Mandantenrundschreiben 3/2022

Inhalt:

1. Steuertermine März 2022

2. Steuertermine April 2022

3. Corona-Ticker: Solokünstlerhilfe Bayern auf das 1. Quartal 2022 ausgedehnt

4. Grundsteuerreform; Erfassungspflichten für alle Wohnungs- und Hauseigentümer

5. Sozialversicherung 2022: Abgabesätze, Grenz- und Basisbeträge fast unverändert

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

was ist denn nun positiv zu sehen an fast zwei Jahren Pandemie? Richtig! Die Abgabefristen für die Steuererklärungen wurden deutlich verlängert, für 2020 immerhin noch bis Ende Mai – an dieser prominenten Stelle mein alljährlicher Appell an die Nachzügler und unseren Mandanten. Und: Das Bundesamt für Justiz hält sich nach dem Jahreswechsel zwei Monate länger mit den kostenträchtigen Ordnungsgeldverfahren zurück. Damit bin ich auch schon bei meinem zweiten und letzten Thema angelangt, nämlich auf meinen Urlaub vom 26. Februar bis einschließlich 06. März 2022 hinzuweisen sowie auf die Kanzleischließung am Faschingsdienstag.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1.  Abgabe- und Zahlungstermine März 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung Februar 2022:                                                              10.03.22 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2022:    10.03.22 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                14.03.22 (Mo)

- Abgabe der ZM für Februar 2022 (bei monatlicher Abgabe):                                 25.03.22 (Fr)

2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 bzw. 1. Quartal 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung März 2022:                                                                    11.04.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                14.04.22 (Do)

- Abgabe der ZM für März 2022 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.04.22 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2022 (bei quartalsweiser Abgabe)                   25.04.22 (Mo)

3. Corona-Ticker: Solokünstlerhilfe Bayern auf das 1. Quartal 2022 ausgedehnt

Überbrückungshilfe III plusfür den Zeitraum 2. Halbjahr 2021 kann noch bis 31. März 2022beantragt werden.Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 können bis 30. April 2022gestellt werden.

Anträge auf Neustarthilfe 2022für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 mit einem Maximalvolumen von 1.500,00 € pro Monat können seit dem 14.01.2022 bzw. über prüfende Dritte (betrifft nur  Solo-GmbHs) seit dem 14.02.2022 gestellt werden.

Die Solokünstlerhilfe Bayernwird auch für das 1. Quartal 2022 gewährt wird. Die Anträge sind bis 30. Juni 2022 und für den vergangenen Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021 bis spätestens 31. März 2022 zu stellen.

Ferner hat das Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahrengegen kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden, die bis zu diesem Termin ihren Jahresabschluss 2020 noch nicht offengelegt haben.

Empfänger der Corona-Soforthilfe unter den Mandanten hatten angefragt, unter welchen Umständen diese Zuwendungen zurückgezahlt werden müssen. Auf einen einfachen Nenner gebracht, muss dokumentiert werden, dass die Hilfen nötig waren, um einen Liquiditätsengpass oder gar die Zahlungsunfähigkeit aus der Sicht der Zeit der Antragstellung zu vermeiden. Nur so können eventuelle Rückforderungen der Subventionsgeber entkräftet werden. Auf dieses schwierige Thema gehe im nächsten Mandantenrundschreiben ein. Außerdem werden die erforderlichen Schlussabrechnungen für die diversen Überbrückungshilfen thematisiert, für die die Frist allerdings erst am 31.12.2022 endet.

4. Grundsteuerreform; Erfassungspflichten für alle Wohnungs- und Hauseigentümer

Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, an der Neubewertung ihrer Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer mitzuwirken. Ganz modern sind die dafür erforderlichen Daten den Finanzämtern per ELSTER zur Verfügung zu stellen. Alle Wohnungs- und Hauseigentümer, die noch nicht über einen ELSTER-Zugang verfügen, müssen sich also für dieses System in einem Verfahren registrieren lassen, das bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann. Seit Jahresbeginn wird für alle Grundstücke in Deutschland eine Hauptfeststellung durchgeführt, die die Grundlage für künftige Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 bildet. Zur Erinnerung: die bisherige Grundbesteuerung muss wegen Verfassungswidrigkeit bis Ende 2024 durch ein Besteuerungssystem abgelöst werden, das die aktuellen Wert- und Nutzungsverhältnisse berücksichtigt (und nicht diejenigen von anno dazumal).

Erst ab Juli 2022 wird dann im ELSTER-Portal eine Eingabemaske mit allen erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, damit der sogenannte Grundsteuerwert festgestellt werden kann. Die Frist für die Eingabe der Daten in ELSTER ist bereits 4 Monate später der 31.10.2022. Die extrem unterschiedlichen Zeitspannen zeigen: Die Finanzverwaltung erhält jahrelang Zeit zur Einrichtung der Erfassungsmaske, die Grundeigentümer müssen sich dann aber sputen, sobald diese zur Verfügung steht: Die Grundeigentümer werden zudem nicht einmal von den Gemeinden, den Nutznießern der Grundsteuer, angeschrieben. Deren Verpflichtung wird lediglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht – voraussichtlich im März 2022. Wer bitteschön liest den Bundesanzeiger? Das nenne ich aber mal schlanke Verwaltung! Die eigentliche Grundsteuer wird im Übrigen ab 2025 anhand eines Grundsteuer-Messbetrag plus eines von der Gemeinde festzusetzenden Hebesatzes per Bescheid festgesetzt. Sie wird wie bisher auf vier Zahlungen im Jahr aufgeteilt.

Sobald das ELSTER-Modul freigeschaltet ist, werde ich Ihnen über meine Erfahrungen berichten und ggf. Hilfestellung für betroffene Grundstückseigentümer im Mandantenkreis leisten können oder sogar ggf. sogar die gesamte Erklärung für Mandanten übernehmen können.

5. Sozialversicherung 2022: Abgabesätze, Grenz- und Basisbeträge fast unverändert

Als Anhang erhalten Sie die wichtigsten Werte zur Sozialversicherung 2022 im Vergleich zum Vorjahr. Die Arbeitgeberbelastung ist wiederum um ca. 0,6 % bis 1 % auf ca. knapp 23,0 % angestiegen. Der exakte Prozentsatz hängt von der Krankenkasse der Arbeitnehmer und Ihrem Kinderstatus ab. Nur für kinderlose Arbeitnehmer hat sich die Belastung um 0,5 % erhöht. Während die Umlage für das Mutterschaftsgeld um 0,1 % angehoben wurde, wurde die Umlage für das Insolvenzgeld gleichzeitig um 0,04 % abgesenkt. Per Saldo ergibt sich daraus eine zusätzliche Arbeitgeberbelastung von 0,6 %.

Die allgemeine Lohnentwicklung war aufgrund der Pandemie und der verbreiteten Kurzarbeit 2021 so ungünstig, dass erstmals seit vielen Jahren die Beitragsbemessungsgrenzen gleich geblieben bzw. in der Rentenversicherung sogar um 50 € pro Monat zurückgegangen sind. Alle Beitragsbemessungsgrundlagen für den Mindestbeitrag in der Krankenversicherung und auch für den Härtefall Existenzgründer sind aus diesem Grund unverändert geblieben. Die neue Bundesregierung plant darüber hinaus eine weitere Entlastung für selbstständige Unternehmer, die freiwillig gesetzlich versichert sind und weniger als 2.467,50 € pro Monat Überschuss erzielen, was auf Hunderttausende von prekären Unternehmern zutrifft.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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