12/2018

1. Steuertermine Dezember 2018

2. Steuertermine Januar 2019

3. Minijob-Verdienstgrenze von 450,00 € auch bei kürzeren Beschäftigungszeitraum

4. Versichertenentlastungsgesetz 2019 und Diskriminierung freiwillig Versicherter

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

eine Entscheidung, ob man für seinen Krankenversicherungsschutz das private oder das ge-setzliche System wählt, ist überhaupt nur zu wenigen Anlässen möglich und bindet in vielen Fällen faktisch lebenslänglich. Beide Alternativen weisen Vorteile aber auch gravierende Nachteile auf. Wegen der Unwägbarkeiten hinsichtlich der Entscheidungsparameter ist eine rein rational begründete Wahl kaum möglich. Unternehmern steht die gesetzliche Kranken-versicherung zwar grundsätzlich offen, sie müssen jedoch laut Bundessozialgericht spezifische Benachteiligungen hinnehmen, weil es als Schutzsystem für Arbeitnehmer konzipiert wurde. Erfreulicheres in diesem Rundbrief gibt es allerdings über das Gesetz zur Entlastung der Versicherten 2019 und über ein weiteres Urteil des BSG zum Minijob zu berichten.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2018 (ohne Dauerfristverlängerung)

oder für Oktober 2018 (mit Dauerfristverlängerung)

und der Lohnsteueranmeldung November 2018                                                     10.12.18 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2018     10.12.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.12.18 (Do)

- Abgabe der ZM für November 2018 (bei monatlicher Abgabe)                            27.12.18 (Mo)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2019

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2018 bzw. 4. Quartal 2018

(ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2018 (mit Dauerfristverlängerung)

und Lohnsteuerjahresmeldung 2018 sowie

Lohnsteueranmeldung Dezember 2018 bzw. 4. Quartal 2018:                                10.01.19 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                14.01.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für Dezember 2018 (bei monatlicher Abgabe)                               25.01.19 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2018 (bei quartalsweiser Abgabe)                     25.01.19 (Fr)

 

3. Minijob-Verdienstgrenze von 450,00 € auch bei kürzeren Beschäftigungszeitraum

Wird ein Minijobber für einen Zeitraum von weniger als einem Monat angestellt, stellt sich die Frage, ob die Verdienstgrenze von 450,00 € pro Monat vom kürzeren Beschäftigungszeitraum auf einen Monat hochgerechnet werden muss oder nicht. Bei einer dreiwöchigen Beschäftigung zu einem vereinbarten Pauschallohn von 400,00 € wäre dann die 450,00-€-Grenze beispielsweise bereits überschritten. Das Bundessozialgericht hat mit Verweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut die Verwaltungsauffassung zurückgewiesen und rein darauf abgestellt, ob der Gesamtlohn innerhalb des kürzeren Beschäftigungszeitraums 450,00 € nicht übersteigt (BSG-Urteil vom 05.12.2017, B 12 R 10/15 R).

In diesem Fall liegt immer ein pauschal zu versteuernder Minijob vor. Tritt der Arbeitnehmer allerdings innerhalb desselben Monats eine weitere Arbeitsstelle als Minijobber an und hat zuvor die 450,00-€-Grenze bereits ausgeschöpft, muss er dies dem neuen Arbeitgeber mit-teilen. Dieses Arbeitsverhältnis kann dann nicht mehr als Minijob behandelt werden, jedenfalls für den Rest des Monats. Da die Daten in der Minijob-Zentrale abgeglichen werden, wird der zweite Arbeitgeber nach dessen Meldung auch über diesen Sachverhalt informiert. Dem zweiten Arbeitgeber bleibt dann hinsichtlich der anfallenden zusätzlichen Abgaben nur der Regress beim Arbeitnehmer, der durch falsche Angaben die Mehrbelastung verursacht hat. Insgesamt handelt es sich um relativ geringfügige Beträge, da die Belastung für den Arbeitgeber beim Minijob bei 30 % liegt, bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei ca. 42 %. Wird der Minijob im nächsten Monat fortgesetzt, kann dort selbstverständlich das Minijobverhältnis als solches problemlos wieder durchgeführt werden.

4. Versichertenentlastungsgesetz 2019 und Diskriminierung freiwillig Versicherter

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber und Beschäftigte ab 2019 für die Beiträge wieder zu gleichen Teilen aufkommen, auch hinsichtlich des Zusatzbeitrages. Dieser darf allerdings von allen Kassen trotz milliardenschwerer Rücklagen weiterhin ungeschmälert bis 2020 erhoben werden. Trotzdem bleiben die Beiträge in der Gesamtbelastung stabil, sie werden lediglich in Höhe von 0,5 % vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber umverteilt.

Entlastet werden auch Selbstständige mit geringem Einkommen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. können. Wer einen Überschuss aus der unternehmeri-schen Tätigkeit von bis zu 1.142,00 € pro Monat erzielt, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Mindestbeitrag von rund 210,00 € pro Monat zahlen (wenn kinderlos entspricht 18,4 % sonst 18,15 %; die geschönte Pressemeldung der Bundesregierung kommt auf 171,00 € und lässt die obligatorische Pflegeversicherung und den Zusatzbeitrag einfach weg, obwohl er ausnahmslos zu zahlen ist!). Oberhalb dieser Schwelle wird der Beitrag nach dem Erwerbsüberschuss bemessen. Derzeit liegt diese doppelt so hoch, weil ein Monatseinkommen von 2.283,75 € unterstellt wird, ein irreal hoher Wert, der erst bei den Politikern angekommen ist, nach dem rückständige GKV-Beiträge in Höhe von 6,15 Milliarden € (Stand Anfang 2018) nicht beglichen werden konnten, und teils in Insolvenzverfahren oder bei den Sozialbehörden gelandet sind.

Diese Maßnahme ist populär in Zeiten satter Staatsüberschüsse, eine weitere ungerechtfertigte Überbelastung in der GKV wurde aber nicht einmal angesprochen: Jährlich wird der Höchstbeitrag in der GKV angehoben, so dass ledigen freiwillig Versicherten eine OECD-weit einzigartige Abgabenspitzenquote abverlangt wird. Aber das System ist noch krasser, weil mit einem fixen Prozentsatz von derzeit 15,6 % auch rein fiktive Einnahmen belastet werden, unglaublich aber wahr: die Beiträge werden nämlich nur auf positiv vorhandene Einkünfte berechnet und Verluste bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie nicht in der gleichen Ein-kunftsart, z.B. aus gewerbliche Betätigungen, erzielt werden. Diese willkürliche Ausgrenzung von Gesetzgeber und Krankenkassen hat das Bundessozialgericht durchgewunken mit der abstrusen Begründung, es müsse einerseits nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bemessen und andererseits eine Bevorzugung gegenüber Arbeitnehmern vermieden werden.

Zur Prüfung, ob die Argumentation der hochbezahlten Richter stichhaltig ist, muss man sich zunächst die offensichtlichen Privilegien für die gesetzlich Pflichtversicherten vor Augen halten und anschließend mit den Bedingungen vergleichen, unter denen Selbstständige freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden können.

1) Bei Arbeitnehmern wird zur Bemessungsgrundlage nur der Bruttolohn ohne die Arbeitgeberanteile herangezogen. Die Arbeitgeberanteile sind nicht nur steuerfrei, sie beeinflussen, warum auch immer, die Bemessungsgrundlage der GKV nicht und stehen daher völlig außerhalb des Belastungsvergleich des Gerichts, ganz so, als wären es normale Betriebsausgaben jedes Arbeitgebers, etwa für die Berufsgenossenschaft (neuerdings gesetzliche Unfallversicherung), der nebenbei dem Arbeitnehmer zu Gute kommt.

2) Bei Arbeitnehmer spielen die Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietungen keine Rolle, selbst wenn sie daraus ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entscheidend erhöhen, bleibt dies für Zwecke der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages ohne Berücksichtigung.

3) Arbeitnehmer dürfen auch neben ihrer abhängigen Beschäftigung selbstständig tätig werden und werden nur zu zusätzlichen Beiträgen herangezogen, wenn der Überschuss aus ihrer selbstständigen Tätigkeit den Bruttobezug aus der nicht selbstständigen Tätigkeit übersteigt.

Vergleicht man nun die vielfältigen Privilegien für Arbeitnehmer in der Pflichtversicherung mit der Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge von Unternehmern, so tun sich nicht wegzudiskutierende Diskrepanzen auf:

1) Die Beiträge werden nach den Überschüssen aus der selbstständigen Tätigkeit bemessen, und aus den Überschüssen wird nicht ein Teil als steuerfrei definiert, wie bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberanteil. Diese Asymmetrie führt per se bereits zu einer höheren Bemessungsgrundlage wie bei Arbeitnehmern. Das Gericht thematisiert diese Ungleichheit mit keinem Wort.

2) Bei versicherten Selbstständigen werden alle Einkünfte, auch diejenigen aus Kapitalvermögen (sogar ohne Sparerfreibetrag) und aus Vermietungen in die Bemessungsgrundlage auf-genommen. Begründet wird das mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Selbstständigen, die sich um ihre sonstigen Einkünfte entsprechend erhöhe.

3) Bereits im nächsten Absatz der Urteilsbegründung spielt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dann für keine Rolle mehr, nämlich dann, wenn es darum geht, dass Verluste aus diesen anderen Einkunftsarten bei der Bemessung der Krankenversicherung keine Rolle spielen dürfen.

Es ist eine argumentative Farce, diese Ungleichbehandlung von positiven und negativen Einkünften damit zu begründen, dass Pflichtversicherte gegenüber Selbstständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht benachteiligt werden dürften. Die Privilegien der Arbeitnehmer in der GKV sind opulent, siehe oben 1) bis 3): Es ist mir ein absolutes Rätsel, wie Bundesrichter derart voreingenommen für die Sache der Arbeitnehmer und der Finanzierung der für sie erfundenen GKV streiten können. Das Gericht sanktioniert das System der Unternehmerüberbelastung in GKV, das nur auf der irrigen Annahme beruhen kann, alle Unternehmer wären wirtschaftlich erfolgreich. Nur dann kann man sich die PKV im Alter auch leisten. Jedenfalls bildet dieses Urteil ein klassisches Beispiel dafür, wie ein Gericht interessensgeleitet zu dem von ihm gewollten Ergebnis kommt, egal wie widersinnig die Argumente auch ausfallen. (Quellen: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23.11.2018; BSG, Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 8/06 R; www.welt.de/wirtschaft/article173828837/GKV-Viele-Selbststaendige-koennen-Mindestbeitrag-nicht-zahlen.html)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021