Mandantenrundschreiben 12/2022

Inhalt:

1. Steuertermine Dezember 2022

2. Steuertermine Januar 2023

3. Wichtige Änderungen in der Sozialversicherung und beim Midijob bis 2.000 € ab 2023

4. DATEV-Preiserhöhung von ca. 5 % ab 2023 im allgemeinen Inflationstrend

5. Befreiung von allen Steuern für kleine Photovoltaikanlagen für den „Hausgebrauch”

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

das Jahr neigt sich rasant dem Ende entgegen und 2023 wirft bereits seine Schatten voraus, die vor allem im Zeichen von Preisanhebungen stehen. Wie alljährlich wartet auch das bereits verkündete Jahressteuergesetz mit einigen bösen Überraschungen auf. In der Presse machte vor allem die Runde, dass die Gebäudesachwerte ab 2023 mit neuen Zuschlägen berechnet werden. Diese sind zusammen mit den stetig steigenden Bodenrichtwerten für die Bewertung von Immobilienschenkungen maßgeblich, was zu einem Run auf die Notariate führte. Bemerkenswert ist, dass die Finanzverwaltung seit einigen Jahren eben jenes Sachverwertverfahren anwendet, um die Gebäudewerte auf ein viel zu niedriges Niveau zu herabzumindern mit dem Ziel, die steuerwirksame Gebäude-AfA möglichst kurz und klein zu halten (und den steuerlich nicht abzugsfähigen Grund und Bodenanteil möglichst hoch). Nachdem der Fiskus vor Gericht aber eine Schlappe nach der anderen einfahren musste, dachte man sich wohl, gut dann bessern wir nach und langen halt bei der Erb- und Schenkungssteuer kräftiger zu.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung November 2022:                                                        12.12.22 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2022     12.12.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    15.12.22 (Do)

- Abgabe der ZM für November 2022 (bei monatlicher Abgabe)                             27.12.22 (Di)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2022 bzw. 4. Quartal 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Dezember 2022, das 4. Quartal 2022 und

  das gesamte Jahr 2022:                                                                                       10.01.23 (Di)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      13.01.23 (Fr)

- Abgabe der ZM für Dezember 2022 (bei monatlicher Abgabe):                            25.01.23 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2022 (bei quartalsweiser Abgabe):                  25.01.23 (Mi)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 4. Quartal 2022 (EU-Verbraucherlieferungen)  31.01.23 (Di)

3. Wichtige Änderungen in der Sozialversicherung und beim Midijob bis 2.000 € ab 2023

Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung zu.  Damit steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 7.050,00 € auf 7.300,00 € im Monat an (Gebiet West; Rechtsgrund: Nettolohnsteigerung von rund 3 % in 2021). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2023 von 58.050,00 € auf 58.850,00 € d.h. von einem Zwölftel (4.987,50 €) wird der monatliche Höchstbeitrag berechnet. Die bundesweit einheitliche Grenze der Krankenversicherungspflicht erhöht sich auf 66.600,00 € im Jahr. Wer also monatlich brutto mehr als 5.500,00 verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt konstant, während der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung um 0,2 % auf 2,6 % und der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz um 0,3 % auf 1,6 % angehoben wird. Der Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt konstant, während der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung um 0,2 % auf 2,6 % und der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz um 0,3 % auf 1,6 % angehoben wird. Die TK fungiert als Referenzkrankenkasse für unsere jährlich aktualisierte Tabelle und gibt ihren Zusatzbeitrag und ihre gfs. geänderten Sätze in der Entgeltversicherung stets erst Mitte Dezember bekannt. Die vollständige Übersicht zur Belastung mit den SV-Beiträgen und zu den Beitragsbemessungsgrenzen stellen wir Ihnen daher erst mit dem nächsten Mandantenrundschreiben kurz vor Weihnachten zur Verfügung.

Ab 01.01.2023 wird die Midijob-Grenze (Gleitzone) auf 2.000,00 € angehoben. Das bedeutet für Arbeitgeber in der „Ausweitungszone” ab 1.600,00 € eine spürbare Mehrbelastung, da die Sozialversicherungsbeiträge erst oberhalb der Gleitzone paritätisch zu tragen sind. Ab einem Gehalt von 520,00 € muss der Arbeitnehmer die Beitragslast nur zu einem prozentual wesentlich geringen Anteil tragen, der dann kontinuierlich ansteigt und nun erst bei 2.000,00 € Bruttogehalt die Paritätsgrenze erreicht. Unterhalb der Schwelle hat der Arbeitgeber bis zur Gehaltsgrenze von 2.000,00 € immer für den größeren Komplementärbetrag aufzukommen.

4. DATEV-Preiserhöhung von ca. 5 % ab 2023 im allgemeinen Inflationstrend

Die DATEV erhöht die Preise zum 01.01.2023 um im Regelfall 5 %. Wir sehen uns leider gezwungen – auch angesichts weiterer inflationsbedingt stark ansteigender Kosten –, die höhere Preisbelastung durch die Nutzung der DATEV-Programme an Sie weiterzugeben. Eine Ausnahme bildet nur die Gehaltsabrechnung, da der Einzelpreis pro Arbeitnehmer und Monat lediglich von 1,35 € auf 1,40 € ansteigt.

Da wir so wenig wie möglich DATEV-Programme nutzen, hält sich die Erhöhung für Sie insgesamt in einem überschaubaren Ausmaß. Am krassesten fällt die Erhöhung für die elektronische Übermittlung von Erklärungen an die Finanzverwaltung aus: Bei der Einkommensteuer von 2,00 € auf 3,00 € und bei allen anderen Steuern von 1,00 € auf 1,50 €. Nach der Strategie der DATEV ist zu erwarten, dass die Entgelte für elektronischen Übermittlungen auch in Zukunft überdurchschnittlich angehoben werden. Wichtig ist für eingebundene Mandanten noch die Erhöhung der monatlichen Pauschale für „Unternehmen online” (einschließlich Beleg online) von 14,00 € auf 14,65 €.

5. Befreiung von allen Steuern für kleine Photovoltaikanlagen für den „Hausgebrauch”

Ab 01.01.2023 wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Leistung von 100 kW (peak) komplett von allen Steuern befreit. Voraussetzung ist, dass diese Anlagen ausschließlich auf selbstgenutztem Wohneigentum installiert werden. Eingeschlossen sind Garagen, Carports und Nebengebäude. Nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude können mit einer Maximalleistung von höchstens 30 kW (peak) bestückt werden, ohne die Steuerfreiheit auszuschließen.

Zusätzlich wird ab dem neuen Jahr für Photovoltaikanlagen mit einer Leistungsgrenze von 30 kW (peak) ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt. Damit sind spätere Stromlieferungen nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Insgesamt tatsächlich ein Vorteil, da die Anlagen um fast exakt 16 % günstiger werden. Wer noch vor dem 31.12.2022 eine Solaranlage bestellt, sollte darauf achten, dass der vereinbarte Bruttopreis nicht mehr die ab 2023 entfallenden Mehrwertsteuer enthält, so dass dokumentiert ist, dass der leistende Unternehmer den Vorteil des Nullbesteuerung an den Käufer weitergibt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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