11/2020

1. Steuertermine November 2020

2. Steuertermine Dezember 2020

3. Nochmals: Überbrückungshilfe II ab September 2020 mit marginalen Verbesserungen

4. Verlustübertrag bei nicht verrechenbaren Verlusten im Depot retten: Frist 15.12.2020

5. Vorschau auf den Mandantenrundbrief Dezember 2020

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die Auszahlung der Corona-Überbrückungshilfen stellt sich nach wie vor ein Trauerspiel dar. Bis Mitte Oktober sind lediglich weitere 176 Mio. € ausgezahlt worden, so dass die Gesamthilfen von 976 Mio. € nur knapp 4 % der vorgesehenen 24,6 Mrd. € ausmachen. Und erste Erfahrungen mit der beauftragten IHK erweisen diese als langsam, pingelig und unwillig, Hilfeanträge als solche zu begreifen und nicht als Gegenstand einer Wirtschaftsprüfung.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2020

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September 2020 bzw. 3. Quartal 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung Oktober 2020:                                                           10.11.20 (Di)
  • Schonfrist für Zahlung der Anmeldestern (Eingang auf Finanzamtskonto):           13.11.20 (Fr)
  • Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2020:                                                   16.11.20 (Mo)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Konto der Gemeinde):                                  19.11.20 (Do)
  • Abgabe der ZM für Oktober 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                 25.11.20 (Mi)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2020

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung November 2020:                                                         10.12.20 (Do)
  • Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2020       10.12.20 (Do)
  • Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):       14.12.20 (Mo)
  • Abgabe der ZM für November 2020 (bei monatlicher Abgabe)                              28.12.20 (Mo)

3. Überbrückungshilfe II ab September 2020 mit marginalen Verbesserungen

Anträge auf Überbrückungshilfe II von September bis Dezember 2020 sind erst seit dem 27.10.2020 möglich. Ende Antragsfrist soll trotzdem bereits der 31.12.2020, ein unglaubliches Politikversagen. Aus der dringend notwendigen zweimaligen Verlängerung der ersten Antragsfrist hat anscheinend niemand, allen voran der Bundesminister, etwas dazu gelernt. Aus diesem Grund ist Eile geboten. Im Anschluss noch einmal die wichtigsten Eckpunkte der Unterstützungsleistungen:

Als Grundvoraussetzung reichen folgende Umsatzeinbrüche aus:

  • Der Umsatz muss in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.
  • Alternativ reicht ein durchschnittlicher Umsatzrückgang im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent.

Es bleibt allerdings dabei, wir bei den Mandanten, die bisher an der ersten Hürde scheiterten (Umsatzeinbruch im April/Mai 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten von 60 Prozent) bei allen Ausgangsrechnungen von April 2019 bis August 2020 das Leistungsdatum nachträglich erfassen, um die zutreffenden Vergleichswerte bestimmen zu können. Denn in Einzelfällen trifft die Zahlung erst Monate nach Leistung und anschließender Rechnungstellung ein. Eine sehr zeitaufwändige Arbeit!

Weitere marginale Verbesserungen sind:

  • Die Fördersätze für die erstattungsfähigen Kosten wurden leicht angehoben.
  • Auch kleine und mittelständische Unternehmen können jetzt bis zu 50.000,00 € erhalten.
  • Die Personalkostenpauschale wird von 10 % auf 20 % verdoppelt.

Alle anderen Unzulänglichkeiten des Antragsverfahrens und der Hilfeberechnung bleiben vollkommen unverändert, so dass das Fazit erlaubt ist: Die Politik lobt sich für die Minimalkorrekturen kräftig selbst aber von wirksamer Hilfe kann nicht die Rede sein.

4. Verlustübertrag von nicht verrechenbaren Verlusten im Depot retten: Frist 15.12.2020

Fallen Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen innerhalb eines Depots eines Kreditinstituts an, die nicht mit Gewinnen bankintern verrechnet werden können, wird der überschießende Negativbetrag vorgetragen und mit Überschüssen in den Folgenjahren wiederum bankintern verrechnet. Fallen bei anderen Banken in 2020 voraussichtlich steuerpflichtige Überschüsse an, die mit jenen Verlusten bereits im Rahmen der Steuererklärung 2020 verrechnet werden sollen, muss eine Bescheinigung der Bank bis zum 15.12.2020 beantragt werden, die Anfang 2021 erstellt wird und gesondert die Verluste aus der Veräußerung von Aktien und solche aus anderen Kapitalanlagen für 2020 ausweist.

Bankübergreifend nicht ausgleichbare Verluste aus Kapitalvermögen dürfen im Rahmen der Steuererklärung jedoch nicht mit Überschüssen aus anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. In diesem Fall setzt das Finanzamt einen gesonderten Verlustvortrag Kapitaleinkünfte (wieder getrennt nach Aktien und anderen Quellen) fest, der zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt ist.

5. Vorschau auf den Mandantenrundbrief Dezember 2020

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2020 und 2021 wird temporär angehoben

Sachbezug bei verbilligter Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer mit Freibetrag ab 2020

Ungleichbehandlung Privatanteilsversteuerung und Betriebsausgabenabzug durch BFH in zwei wichtigen Urteilen

Jahressteuergesetz 2020


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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