Mandantenrundschreiben 10/2022

Inhalt:

1. Steuertermine Oktober 2022

2. Steuertermine November 2022

3. Säumniszuschläge insgesamt und nicht nur zur Hälfte verfassungswidrig?

4. Steuerpläne der Bundesregierung von 2022 bis 2023

5. Beurkundungen für GmbHs ohne Anwesenheit im Notariat seit August 2022 möglich

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

jeweils zum Jahresende trifft mit Ansage das Überraschungspaket aus dem Bundesfinanzministerium ein, das berüchtigte Jahressteuergesetz. Berüchtigt deshalb, weil kein Bürger darauf vertrauen darf, dass das geltende Steuerrecht auch am Silvestertag noch Bestand haben wird. Was ist in den nächsten beiden Jahren zu erwarten? So sollen bürokratische Hürden bei Anschaffung und Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem Eigenheim abgebaut werden. Diese Hürden sind auf den über 60 Seiten der einschlägigen Broschüre des bayerischen Finanzministeriums im Einzelnen nachzulesen. Z.B. soll die Ertragsbesteuerung für kleinere Anlagen wegfallen. Gut! Dann kann man aber nicht mehr bis zu 3 Jahre vor der Anschaffung steuerlich einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, der seit 2022 stattliche 50 % der Nettoinvestitionssumme beträgt. Schlecht! Mehr zu den Steuerplänen der Regierung im heutigen Mandantenrundschreiben.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September bzw. das 3. Quartal 2022

 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2022:                                                         10.10.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    13.10.22 (Do)

- Abgabe der ZM für Oktober 2022 (bei monatlicher Abgabe)                                25.10.22 (Di)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2022 (bei quartalsweiser Abgabe)                   25.10.22 (Di)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 3. Quartal 2022 (EU-Verbraucherlieferungen)  31.10.22 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2022 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September bzw. das 3. Quartal 2022 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2022:                                                            10.11.22 (Do)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    14.11.22 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2022:                                                    15.11.22 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                             18.11.22 (Fr)

- Abgabe der ZM für November 2022 (bei monatlicher Abgabe)                             25.11.22 (Fr)

3. Säumniszuschläge insgesamt und nicht nur zur Hälfte verfassungswidrig?

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Beschluss vom 16.12.2021, 12 V 2684/21) ist die Höhe der Säumniszuschläge von 1% pro Monat insgesamt verfassungswidrig. Eine Teilverfassungswidrigkeit, wie sie der BFH in seinem Beschluss vom 31.08.2021 (VII B 69/21) angenommen habe, komme wegen der allgemein unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion nicht in Frage. Ob der BFH im Beschwerdeverfahren (II B 3/22) seine Meinung ändern wird, ist zweifelhaft. Wir werden jedoch in allen Fällen, in denen nicht nur Bagatellbeträge auf dem Spiel stehen, gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Einspruch einlegen.

4. Steuerpläne der Bundesregierung von 2022 bis 2024

Kampf der kalten Progression: Für 2023 und 2024 soll der Einkommensteuertarif so angepasst werden, dass man durch Einkommenssteigerungen im Rahmen des allgemein steigenden Gehaltsniveaus nicht in höhere Einkommensteuersätze rutscht. Der Grundfreibetrag (Existenzminimums) steigt dazu auf 10.632 €. Wegen des erhöhten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und des Werbungskostenpauschbetrags für Arbeitnehmer setzt Besteuerung im Regelfall jedoch erst bei einem Monatsbruttogehalt von knapp 1.270 € ein.

Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Gasbezug: Von 01.10. 2022 bis 31.03.2024 fallen auf den Gasrechnungen nur 7 % MWSt an. Laufende Abschlagszahlungen müssen von den Versorgern angepasst werden, da deren Grundlage immer der Nettobetrag plus gesetzliche Umsatzsteuer bildet.

Kindergeld: Für die ersten beiden Kinder werden ab 2023 monatlich 18 € mehr und damit 237 € ausgezahlt. Diesen Betrag erhalten Eltern dann auch für das dritte Kind, hier fällt die Steigerung mit 12 € geringer aus. Der Kinderfreibetrag wird entsprechend für die Jahre 2023 um insgesamt 160 € angehoben. In 2024 kommen weitere 228 € hinzu, bedingt durch die Erhöhung des Existenzminimums auf 10.932 €; das Kindergeld bleibt jedoch unverändert.

Solaranlagen: Mit dem Jahressteuergesetz sollen Photovoltaikanlagen auf Dächern privater Häuser gefördert werden. Für die Lieferung und Installation soll künftig die Umsatzsteuer auf null Prozent gesetzt werden. Außerdem sollen Einnahmen aus dem Betrieb der Anlagen bis zu 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft von der Ertragsteuer befreit werden.

Beiträge zur Altersvorsorge: Sie sollen bereits 2023 und 2024 zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden können und nicht nur, wie bisher gesetzlich festgelegt, zu 96% und 98%. Für den aktuellen Veranlagungszeitraum 2022 bleibt es bei der Abzugsfähigkeit von 94 %.

Sparer-Pauschbetrag: Geplant ist eine Anhebung von 801 € auf 1.000 €.

Heimbüropauschale: Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag zu Hause unverändert pauschal von 5 € pro Tag und ab 2023 bis maximal 1.000 € (statt bisher 600 €) geltend machen. Die Pauschale ist allerdings nur dann für Heimarbeiter vorteilhaft, wenn sie gleichzeitig weitere hohe Werbungskosten verzeichnen können. Denn in Summe müssen die Beträge die Werbungskostenpauschale von 1.200 € (seit 2022) übersteigen. Außerdem muss das Arbeitszimmer winzig im Vergleich zur restlichen Wohnung ausfallen und gleichzeitig die Miete äußerst günstig sein, ansonsten ist der Ansatz der tatsächlichen Kosten viel günstiger. Der angehobene Pauschbetrag wird z.B. nur unterboten, wenn man für ein winziges 10-qm-Arbeitszimmer in einer 70-qm-Wohnung nur eine Gesamtmonatsmiete von 7,35 € pro qm und für Strom/GEZ nur 820 € im Jahr zahlen muss.

5. Beurkundungen für GmbHs ohne Anwesenheit im Notariat seit August 2022 möglich

Seit August 2022 wird die Digitalisierung des deutschen Gesellschaftsrechts durch das DiRUG einschließlich einer Gesetzesergänzung vorangebracht. Ab diesem Zeitpunkt können Bargründungen z.B. von GmbHs oder Satzungsänderungen rein digital vonstatten gehen, wobei die Anwesenheit der Gründer bzw. Gesellschafter im Notariat durch Videoübertragungen ersetzt wird. Digitalisiert werden ferner alle Anmeldungen der Gesellschaften zum Handelsregister sowie die Errichtung von Vollmachten. Die technischen Abläufe der Onlinebeurkundung und -beglaubigung werden von der Bundesnotarkammer vorgegeben und von den Notariaten sukzessive umgesetzt. 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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