Mandantenrundschreiben 2/2022

Inhalt:

1. Steuertermine Februar 2022

2.Steuertermine März 2022

3. Corona-Ticker: Anträge für Bundesfinanzhilfen 1. Quartal 2022 bis 30.04.2022 möglich

4. Voraussetzungen für den steuerfreier Corona-Zuschlag für Gesellschafter-Geschäftsführer

5. Wie jedes Jahr: die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 als Vorschau

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten

kürzlich musste ich mich mit einer ablehnenden Einspruchsentscheidung auseinandersetzen, die geradezu kafkaesk begründet wurde: der Mandant muss die festgesetzten Zinsen zwar einstweilen entrichten, er ist dadurch aber nichtbeschwert, weil die Festsetzung nur vorläufig ist und später nach einer gesetzlichen Regelung wieder aufgehoben wird. Diese Begründung wird Zahlungspflichtige jedoch kaum davon überzeugen, dass sie durch einen Abgang vom Bankkonto nicht beschwert sind und dafür gfs. zusätzlich Sollzinsen anfallen. Fazit: juristische Begriffe wie „Beschwer” dürfen völlig von einer der Realität verpflichteten Sichtweise abgekoppelt werden, wenn es darum geht, zum gewünschten Ergebnis zu gelangen.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2022 (ohne Dauerfristverlängerung)

 oder für Dezember 2021 bzw. 4. Quartal 2021 (bei Dauerfristverlängerung) mit Sonder-vorauszahlung 2022 für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung

  sowie der Lohnsteueranmeldung Januar 2022:                                                      10.02.22 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 14.02.22 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2022:                                                     15.02.22 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           18.02.22 (Fr)

- Abgabe der ZM für Januar 2022 (bei monatlicher Abgabe):                                   25.02.22 (Fr)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine März 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung Februar 2022:                                                              10.03.22 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2021:    10.03.22 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                14.03.22 (Mo)

- Abgabe der ZM für Februar 2022 (bei monatlicher Abgabe):                                 25.03.22 (Fr)

3. Corona-Ticker: Anträge für Bundesfinanzhilfen 1. Quartal 2022 bis 30.04.2022 möglich

Überbrückungshilfe III plusfür den Zeitraum 2. Halbjahr 2021 kann noch bis 31. März 2022beantragt werden.Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 können nun bis 30. April 2022gestellt werden.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/informationen-fuer-selbstaendige-und-unternehmen-zu-corona-hilfen-des-bundes.html

Direktanträge auf Neustarthilfe 2022für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 mit einem Maximalvolumen von 1.500,00 € pro Monat können seit dem 14.01.2022 gestellt werden und zwar unter: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Anträge über prüfende Dritte sollen in Kürze ermöglicht werden, für Solo-GmbHs ist deren Einschaltung zwingend vorgeschrieben.

Es ist noch nicht bekannt, ob die Solokünstlerhilfe Bayernauch für 2022 gewährt wird.

4. Voraussetzungen für den Corona-Zuschlag für Gesellschafter-Geschäftsführer

Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer glaubhaft machen, dass seine Arbeitsbelastung infolge der Pandemie erheblich zugenommen hat, kann er wie bei regulären Arbeitnehmern, zusätzlich zu seinem Geschäftsführergehalt einen steuerfreien Corona-Zuschlag erhalten. Die Finanzverwaltung hat sich dazu nur sehr dürr geäußert: eine verdeckte Gewinnausschüttung könne dann angenommen werden, wenn die Auszahlung dem internen und externen Fremdvergleich nicht standhalte. Wenn die folgenden Punkte beachtet werden, hat der Geschäftsführer im Fall einer Prüfung daher gute Karten, die Steuerfreiheit zu verteidigen.

Interner Fremdvergleich:

–   Unproblematisch ist die steuerfreie Auszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn mehrere oder alle Arbeitnehmer ebenfalls den Corona-Bonus erhalten.

–   Erhalten nur einzelne oder gar kein Arbeitnehmer den Bonus, müssen sich gute Argumente finden lassen, dass durch die Krise in erster Linie bzw. ausschließlich der Geschäftsführer mit Mehrarbeit belastet wurde.

Externer Fremdvergleich:

–   Die genauen Gründe für die Mehrbelastung muss der Gesellschafter-Geschäftsführer zeitnah in den Unterlagen für die Lohnbuchführung aufzeichnen, um die Berechtigung prüfungsfest zu dokumentieren.

–   Im Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. in einem spätestens Ende 2019 verfassten Nachtrag muss die Klausel enthalten sein, dass der Geschäftsführer Anspruch auf alle steuerfreien Leistungen erhält, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht.

–   Ist ein Nachtrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht mehr möglich (z.B. weil der Vertrag zwischenzeitlich dem Finanzamt vorgelegt wurde), so muss vor der Auszahlung ein Gesellschafterbeschluss über die Gewährung des Corona-Zuschlags gefasst werden.

–   Bei der Überweisung des erhöhten Gehalts ist zusätzlich „Corona-Sonderzahlung” o.ä. anzugeben.

Die steuerfreie Zulage kann für den gesamten Pandemiezeitraum bis zu 1.500,00 € und spätestens bis zum 31.03.2022 ausgezahlt werden. Wir informieren alle in Frage kommenden Mandanten in gesonderten Schreiben, soweit wir sie nicht schon persönlich beraten haben.

5. Wie jedes Jahr: die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 als Vorschau

Anbei die Vorschau auf alle Termine 2022 zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und des Eingangs des Zahlbetrags auf einem Konto der Finanzkasse. Zusätzlich teilen wir die Daten für die jeweils nächsten beiden Termine im monatlichen Mandantenrundschreiben mit, das jeweils um den 25. des laufenden Monats versandt wird. So bleiben noch 2 Wochen zur Vorbereitung.

Wer keine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt hat (und sich als Monatsmelder die wenig praktikable Anmeldung der Sondervorauszahlung und deren Anrechnung in der Dezember-Anmeldung erspart), für den verschieben sich die vorgenannten Termine um einen Monat nach vorne, z. B. ist die Februar-Anmeldung schon am 10.03.2022 zu übermitteln und nicht erst am 11.04.2022.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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