12/2021

1. Steuertermine Dezember 2021

2. Steuertermine Januar 2022

3. Corona-Ticker: Verlängerung bei Kurzarbeitergeld und Finanzhilfen bis 31.03.2022

4. Nach 16 Jahren Entwicklung: Die vollautomatisierte Buchführung steht vor der Tür

5. Betriebsaufspaltung vermeiden durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

am 08.11.2021 fiel das DATEV-Rechenzentrum wegen eines technischen Defekts aus. Der Betrieb hat sich erst am folgenden Tag wieder normalisiert. Nach Angaben der DATEV handelte es sich nicht um einen Cyberangriff, sondern um ein Versagen intern verwendeter IBM-Technik. Der Vorfall zeigt deutlich, wie abhängig in Zukunft Softwarenutzer vom Funktionieren der sogenannten Cloud sind. Zukunftsweisende Anwendungen wie die vollständig automatisierte Buchführung benötigen einen riesigen Datenpool, den eine einzelne Kanzlei weder ansammeln kann, noch von den Datenfarmern wie der DATEV zur Verfügung gestellt wird, wobei Kapazität und Rechenleistung bezahlbarer Bürohardware dafür sowieso nicht ausreichten. Wo die Reise also hinführt, möchten wir Ihnen heute kurz vorstellen.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2021

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung November 2021:                                                         10.12.21 (Fr)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2021    10.12.21 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):   13.12.21 (Mo)

  Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.12.2021 veranlassen.

- Abgabe der ZM für November 2021 (bei monatlicher Abgabe)                             27.12.21 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2022

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2021 bzw. 4. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung Dezember 2021:                                                          10.01.22 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      13.01.22 (Do)

- Abgabe der ZM für Dezember 2021 (bei monatlicher Abgabe):                            25.01.22 (Di)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2021 (bei quartalsweiser Abgabe):                 25.01.22 (Di)

 

3. Corona-Ticker: Verlängerung bei Kurzarbeitergeld und Finanzhilfen bis 31.03.2022

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann nun maximal 24 Monaten bezogen werden, was eine Verlängerung bis zum 31.03.2022 bedeutet. Auch die Erleichterungen und Sonderregelungen gelten bis zu diesem Termin fort. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur wurde jedoch seit 01.10.2021 von 100% auf 50% reduziert. Die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber allein. Sie sind um 20 % Prozent reduziert.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe+

Anträge für die Überbrückungshilfe III+ für den Zeitraum Juli bisDezember 2021können bis spätestens 31. Dezember 2021gestellt werden. Die Förderung wurde Mitte November 2021 um weitere 3 Monate auf den Zeitraum Januar bis März 2022 verlängert, ebenso die Antragsfrist. Noch nicht klar ist, ob bis 31. März 2022 auch noch Anträge für das zweite Halbjahr 2021 gestellt werden können.Laut Ankündigung des geschäftsführenden Wirtschaftsministers vom 24.11.2021 sollen nämlich auch die Fristen für die Anträge bei der Überbrückungshilfe III+ großzügig verlängert werden. Einzelheiten dazu wurden jedoch noch nicht bekannt gegeben, der aktuelle Stand kann stets auf dem nachfolgenden Link abgerufen werden. Aus der Pressemitteilung des Ministeriums geht auch nicht hervor, wie es mit der Neustarthilfe+ weitergeht. Bisher galten für beiden Hilfen immer die gleichen Zeiträume und Antragsfristen, so dass dies auch für 2022 zu erwarten ist.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/informationen-fuer-selbstaendige-und-unternehmen-zu-corona-hilfen-des-bundes.html

Bayerisches Künstler-Solo-Selbstständigenprogramm

Bislang nicht bekannt ist, ob auch die Hilfen für Künstlerin Bayern verlängert werden. DA aktuelle Programm läuft zum 31. Dezember 2021aus (Antragsfrist). Weitere Infos unter:

https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm

4. Nach 16 Jahren Entwicklung: Die vollautomatisierte Buchführung steht vor der Tür

2005 hat die DATEV den Kontoauszugsmanager als erste Automatisierungsstufe in der Buchführung eingeführt und später zu Unternehmen online weiter entwickelt. Trotz Teilautomatisierung ist aber immer noch viel manuelle Nacharbeit erforderlich, so dass ins Gewicht fallende Bearbeitungszeit nur bei sehr umfangreichen Buchführungen eingespart wird. Wir verfolgen die reine Bearbeitungseffektivität seit Jahren anhand unserer eigenen Buchführung, von einem Quantensprung kann man nun wirklich nicht sprechen. Beim Einsatz von Unternehmen online fällt lediglich der physische Belegtransfer vom Mandanten zu uns weg und man kann man die digitalen Belege aus dem Programm heraus aufrufen – leider nur aus dem Rechenzentrum und nicht von unserem lokalen Server, wie ich es bevorzugen würde.

Allerdings sind Papierrechnungen weiter auf dem Rückzug. Und der Ausdruck von pdf-Rechnungen zu Dokumentationszwecken ist nicht nur nach der AO unzulässig sondern auch genuin ineffektiv. Die DATEV hat nun mit „Automatisierte Buchführung” endlich ein praktikables Konzept für das bearbeitungslose Buchen (von dem seit Jahren die Rede ist) vorgelegt, das mich überzeugt hat, sofern es tatsächlich wie angekündigt funktioniert. Unternehmen online muss allerdings zuvor mindestens ein Jahr lang eingesetzt werden, um die künstliche Intelligenz des Programms – sprich die Lern- und Erkennungsalgorithmen – ausreichend „anzufüttern”. Ich werde deshalb ab 2022 Mandanten, bei denen es sich anbietet, darauf ansprechen, wann und wie die Buchführung auf Unternehmen online umgestellt werden kann. Ich kann mich noch gut erinnern, wie begeistert ich 1988 von meinem ersten PC war, ein aus heutiger Sicht unvorstellbar primitives Gerät der deutschen und längst verflossenen Marke Schneider. Mich hatten die Vorteile der neuen Technik damals sehr schnell überzeugt und so ist es auch jetzt beim vollautomatisierten Buchen ante portas.

5. Betriebsaufspaltung vermeiden durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung

Die Betriebsaufspaltung ist eines der Horrorinstrumente im Arsenal der an Steuerfallen reichlich bestückten Fiskalpraxis. Die Kunstfigur des „einheitlichen Gewerbebetriebs” holt Eigentümer unter drei Voraussetzungen ein: Sie vermieten in ihrem Privatvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter an einen Betrieb, der von ihnen allein oder zusammen mit Familienmitgliedern beherrscht wird. Das Wirtschaftsgut bildet ferner eine wesentliche Grundlage für den Betrieb, was Betriebsprüfer und Rechtsprechung in immer neuen Varianten annehmen. Und schließlich: die Überlassung wirft Gewinne ab.

Die einschneidende Folge ist, dass die Mieteinkünfte der Gewerbesteuer unterworfen werden und die Wertsteigerung des Wirtschaftsguts sowie der Anteile am Betrieb zu versteuern ist, wenn eine Betriebsaufspaltung – gleich aus welchem Grund – später endet, z.B. wenn einer der Eigentümer stirbt oder der Betrieb aufgegeben wird. Mangels Verkauf und angesichts der Entwicklung der Grundstückspreise kann diese Steuerlast enteignend wirken, weil dem Eigentümer nichts zufließt, womit er die Steuer entrichten könnte. Wie so oft werden die Akteure des Wirtschaftslebens gegenüber den eher passiven Eigentümern von Kapital- und Grundbesitz steuerlich klar benachteiligt. Lediglich die Gewerbesteuerbelastung wird durch die Anrechnung bei der Einkommensteuer gemildert, in Gemeinden mit einem Hebesatz bis zu 400% sogar vollständig ausgeglichen.

Eine Betriebsaufspaltung kann man nur vermeiden, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen, z.B. betriebliche Räume, von vorneherein unentgeltlich an die Betriebsgesellschaft überlassen werden (BFH Urteil vom 12.04.2018, IV R 5/15). Nachteil dieser Lösung ist allerdings, dass die Kosten des Betriebsgrundstücks einschließlich der Gebäude-AfA beim Eigentümer nicht abzugsfähig sind, da es an Einnahmen fehlt. Nach ihren eigenen Vorgaben müsste die Rechtsprechung eigentlich genauso entscheiden, wenn Grundeigentümer trotz Einnahmen steuerlich keine Überschüsse erzielen, weil lediglich die Betriebskosten oder zusätzlich auch Finanzierungszinsen, Renovierungskosten und die Gebäudeabnutzung weiterberechnet werden. Urteile zu diesen Fallgestaltungen gibt es aber noch nicht.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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