Mandantenrundschreiben 1/2022

Inhalt:

1. Steuertermine Januar 2022

2. Steuertermine Februar 2022

3. Corona-Ticker: Antragsfrist für Bundesfinanzhilfen 2. Halbjahr 2021 nun bis 31.03.2022

4. Wichtige Änderungen 2022: Freibeträge, Pauschalen, Mindestlohn, Sozialversicherung

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die gute Nachricht zuerst: die Antragsfrist Überbrückungshilfe III+ für das zweite Halbjahr 2021 wurde bis 31.03.2022 verlängert. Und nun die schlechte: für die Bayernkünstlerhilfe gilt dies nicht. Da Bayern die Antragsfristen bislang noch nie geändert hat, haben wir nicht ernsthaft damit gerechnet.

Wir wünschen Ihnen eine glückliche Zeit an den anstehenden Feiertagen und zum Jahreswechsel und im neuen Jahr Tatkraft, Resilienz und Gesundheit. Schließlich machen wir auf unsere Weihnachtsruhe vom 24.12.2021 bis einschließlich 02.01.2022 aufmerksam.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2021 bzw. 4. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung Dezember 2021 und das gesamte Jahr 2021:             10.01.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      13.01.22 (Do)

- Abgabe der ZM für Dezember 2021 (bei monatlicher Abgabe):                            25.01.22 (Di)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2021 (bei quartalsweiser Abgabe):                 25.01.22 (Di)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2022 (ohne Dauerfristverlängerung)

 oder für Dezember 2021 bzw. 4. Quartal 2021 (bei Dauerfristverlängerung) mit Sonder-vorauszahlung 2022 für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung

  sowie der Lohnsteueranmeldung Januar 2022:                                                      10.02.22 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 14.02.22 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2022:                                                     15.02.22 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           18.02.22 (Fr)

- Abgabe der ZM für Januar 2022 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.02.22 (Fr)

3. Corona-Ticker: Antragsfrist für Bundesfinanzhilfen 2. Halbjahr 2021 nun bis 31.03.2022

Überbrückungshilfe III+ und Neustarthilfe+

Anträge auf Überbrückungshilfe III+ für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021können nun verlängert bis spätestens 31. März 2022gestellt werden, das wurde am 06.12.2021 offiziell bekannt gegeben. Die betroffenen Unternehmen erhalten je nach Umsatzrückgang Zuschüsse bis zu 100 % der Fixkosten und unter bestimmten Bedingungen zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss. Der aktuelle Stand kann wie immer mit dem nachfolgenden Link abgerufen werden.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/informationen-fuer-selbstaendige-und-unternehmen-zu-corona-hilfen-des-bundes.html

Bayerisches Künstler-Solo-Selbstständigenprogramm

Die Hilfen für Künstlerin Bayern sind in das 1. Quartal 2022 ausgedehnt worden, entsprechende Anträge können voraussichtlich ab Mitte im Januar 2022 gestellt werden. Die Antragsfrist für das aktuelle Programm (2. Halbjahr 2021) läuft zum 31. Dezember 2021 aus.Alle restlichen Antragswünsche der Mandanten können wir problemlos in der kommenden Woche noch bearbeiten. Weitere Infos unter:

https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm

4. Wichtige Änderungen 2022: Freibeträge, Pauschalen, Mindestlohn, Sozialversicherung

Existenzminimum: Der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetragwerden auf jeweils 9.984,00 € angehoben. Betragen alle steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen insbesondere für die soziale Absicherung z.B. 3.000,00 €, beginnt die Steuerbelastung mit dem Eingangssteuersatz von 14 % erst bei Gesamteinkünften von 12.984,00 €. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. Das Kindergeld und die Kinderfreibeträge(8.388,00 €) bleiben 2022 unverändert.

DieSachbezugsfreigrenze  wird 2022 von 44,00 € auf 50,00 € erhöht. Sollen Arbeitnehmer von der Erhöhung profitieren, so können Arbeitgeber ab Januar 2022 z.B. spezifizierte Gutscheine bis zu 50,00 € ausgestellen oder erwerben.

Die Auslandspauschalenfür Übernachtungen und Verpflegung nach dem Bundesreisekostengesetz werden 2022 nicht neu festgesetzt. Die mit dem BMF-Schreiben vom 03.12.2020 veröffentlichten Beträge 2021 geltern also 2022 unverändert fort.

Die Beitragsbemessungsgrenzein der allgemeinen Rentenversicherungsinkt wegen der negativen Nettolohnentwicklung von 7.100,00 € auf 7.050,00 € im Monat (Gebiet West).

Der Beitragssatzin der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt konstant, genauso wie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie beträgt 2022 wie im Vorjahr 58.050,00 €, d.h. von einem Zwölftel (4.837,50 €) wird der Höchstbetrag berechnet. Der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz liegt unverändert bei 1,3 % (so z.B. bei der TK), so dass beim durchschnittlichen KV-Beitragssatz 15,8 % der Höchstbeitrag 735,30 € ausmacht. Nach Jahrzehnten unentwegter Steigerungen stagnieren die Krankenversicherungsbeiträge 2022 also erstmals.

Die bundesweit einheitliche Grenze der Krankenversicherungspflicht beträgt unverändert 64.350,00 € im Jahr. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung für Kinderlosesteigt um 0,1 % auf 3,4 %. Mehr zu den Veränderungen 2022 in der Sozialversicherung im nächsten Mandantenrundschreiben.

Der gesetzliche Mindestlohn, der aktuell  9,60 €, beträgt, wird zum 01.01.2022 auf 9,82 € erhöht. Arbeitgeber im Niedriglohnsektor sind also verpflichtet, insbesondere bei Bruttomonatslöhnen und bei Teilzeitbeschäftigten zu kontrollieren, ob durch die jeweiligen Erhöhungen die Mindestlohnhöhe pro Stunde erreicht wird.

Die neue Bundesregierung könnte die bereits beschlossene weitere Erhöhung auf 10,45 € zum 01.07.2022 abändern: Sie will laut Koalitionsvertrag den Mindestlohn auf 12,00 € anheben, allerdings ohne Konkretisierung des Zeitpunkts. Das gilt auch für den Mini-Job, dessen Grenze von 450,00 € auf 520,00 € angehoben wird.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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