Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
pünktlich zum 1. Dezember rieselt leise der Schnee, jedenfalls hier vor Ort draußen vor den Kanzleifenstern. Kommt der erste Schnee, steht meist auch schon der Jahreswechsel vor der Tür, steuerlich immer von gehobener Relevanz. Wir wünschen Ihnen eine dehektisierte Adventszeit und einen nützlichen Erkenntnisgewinn aus der von mir stets wärmstens empfohlenen Lektüre der nachfolgenden Zeilen.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2020
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung November 2020: 10.12.20 (Do) - Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2020 10.12.20 (Do)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.12.20 (Mo)
- Abgabe der ZM für November 2020 (bei monatlicher Abgabe) 28.12.20 (Mo)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2021
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2020 bzw. 4. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Dezember 2020: 11.01.21 (Mo) - Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.01.21 (Do)
- Abgabe der ZM für Dezember 2020 (bei monatlicher Abgabe): 25.01.21 (Mo)
- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2020 (bei quartalsweiser Abgabe): 25.01.21 (Mo)
3. Rückkehr zu den Normalsteuersätzen 7% und 19 % am 01.01.2021
Die Umsatzsteuersätze sind noch bis Monatsende auf 16 % bzw. 5 % abgesenkt und steigen mit den knallenden Sylvesterkorken (und Feuerstaubkörpern) wieder auf 19 % bzw. 7 %. Das wirft bereits jetzt Fragen bei der Rechnungstellung auf: Im Prinzip gilt das Gleiche wie zur Umstellung Anfang Juli – nur umgekehrt. Für die Wahl des richtigen Steuersatzes kommt es auch diesmal darauf an, zu welchem Zeitpunkt geleistet wird:
Bei Verkäufen ist dies die Verschaffung der Verfügungsmacht, in den meisten Fällen also die Entgegennahme des erworbenen Gegenstandes (nicht der Eigentumsübergang). Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Zahlung kommt es nicht an. Eine Rechnung, die einen unzutreffenden Steuersatz ausweist, sollte stets sofort zurückgewiesen und erst die korrigierte Rechnung bezahlt werden.
Vorauszahlungs- und Anzahlungsrechnungen werden seit dem 01.07.2020 zutreffend mit den reduzierten Sätzen erstellt. Sollte sich die Lieferung wider Erwarten über den Jahreswechsel hinaus verzögern, müssen diese mit einem Datum zwischen dem 01.07. und dem Ende das Jahres ausgestellten Rechnungen vom Verkäufer nachträglich mit dem regulären Satz ausgewiesen und daher korrigiert werden. Steht jedoch bei der Rechnungsausstellung schon fest, dass die Leistung (auch der Abschluss einer Dienstleistungsabschluss oder die Fertigstellung des Werkes, dazu sogleich) erst nach dem 31.12.2020 erbracht oder vollendet wird, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass bereits jetzt die erhöhten Sätze in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger bereits vor dem Jahreswechsel zum erhöhten Vorsteuerabzug berechtigt (s. BMF-Schreiben vom 03.11.2020 zum erneuten Steuersatzwechsel).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Steuersatzes ist bei Dienstleistungen deren Abschluss. Werden diese nach bestimmten Zeitspannen abgerechnet, ist das Ende der Zeitspanne, etwa das Monatsende maßgeblich. Bei Werkverträgen kommt es auf die Abnahmefähigkeit des Werkes an, in der Regel die Fertigstellung des Werkes oder die Werklieferung in einem betriebsbereiten Zustand.
Wenn das Werk erst nach dem 31.12.2020 fertig gestellt, gilt für ausgestellte Abschlagsrechnungen vor dem 31.12.2020 nichts anderes wie bei Verkäufen: In der Schlussrechnung muss zum Gesamtnettobetrag der erhöhte Steuersatz berechnet und ausgewiesen werden und die Abschlagsrechnung berichtigt werden. Auf Wunsch erstelle ich gerne entsprechende Rechnungsmuster.
Bei Dauerverträgen mit Normalsteuersatz, bei denen sich der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger aus dem Vertrag ergibt, gilt ab 01.01.2021 wieder ein MWSt-Satz von 19 %: denken Sie rechtzeitig an die Änderung von betroffenen Daueraufträgen! Bei Dauerleistungen, die sich über den Umstellungszeitpunkt erstrecken und nicht monatsgenau abgerechnet werden, muss die MWSt aufgeteilt werden, der abgesenkte Satz bis 31.12.2020, danach der reguläre Satz.
4. BFH: Arbeitshilfe des BMF zur Berechnung des Gebäudeanteils im Kaufpreis unbrauchbar
Im von mir mit Spannung erwarteten Urteil vom 21.07.2020 hat der BFH die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums „zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück” mit deutlichen Worten als unbrauchbar bezeichnet. Seit Anfang 2016 bestimmt die Finanzverwaltung bundesweit den Grund-und-Boden-Anteil (GuB) von Immobilienkaufpreisen anhand des darin festgelegten komplizierten Verfahrens. Es addiert zu den vielerorts explodierenden Bodenrichtwerten das Ergebnis des so genannten Sachwertverfahrens. Der Gebäudeanteil liegt dann in der Regel bei weniger als 50 % des Kaufpreises und im Einzelfall sogar nur noch bei 20 % bis 30 %. Die steuermindernde AfA fällt dann 50 Jahre lang entsprechend geringer aus.
Die Kritikpunkte des BFH sind identisch mit jenen, mit denen ich bisher die Einsprüche gegen die Finanzamtsanwendung der „Arbeitshilfe” begründet habe: Die Bodenpreise werden aktuell ermittelt, während der im Sachwertteil der Berechnung zu Grunde gelegte Baukostenindex nur einen allgemeinen Durchschnittswert widerspiegelt, der die überproportionale Preisentwicklung in Ballungsgebieten nicht nachvollzieht (BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19).
Nach Angaben des Ministeriums sei die Arbeitshilfe von steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen schon über 200.000-mal heruntergeladen und anstandslos angewendet worden, und die Finanzverwaltung wird sicher nicht von ihrer bisherigen Praxis absehen. Daher werde ich wie schon bisher auf Wunsch der Mandanten jeden Steuerbescheid, in dem sich die „Arbeitshilfe” ausgewirkt hat, mit Rechtsmitteln anfechten – und bei tatsächlich unzutreffend niedrigen Ergebnissen der „Arbeitshilfe” mit guten Aussichten auf einen Prozesserfolg!
Leider hat sich der BFH auch in diesem Urteil nicht für das Ertragswertverfahren ausgesprochen, das bei langfristig gehaltenen und gut vermieteten Immobilien zu einer realistischeren und höheren Bewertung des Gebäudeanteils führt. Welches Verfahren anzuwenden ist, sei Sache der Immobiliensachverständigen. So füttert der BFH mit seiner verfassungswidrigen Selbstentmachtung gegenüber der Exekutive die Finanzgerichte mit vielen neuen Verfahren.
5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2020 und 2021 wird temporär angehoben
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ab dem 01.07.2020 im Zuge der Corona-Maßnahmen deutlich von 1.908 € auf 4.008 € für 2020 und 2021 angehoben worden. Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder sind gleich geblieben. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse II wurde der erhöhte Freibetrag durch automatisches Abrufen der ELStAM bereits berücksichtigt.
6. Vorschau auf den Mandantenrundbrief Januar 2021
- Sachbezug bei verbilligter Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer mit Freibetrag ab 2020
- Ungleichbehandlung Privatanteilsversteuerung und Betriebsausgabenabzug durch BFH in zwei wichtigen Urteilen
- Jahressteuergesetz 2020
(alle bereits angekündigt)
Alle Rechte bei Rechtsanwalt Peter Eller, München (01.12.2020)
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de