der ZM für April 2022 (bei monatlicher Abgabe) 25.05.22 (Mi)
3. Corona-Ticker: Hilfen im 1. Quartal 2022 mit Fristen 30. April und 30. Juni 2022
Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 kann vorerst bis 30. April 2022gestellt werden. Die Antragsfrist wurde zwar bisher stets verlängert, wir verlassen uns selbstverständlich nicht darauf und werden für unsere Mandanten den Termin einhalten.
Anträge auf Neustarthilfe 2022für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 mit einem Maximalvolumen von 1.500,00 € pro Monat können ebenfalls bis 30. April 2022gestellt werden.
Die Solokünstlerhilfe Bayernwird auch für das 1. Quartal 2022 gewährt. Die Anträge sind bis 30. Juni 2022 zu stellen.
4. Corona-Hilfen: Wann muss zurückgezahlt werden? Schlussabrechnungen notwendig?
Unter welchen Umständen müssen Empfänger der Corona-Soforthilfe ab April 2020 diese Zuwendungen zurückzahlen? Auf einen einfachen Nenner gebracht, muss dokumentiert werden, dass die Hilfen nötig waren, um einen Liquiditätsengpass oder gar die Zahlungsunfähigkeit aus der Sicht der Zeit der Antragstellung zu vermeiden. Nur so können eventuelle Rückforderungen der Subventionsgeber entkräftet werden.
Unternehmer, die vor der Frage stehen, ob Rückforderungen des Staats abgewehrt werden können, müssen nachweisen, dass sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Hilfen beantragt haben, dazu auch berechtigt waren.
Es sollte möglichst rückwirkend ab März 2020 dokumentiert werden, wie sich die Situation im Betrieb entwickelt hat und auch erklärt werden, warum die staatlichen Hilfen benötigt wurde, z.B. weil Liquiditätsengpässe drohten. Je besser und detaillierter die Dokumentation, z.B. Gegenüberstellung der jeweiligen Banksalden und die zu diesen Zeitpunkten nicht bezahlten Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag in jeder Kalenderwoche, desto leichter und schneller lassen sich mögliche unberechtigte Rückforderungen der Behörden widerlegen. Im Anhangerhalten Sie ein angepasstes Schema zum Nachweis des Corona bedingten Liquiditätsbedarfs nach einer Vorlage von HAUFE. Dort ist wirklich alles aufgeführt, was in Frage kommen könnte, in der Regel sind vor allem die Angaben zu den Ziffern III. und IV. entscheidend.
Das Thema Schlussabrechnungen mit Frist bis zum 31.12.2022 spielt für unsere Mandanten demgegenüber keine Rolle. Allen Antragstellern ist es gelungen, die Antragstellungen bis zum Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums hinauszuzögern. So war es möglich, nur die tatsächlichen Umsatzzahlen anzugeben. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Schlussabrechnung, weil keine Korrekturen von lediglich prognostizierten Beträgen anzubringen sind
5. Steuermaßnahmen infolge der Corona-Krise: degressive Abschreibung & Co.
Zwar noch nicht im Parlament verabschiedet aber aller Voraussicht nach unumstößlich sind folgende Steuererleichterungen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes:
Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag bei den Einkommen- und Körperschaftsteuer verdoppelt auf 10 Mio. € bzw. bei der Einkommensteuer auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf die unmittelbar vorangegangenen zwei Jahre ausgedehnt. Dies ist vor allem für Körperschaften interessant, gilt aber leider nicht für die Gewerbesteuer.
In 2022 ist (wie in 2021) die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Der degressive Abschreibungssatz darf höchstens das 2,5-Fache der derzeit geltenden AfA und höchstens 25 % betragen. Interessant ist diese Variante in erster Linie für sehr langlebige Wirtschaftsgüter im Rahmen von Großinvestitionen.
Die Investitionsfrist für in 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge verlängert sich von 3 Jahren auf 5 Jahre und für in 2018 gebildete Beträge auf 4 Jahre. Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen also einheitlich erst bis Ende 2022 angeschafft werden. Für Investitionsabzugsbeträge, gebildet in 2019, wird die Frist jedoch nicht verlängert, sie endet also ebenfalls am 31.12.2022. Die 3-Jahres-Investitionsfrist gilt auch für die folgenden Jahre. Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 können, daran möchte ich erinnern, 50 % statt bisher 40 % der Anschaffungskosten vorweg steuerlich geltend gemacht werden.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de