11/2021

1. Steuertermine November 2021

2. Steuertermine Dezember 2021

3. Corona-Ticker: Überbrückungshilfe III+ etc: Verlängerte Antragsfristen bis 31.12.2021

4. Endlich: Die Wirtschaftsidentifikationsnummer kommt per Unternehmensbasisdatengesetz

5. Grunderwerbsteuergesetz geändert gegen Steuertrick der „Share deals“

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

2020 wurden zwei Drittel aller eingelegten Einsprüche durch Abhilfe erledigt, d. h. das Finanzamt hat in all diesen Fällen erst nachträglich die zutreffende Steuer festgesetzt. Wer dafür jeweils verantwortlich war, dass die Steuer nicht sofort korrekt festgesetzt werden konnte, wird statistisch nicht erfasst. Über 13 % der Einsprüche wurde entschieden, inwieweit die Einsprüche ganz oder teilweise erfolglos waren, würde doch sehr interessieren, wird aber ebenfalls nicht erfasst oder nur nicht mitgeteilt. Die restlichen 20 % der Einsprüche wurden zurückgenommen. Im Übrigen hat sich 2020 die Zahl der unerledigten Einsprüche von 2,4 Mio. auf rund 3,7 Mio. kräftig erhöht (jeweils Jahresendstände).

 

Die vermehrten Einsprüche könnten die rechtskräftig als verfassungswidrig beurteilten Nachzahlungszinsen betreffen. Die deswegen berechtigten Erwartungen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit Rücksicht auf die Verwaltungsbequemlichkeit des Fiskus, der im Gegensatz zu allen anderen Gliederungen des Staates jahrelang auch verfassungswidrig handeln darf, bitter enttäuscht. Die ersten Beendigungsbescheide zu den von uns beantragten Aussetzungen der Vollziehung sind bereits eingetroffen. Ich meine, den Versuch war es wert, kulanzhalber haben wir diese Anträge unseren Mandanten nicht berechnet.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September 2021 bzw. 3. Quartal 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2021:                                                         10.11.21 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):  15.11.21 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2021:                                                15.11.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                       18.11.21 (Do)

- Abgabe der ZM für Oktober 2021 (bei monatlicher Abgabe)                             25.11.21 (Do)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung November 2021:                                                      10.12.21 (Fr)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2021   10.12.21 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):  13.12.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für November 2021 (bei monatlicher Abgabe)                          27.12.21 (Mo)

 

 

3. Corona-Ticker: Überbrückungshilfe III+ etc: Verlängerte Antragsfristen bis 31.12.2021

 

Aktuelle Hilfe 1) Überbrückungshilfe III+

 

Anträge für die Überbrückungshilfe III+ für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 können bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden. Der Förderzeitraum wurde also um 3 Monate verlängert, nicht aber die Antragsfrist. Bisher wurden noch alle Antragsfristen mehr oder weniger kurz vor Ablauf verlängert, eine Garantie, dass dies erneut eintritt, gibt es aber nicht. Wir haben den Informationsdienst der Webseite gebucht, so dass wir über Neuerungen stets auf dem Laufenden sind  Die aktuellen Informationen dazu finden Sie wie gewohnt unter:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/informationen-fuer-selbstaendige-und-unternehmen-zu-corona-hilfen-des-bundes.html

 

Aktuelle Hilfe 2) Neustarthilfe+

 

Diese Hilfen greifen für Soloselbständige mit geringen Fixkosten, die wegen der Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen von 1. Juli bis 31. Dezember 2021 verzeichnen bzw. für die restliche Zeit ebenfalls erwarten. Die Förderhöhe beträgt 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 höchstens aber 7.500,00 € (pro Monat 1.250,00 €). Der Förderantrag kann bis 31. Dezember 2021 von den Selbstständigen selbst über ELSTER oder über uns gestellt werden. Ein gleichzeitiger Antrag auf Überbrückungshilfe III+ ist nicht möglich.

 

Aktuelle Hilfe 3) Bayerisches Künstler-Solo-Selbstständigenprogramm

 

Die Anträge für diese Hilfe für Künstler in Bayern müssen für den Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden  Wie bereits mitgeteilt, sind antragsberechtigt freischaffende Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe – insbesondere aber nicht ausschließlich KSK-Mitglieder. Die weiteren Voraussetzungen sind nachzulesen oder auf folgender Webseite:

https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm

 

 

4. Endlich: Wirtschaftsidentifikationsnummer per Unternehmensbasisdatengesetz

 

Im Juni wurde das Unternehmensbasisdatengesetz (UBRegG) verabschiedet, mit dem verschiedene Identifikationsnummern von Wirtschaftsunternehmen zusammengeführt und durch eine einheitliche Wirtschaftsidentifikationsnummer ersetzt werden sollen. Das Vorhaben ist seit einem Jahrzehnt geplant. Auch wirtschaftlich tätige natürliche Personen werden in dem Register erfasst, ob sie neben ihrer bereits zugeteilten Steueridentifikationsnummer noch zusätzlich eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten, ist derzeit noch nicht geklärt, ebenso wie lange es dauert, bis alle Daten erfasst und die Nummern zugeteilt sind, damit das Register in Betrieb gehen kann.

 

 

5. Grunderwerbsteuergesetz geändert gegen Steuertrick der „Share deals“

 

Das Grunderwerbsteuergesetz wurde mit Wirkung ab dem 01.07.2021 erweitert, um die sogenannten „Share deals“ bei Immobiliengroßverkäufen zu unterbinden bzw. wesentlich zu erschweren. Bislang bestand der Trick der Immobiliengesellschaften darin, 94,9 % der Anteile an einer Immobilien besitzenden Kapitalgesellschaft an einen anderen Eigentümer zu veräußern und die restlichen 5,01 % nach Ablauf von 5 Jahren. Die Schwelle, ab der Grunderwerbsteuer fällig wird, beträgt nunmehr 90 % und die Komplettveräußerung ist frühestens nach 10 Jahren möglich. Die gleichen Einschränkungen gelten in Zukunft auch für grundbesitzverwaltende Personengesellschaften.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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