10/2021

1. Steuertermine September 2021

2. Steuertermine Oktober 2021

3. Option von Personengesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft; Teil 2

4. Drastische und EU-rechtswidrige Verschärfung der Wegzugsbesteuerung ab 2022

5. Gesetzesentwurf zur Digitalisierungsrichtlinie: Online-Gründung einer GmbH

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wenn es schon kein heißer Sommer war, so steht für uns doch ein heißer Herbst an und vermutlich auch ein wohl temperierter Winter: Bis dato hat uns aus dem Mandantenkreis leider nur ein kleiner Bruchteil mit den Unterlagen für das Jahr 2020 erfreut. Der Abgabetermin für die Steuererklärungen wurde zwar auf den 31.05.2022 verlängert, nichtsdestotrotz werden die acht verbleibende Monate schneller vergehen, als man wahrhaben möchte. In diesem Sinne unser Appell: Bitte schaffen Sie die Voraussetzungen dafür, dass wir die ausstehenden Steuererklärungen 2020 zügig angehen können.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2021

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 bzw. 3. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2021 bzw. 3. Quartal 2021:                 11.10.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):  14.10.21 (Do)

- Abgabe der ZM für September 2021 (bei monatlicher Abgabe)                       25.10.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2021 (bei quartalsweiser Abgabe)              25.10.21 (Mo)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2021

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September 2021 bzw. 3. Quartal 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2021:                                                        10.11.21 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.11.21 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2021:                                               15.11.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                      18.11.21 (Do)

- Abgabe der ZM für Oktober 2021 (bei monatlicher Abgabe)                            25.11.21 (Do)

 

3. Option von Personengesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft; Teil 2

Nach § 1a KStG können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (nicht aber GbRs) bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden, wenn der unwiderrufliche Antrag bis 30.11.2021 gestellt wird und mindestens 75 % der Gesellschafter zustimmen. Diese Möglichkeit erscheint auf den ersten Blick für Freiberufler-Personengesellschaften attraktiv, die wegen der zusätzlichen Gewerbesteuerpflicht nicht in eine Kapitalgesellschaft umwandeln wollen. Einbehaltene Gewinne werden nach Optionsausübung lediglich mit 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag belastet. Entnahmen der Gesellschafter werden als Ausschüttungen behandelt, auf die zusätzlich mit 25 % Abgeltungsteuer lastet. Insgesamt kann sich eine niedrigere Steuerbelastung ergeben, wenn der Gewinnabfluss in spätere ertragsarme Veranlagungszeiträume verschoben wird. Bereits nach einem Jahr kann mit Antrag bis Ende November (z.B. 2022) für das nachfolgende Jahr (z.B. 2023) wieder zurückoptiert werden mit der Folge, dass die Gesellschaft auf den gesamten Jahresüberschuss vor der Rückumstellung sofort Kapitalertragssteuer abführen muss, weil dessen Ausschüttung unterstellt wird.

Die Tücken stecken wie so oft im Steuerrecht im Detail. Umstellungshindernisse ergeben sich vor allem dann, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen von Gesellschaftern vorhanden sind, die – wie vor allem Grundstücke mit Wertsteigerungspotential – aus nachvollziehbaren Erwägungen nicht in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft übergehen sollen. Bei einer Option sind nämlich die stillen Reserven eines zurückbehaltenen Grundstücks sofort zu versteuern, obwohl kein Cent fließt. Dann verkehrt sich die Hoffnung auf minimale Steuerersparnis ins Gegenteil um. Davon abgesehen müssen alle Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen zivilrechtlich wirksam auf die Gesellschaft übertragen werden, weil nur so die steuerneutrale Umwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes möglich ist, auf die in § 1a KStG zwingend verweist. Im Falle der Rückoption ist dasselbe Procedere im umgekehrten Sinn einzuhalten.

Ferner muss für Einnahmeüberschussrechner eine Übergangsgewinnermittlung erstellt werden, da die Gesellschaft nach der Option bilanzieren muss. Jede Gewinnentnahme der Gesellschafter, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, muss künftig der Kapitalertragsteuer unterworfen werden, so dass sich entweder empfiehlt, die Gesellschafter als lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer zu behandeln oder für den Fall, dass die Gesellschafter über ausreichende Reserven verfügen, die Entnahmen auf eine Auszahlung gegen Ende des Jahres zu bündeln, wenn die Höhe des Überschusses genügend sicher ist. Schließlich entziehen die Steuerabzüge bei Optionsausübung den Einkommensteuervorauszahlungen der Gesellschafter die Grundlage, so dass unbedingt rechtzeitig deren Herabsetzung zu beantragen ist.

Vorläufiges Fazit: die Option birgt einige böse Fallstricke und viel bürokratischer Aufwand, so dass sie sich in der Regel nur für sehr große Gesellschaften lohnen dürfte. Das Für und Wider der Option zur Körperschaftsteuer sollte also sorgfältig abgewogen werden und ich unterstütze Sie gerne dabei.

 

4) Drastische und EU-rechtswidrige Verschärfung der Wegzugsbesteuerung ab 2022

Im kürzlich verabschiedeten ATADUmsG (Gesetz zur Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie) wurde u.a. § 6 AStG (Außensteuergesetz) erheblich verschärft, allerdings nicht im Sinne des EU-Rechts. Diese Vorschrift ordnet bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland an, dass für privat gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften ein fiktiver Veräußerungserlös grundsätzlich bereits im Wegzugsjahr zu versteuern ist. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren bewertet den fiktiven Zufluss zudem viel zu hoch, da es von einem irreal hohen Zinsniveau und als Konsequenz von einem viel zu hohen Kapitalisierungsfaktor ausgeht. Die festgesetzte Steuer wird lediglich auf Antrag über 7 Jahre gestreckt und wie bisher kann eine zinslose Stundung beantragt werden, wenn eine Rückkehroption innerhalb von 7 Jahren (mit Verlängerungsoption) glaubhaft gemacht wird. Die Stundung wird allerdings nur gegen Sicherheitsleistung gewährt. Der bisher beim EU-Wegzug gewährte zinslose Aufschub der Besteuerung bis zum Anteilsverkauf, also die Synchronisierung mit Inlandssachverhalten, wurde ersatzlos gestrichen. Warum dieser EU-Rechtsaffront der Ministerialbürokratie, vom Parlament wie immer loyal durchgewunken?

Wie die Vorgeschichte enthüllt, will der Steuergesetzgeber mit seiner Initiative in erster Linie eine deutliche Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) neutralisieren und bereitet gleichzeitig den Boden für das nächste Gerichtsdebakel. Der EuGH hat nämlich im Februar 2019 in der Rechtssache Wächtler (C-581/17) entschieden, dass Wegzüge aus Deutschland in die Schweiz mit Wegzügen in den EU/EWR-Raum gleich behandelt werden müssen. Der bockbeinige Finanzminister mag diese Wohltat den Schweizmigranten nicht gönnen, und schaltet jetzt den Wegzug in die EU-Länder dem Wegzug in Drittländer gleich. Das hat stante pede zur Folge, dass der Wegzug in andere Länder der EU, der durch das EU-Grundrecht der Freizügigkeit garantiert ist, durch hohe steuerliche Hürden massiv behindert wird. BFH und EuGH werden die Neufassung des § 6 AStG deshalb nach einhelliger Meinung der Fachkommentatoren wieder außer Kraft setzen.

 

5. Gesetzesentwurf zur Digitalisierungsrichtlinie: Online-Gründung einer GmbH

Nach dem Willen der Bundesregierung soll eine GmbH in naher Zukunft vollständig online gegründet werden können. Im Rahmen der notariellen Beurkundung via Videokonferenz sollen z.B. die Lichtbilder aus dem Chip des Ausweisdokuments ausgelesen werden können. Nicht-EU-Ausländer sind deshalb von diesem Verfahren ausgeschlossen. Ein ausreichend sicheres Videokommunikationssystem wird die Bundesnotarkammer beisteuern. Ferner soll die derzeitige Doppelpublizität in Bundesanzeiger und Unternehmensregister entfallen. Eine Gebührenentlastung infolge dieser Verschlankung ist allerdings nicht vorgesehen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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