Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
Kanzler Merz mischt das Steuerkarussell ab 2026 mit Aktivrente und partieller Überstundensteuerfreiheit auf. Diese Maßnahmen sollen dem akuten Fachkräftemangel entgegenwirken und Geld in die Sozialkassen spülen. Sie hören sich zunächst einmal positiv an. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch der ein oder andere Pferdefuß.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2025 bzw. 3. Quartal 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung September 2025 bzw. 3. Quartal 2025: 10.10.25 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.10.2025 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern
(Eingang auf Finanzamtskonto): 13.10.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für September 2025 (bei monatlicher Abgabe) 27.10.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2025 (bei quartalsweiser Abgabe) 27.10.25 (Mo)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 3. Quartal 2025 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.10.25 (Fr)
2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September bzw. das 3. Quartal 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Oktober 2025: 10.11.25 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern
(Eingang auf Finanzamtskonto): 13.11.25 (Do)
- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2025: 17.11.25 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 20.11.25 (Do)
- Abgabe der ZM für November 2025 (bei monatlicher Abgabe) 25.11.25 (Di)
3. Steueränderungen ab 2026: Aktivrente und Überstundensteuerfreiheit
Die geplante Aktivrente sieht einen ausschließlich auf die Steuer bezogenen Freibetrag von 24.000,00 € jährlich für Arbeitnehmer vor, die über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus arbeiten (also nicht bei einem vorgezogenen Ruhestand). Die Sozialversicherungspflicht hingegen sollen bei der Aktivrente ungeschmälert weiterbestehen. Sie ist auch weitere Voraussetzung für die Steuersubvention, was Unternehmer und Beamte ausschließt, aber auch Minijobber, die für die Rentenversicherungsfreiheit optieren. Begründet wird die Diskriminierung der Selbständigen damit, dass viele Unternehmer bereits jetzt über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind. Deshalb sei eine steuerliche Förderung nicht erforderlich und würde weit gehend lediglich mitgenommen. Mit den beiden Grundprinzipien der Besteuerung, deren Gleichmäßigkeit und die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, ist diese Ungleichbehandlung nicht vereinbar. Sie wird mit Sicherheit die Gerichte beschäftigen, falls sich die GroKo nicht doch noch auf eine verfassungskonforme Lösung mit Einbezug der Unternehmer im Rentenalter verständigt. Denn Mitnahmeeffekte sind jeder Steuersubvention immanent und werden z.B. bei der Steuersubvention des haushaltsnahen Aufwands seit Jahrzehnten einfach hingenommen und dies obwohl das Subventionsziel, die Zurückdrängung der Schwarzarbeit, völlig verfehlt wurde. Schließlich darf bezweifelt werden, ob diese eher populäre Maßnahme ausreicht, die von Rentenexperten dringend geforderte – jedoch unpopuläre – Erhöhung des Renteneintrittsalters zu vermeiden. Die Defizite in den Sozialkassen wachsen dann wohl ungebremst weiter.
Zudem sollen Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden, solange sie 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Diese Privilegierung soll Überstunden attraktiver machen und zusätzliche Arbeit belohnen. Nach Berechnungen der Wirtschaftswoche beträgt die durchschnittliche Steuerentlastung bei maximal zulässigen 2 Überstunden pro Tag jedoch lediglich 2,50 € und Teilzeitkräfte könnten nach dem gegenwärtigen Gesetzesentwurf sogar leer ausgehen.
4. Amtliche Richtsatzsammlung keine Grundlage für Zuschätzungen der Finanzämter mehr
Die Richtwerttabellen der Finanzverwaltung sind nach einem begrüßenswerten neuen Urteil des BFH untauglich, sachgerechte Schätzungen zu begründen (Urteil vom 18.06.2025, X R 19/21). Der so genannte externe Betriebsvergleich scheitert für diese Zwecke aus zwei Gründen: Damit eine Stichmenge für die Gesamtmenge repräsentativ ist, muss sie nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Dies ist bei der Auswahl von Betriebsprüfungen bekanntlich nicht der Fall, jedenfalls in ca. 90 % der Fälle filtert die Finanzverwaltung aus den Steuererklärungen und dem Steuerverhalten von Unternehmern bestimmte Kriterien heraus, um bei den – wenigen - geprüften Unternehmen eine möglichst hohe Steuerausbeute zu erzielen.
Der zweite Grund ist: Selbst wenn die Finanzverwaltung danebengreift und Verlustunternehmen prüft, fließen deren Ergebnisse nicht in ihre Durchschnittswerte ein. Diese Ergebnisse einfach unter den Tisch fallen zu lassen, führt nach den vom BFH ausführlich herangezogenen statistischen Grundprinzipien zwangsläufig zu einem völlig verzerrten Durchschnittsergebnis. Die Scheinargumente des assistierenden Bundesministeriums der Finanzen hat der BFH derart zerpflückt, dass sich die Frage aufdrängt, warum jahrzehntelang auf die identische irreguläre Weise zustande gekommene Richtsatzsammlungen erhebliche Zuschätzungen der Finanzverwaltung legitimieren konnten. Damit ist die Finanzverwaltung auf den – wesentlich arbeitsintensiveren – internen Betriebsvergleich angewiesen, wenn sie im Grundsatz zu Schätzungen berechtigt ist, z.B. bei Mängeln in der Kassenbuchführung. Dabei wird aus den in den Einkaufsrechnungen ausgewiesenen Mengen anhand von Preislisten wie Getränke- und Speisekarten der mögliche Umsatz berechnet, der mit gewissen Abschlägen in die Prüfungsberichte und anschließend in die Steuerbescheide einfließt.
Das Urteil hat es auch davon abgesehen in sich. Denn die Finanzgerichte müssen laut BFH nun prüfen, ob die Datenbanken der Finanzverwaltung, falls sie sich auf die Steuerfestsetzung auswirken, den Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung genügen. Ohne Fragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten ist dies jedoch kaum möglich. Werden solche Fragen von der Finanzverwaltung z.B. wegen des Steuergeheimnisses nicht beantwortet, geht dies zu Lasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten, so der BFH. Über die Richtsatzsammlung hinaus bestückt die Finanzverwaltung nämlich weitere Datenbanken, z.B. um die ortsübliche Miete bestimmten zu können (Stichwort verbilligte Überlassung von Wohnraum) oder Grundstückswerte (Stichwort Schenkung und Vererbung von Immobilien). Noch kürzlich hat der BFH im Urteil vom 11.03.2025, IX R 24/22) gegen die mutige Vorinstanz in Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Finanzverwaltung die Eingangsdaten Ihrer Sammlungen nach § 21a Finanzverwaltungsgesetz geheim halten darf, weil das Informationsfreiheitsgesetz insoweit außer Kraft gesetzt wird. Ein Pyrrhus der Finanzverwaltung, wie sich jetzt gezeigt hat. Denn der BFH zieht nun die Konsequenz und verlagert die gerichtliche Aufklärungspflicht in alle Verfahren, in denen die Anwendung der Geheimdatenbanken der Finanzämter eine Rolle spielt.
Alle Rechte bei Rechtsanwalt Peter Eller, Gräfelfing (06.10.2025)
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

