12/2016

Inhalt:

1. Steuertermine Dezember 2016

2. Steuertermine Januar 2017

3. Verspätungszuschläge werden ab Veranlagungszeitraum 2016 gesetzlich geregelt

4. Fristverlängerungsanträge der Kanzlei für die Steuererklärungen 2015 bis 28.02.2017

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

eine Anwaltskanzlei richtete in den Jahren 2006 bis 2008 ausschließlich Angehörigen des männlichen Geschlechts vorbehaltene und als „Herrenabende” bezeichnete Einladungen im Garten eines Seniorpartners der Sozietät aus und machte die Kosten mit pro Jahr von jeweils mehr als 20.000 € als Betriebsausgaben geltend. Der Fall wurde streitig und gelangte schließlich zum BFH. Die fünf männlichen Angehörigen des 8. Senats verschlossen sich dann aber der zeitgemäßen Erkenntnis, dass schon die Beschränkung bei Einladungen auf einen genuin männlichen Teilnehmerkreis den Betriebsausgabenabzug verhindern muss. Denn die Kanzlei hatte nicht einmal behauptet, ausschließlich mit männlichen Mandanten oder sonstigen Geschäftspartnern zu tun zu haben. Das Finanzgericht hatte im ersten Rechtszug die Gewinnminderung im Hinblick auf eine Ähnlichkeit mit nicht abzugsfähigen Jagdhütten-, Fischerei-‑ und Yachtaufwendungen versagt. Der BFH hat aber immerhin in einem versteckten Satz die Prüfung durch das FG angeregt, ob es sich überhaupt um Betriebsausgaben handelte.

 

Ich werde meinen Herrenabend heute unter Badmingtonspielern verbringen und versichere, dass ich die steuerliche Relevanz der Kosten nicht in Erwägung ziehe.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

                                                                                                          

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für November 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung November 2016:                                                            12.12.16 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2016       12.12.16 (Mo

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.12.16 (Do)

- Abgabe der ZM für November 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                27.12.16 (Di)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2017
 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Dezember 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Dezember und Kalenderjahr 2016:                                 10.01.17 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.01.17 (Fr)

- Abgabe der ZM für Dezember 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                25.01.17 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2016 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.01.17 (Mi)

 

 

3. Verspätungszuschläge werden ab Veranlagungszeitraum 2016 gesetzlich geregelt
 

Zweien der Hauptärgernisse des geltenden Steuerrechts wird nun endlich der Garaus gemacht: Dem viel zu frühen Abgabetermin für die Steuererklärungen bei der Vertretung der Steuerpflichtigen durch Steuerberater und der geradezu willkürlich möglichen Festsetzbarkeit von Verspätungszuschlägen. Über das Gesetzgebungsvorhaben hatten wir bereits im Mandantenrundschreiben vom August 2016 berichtet.

 

Beim Verspätungszuschlag ist die entscheidende Änderung, dass er nicht mehr auf die festgesetzte Steuer berechnet wird (so dass die Verhängung auch bei Steuererstattungen möglich ist – was ein Unding ist) sondern nur noch auf anfallende Steuernachzahlungen. Der Verspätungszuschlag beträgt ferner für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25,00 € monatlich (was einer Steuernachzahlung von 1.000,00 € entspricht.

 

Bisher – sogar in Erstattungsfällen – tatsächlich verhängte Verspätungszuschläge von bis zu 700,00 € sind daher nur noch möglich, wenn bei einem Nachzahlungsbetrag von bis zu 1.000,00 € die Erklärung 28 Monate zu spät abgegeben wurde oder bei einem Nachzahlungsbetrag von beispielsweise 2.000,00 € entsprechend 14 Monate zu spät usw.. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der Steuerbürger – außer bei sehr hohen Nachzahlungsbeträgen – mit der neuen Regelung besser gestellt ist. Der Höchstbetrag bleibt im Übrigen unverändert bei 25.000,00 € bestehen.

 

Der geänderte § 109 AO lässt ferner eine Fristverlängerung nur noch unter engen Voraussetzungen zu – in etwa vergleichbar mit denjenigen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dem Antrag soll nur noch dann stattgegeben werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Das dürfte in den seltensten Fällen glaubhaft begründbar sein.

 

Die  Gesetzesänderung tritt schließlich – entgegen den Angaben im Mandantenrundschreiben August 2016 (und gegen die Vorstellungen der Finanzverwaltung, auf deren Information ich mich verlassen hatte) – überraschend um ein Jahr vorgezogen in Kraft: Sie gilt bereits erstmals für die Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2016, das heißt faktisch ab März 2018, wenn für Fristverlängerungsanträge über den 28.02.2018 hinaus die schärfere neue Regelung gilt und ohne gewährte Fristverlängerung verspätet eingereichte Erklärungen dem neuen einheitlich nach der Steuernachzahlung berechneten Verspätungszuschlag unterliegen.

 

 

4. Fristverlängerungsanträge der Kanzlei für die Steuererklärungen 2015 bis 28.02.2017

 

Im Hinblick auf die gesetzliche Änderung werden wir beginnend mit dem 20.12.2016 für alle noch nicht freigegebenen bzw. noch nicht bearbeiteten Steuererklärungen 2015 Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2017 beantragen und notfalls gegen eine ablehnende Entscheidung Einspruch einlegen. Verspätungszuschläge können dann bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht festgesetzt werden.

 

Alle Steuererklärungen 2015, für die wir bis heute die Unterlagen ganz oder überwiegend erhalten haben, werden wir noch bis zum 20.12.2016 an die Mandanten versenden. Falls uns die Freigabe nicht bis spätestens 22.12.2016 erreicht, werden wir automatisch auch für diese Steuererklärungen Fristverlängerung bis 28.02.2017 beantragen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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