Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
Bayern wird bekanntlich immer wieder als Steueroase geschmäht, vor allem von Stimmen aus NRW, die die Praktiken der dortigen Steuerbehörden als Mindeststandards erlaubter staatlicher Eingriffsbefugnisse gutheißen. Eine dort ansässige Unternehmensberaterin hatte beispielsweise einen Grundriss ihrer Wohnung beim Finanzamt eingereicht, auf dem die Bezeichnung „Schlafzimmer” durchgestrichen war und durch „Arbeitszimmer” ersetzt wurde. Ohne weitere Nachfrage sah sich der Sachbearbeiter deshalb berechtigt, sofort die Steuerfahndung auf die gute Frau anzusetzen. Völlig überfordert mit der Situation stimmte sie der Besichtigung des – tatsächlich existierenden – Arbeitszimmers zu. Alles paletti? Richtig! Das FG Münster hatte die gegen die Maßnahme gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen und auch die Revision gleich ebenfalls nicht zugelassen, da kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin festzustellen sei. Staatsdevoter geht es nicht, erst der BFH, in München beheimatet, hat im – von der Klägerin erzwungenen – Revisionsverfahren die Rechtswidrigkeit der Steuerfahndungsmaßnahme festgestellt. Tu felix Bavaria!
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2022
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September 2022 bzw. 3. Quartal 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Oktober 2022: 10.11.22 (Do)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.11.22 (Mo)
- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2022: 15.11.22 (Di)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 18.11.22 (Fr)
- Abgabe der ZM für Oktober 2022 (bei monatlicher Abgabe) 25.11.22 (Fr)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2022
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung November 2022: 12.12.22 (Mo)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2022 12.12.22 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.12.22 (Do)
- Abgabe der ZM für November 2022 (bei monatlicher Abgabe) 27.12.22 (Di)
3. Inflationsausgleichsprämie: Gesetz tritt voraussichtlich Ende Oktober 2022 in Kraft
Von dem Tag an, in dem Gesetz zur Senkung des MWSt-Satzes auf Gaslieferungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, können Arbeitgeber bis Ende 2024 eine Prämie zum Inflationsausgleich von bis zu 3.000,00 € an jeden Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. In aller Eile wurde diese zusätzliche gesetzgeberische Wohltat in das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Gaskostenentlastung mit aufgenommen. Nach aktueller Recherche steht die Verkündung für die kommende BGBl.-Ausgabe Nr. 38/2022 an, die voraussichtlich bereits in den nächsten Tagen erscheint. Bitte beachten Sie deshalb die Tagespresse, die mit Sicherheit über den Starttermin für die Prämie informieren wird. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sind:
– Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Wird das Weihnachtsgeld beispielsweise freiwillig gezahlt, kann es durch die Prämienzahlung ersetzt werden.
– Die Prämienzahlungen übersteigen den Höchstbetrag von 3.000,00 € im gesamten Zeitraum bis Ende 2024 nicht. Der Höchstbetrag, ausgestaltet als Freibetrag in § 3 Nr. 11c EstG, kann dabei – einmalig oder in Teilzahlungen – ausgeschöpft werden.
– Der Arbeitgeber hat in beliebiger Form dokumentiert, dass die Prämie ausgezahlt wurde, um die zusätzliche Belastung der Arbeitnehmer durch die Inflation abzumildern. Es empfiehlt sich m.E. zusätzlich zum Ausweis in der Gehaltsabrechnung ein Hinweis im Überweisungstext der Gehaltszahlung.
Die Prämie kann in voller Höhe auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Arbeitnehmer in Teilzeit, Minijobber und kurzfristig Beschäftigte ausgezahlt werden. Bei einer Mehrfachbeschäftigung ist kumulativ die steuerfreie Sonderzahlung für jedes Dienstverhältnis zulässig. Wenn nahe Angehörige beschäftigt werden, ist allerdings auf die Fremdüblichkeit zu achten: deshalb sollte in diesen Fällen abgewartet werden, in welcher Höhe die Prämie allgemein im Vergleich zum regulären Bruttogehalt gewährt wird.
4. Absenkung des MWSt-Satzes von Gaslieferungen auf 7% rückwirkend ab Oktober 2022
In der Hauptsache befasst sich das Gesetz, in das die Inflationsausgleichsprämie aufgenommen wurde, mit der Absenkung des MWSt-Satzes auf Gaslieferungen. Die Verbraucher sollen, wie im letzten Mandantenrundschreiben angekündigt, wegen der Gaspreisexplosion entlastet werden und zwar bereits für Abschlagsrechnungen im aktuellen Monat. Die Versorger müssen daher demnächst die bereits in unveränderter Höhe geleisteten Abschlagszahlungen korrigieren, worauf man achten sollte.
Die Gewährung des günstigeren MWSt-Satzes läuft am 31.03.2024 aus. Wegen der Besonderheiten im UStG hinsichtlich von Gaslieferungen wird der reguläre Satz von 19 % auch dann für den gesamten Abrechnungszeitraum aufgeschlagen, wenn er nach dem 31.03.2024 endet. Wenn der Gaslieferant allerdings abweichend vom regulären Turnus bis zum 31.03.2024 zwischenabrechnet, kann die 7% MWSt-Belastung bis Ende März 2024 gesichert werden. Ob die Versorger davon auch Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten.
5. Die Frist für die Grundsteuererklärungen wurde bis zum 31.01.2023 verlängert.
Die Grundsteuererklärungen sind nun tatsächlich erst bis 31.01.2023 abzugeben, die Frist wurde jüngst bundesweit um drei Monate verlängert. Ob Behörden und Gemeinden dann die Abermillionen Datensätze im mehrstufigen Folgeverfahren pünktlich bis Ende 2025 abarbeiten und in Grundsteuerbescheide gießen können, steht auf einem anderen Blatt.
Die ELSTER-Erklärungen für unsere Mandanten sind fast alle erledigt, wobei die erforderlichen Eingaben mitunter recht zäh zu bewältigen waren. Nur ein Beispiel: bei Wohnungseigentumsgemeinschaften musste der Quadratmeteranteil am Grund und Boden, der rechnerisch auf die Eigentumswohnung entfällt, manuell ausgerechnet werden. Währenddessen hat das Programm im Verborgenen die zutreffende qm-Zahl bestimmt und lässt dann konsequent die Eingabe einer falschen Quadratmeterzahl im vorgesehenen Feld nicht zu – getreu der ELSTER-Maxime: warum anwenderfreundlich programmieren, wenn man die Bürger ein wenig ärgern kann?
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de