10/2020

1. Steuertermine Oktober 2020

2. Steuertermine November 2020

3. Leicht nachgebesserte Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020

4. Steuervorteile für Unternehmer- und Arbeitnehmer-Elektrofahrzeuge seit 01.01.2020

5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2020 und 2021 wird temporär angehoben

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die Corona-Überbrückungshilfe für Zeiträume ab Juni 2020 erweist sich als sensationeller Rohrkrepierer der Behörden der Herren Altmaier und Scholz. Die Antragsfrist, die bereits um einen Monat verlängert werden musste, wurde kurz vor Ablauf am 30. September nochmals um 9 Tage bis zum 09.10.2020 verlängert: diesen Hinweis konnte man jedoch erst drei Tage vorher und nur der Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de entnehmen. Was die Ministerien verschweigen ist, dass von den bereit gestellten 24,6 Mrd. derzeit lediglich 0,8 Mrd. € angefordert werden konnten, das entspricht einem Wirkungsgrad von 3,25 % (SZ vom 30.09.2020). Verantwortlich dafür ist nicht nur, dass die Hilfen nur sehr beschränkt und unter engsten Voraussetzungen gewährt wurden, sondern vor allem das in allen Hinsichten desaströse zentrale Antragsverfahren. Die gute Nachricht ist: Die Hilfe wird unter erleichterten Vorbedingungen und mit leicht angehobenen Sätzen fortgesetzt. Für die Mandanten, für die die Hilfe in Frage kommt, werden wir auf Anforderung entsprechende Anträge für die Monate ab September stellen. Einen einkaufsfreien Samstag (Feiertag) wünscht Ihnen

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2020

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2020 bzw. 3. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2020 bzw. 3. Quartal 2020:                          12.10.20 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):         15.10.20 (Do)

- Abgabe der ZM für September 2020 (bei monatlicher Abgabe)                               26.10.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2020 (bei quartalsweiser Abgabe)                      26.10.20 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2020

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September 2020 bzw. 3. Quartal 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2020:                                                               10.11.20 (Di)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):       13.11.20 (Fr)

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2020:                                                       16.11.20 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                             19.11.20 (Do)

- Abgabe der ZM für Oktober 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                   25.11.20 (Mi)

3. Leicht nachgebesserte Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020

Die Überbrückungshilfe für Unternehmen mit coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen wird für die Monate September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Da für die ersten drei Monate nur ein winziger Bruchteil des vorgesehenen Gesamtbetrags ausgezahlt wurde (s.o.), wollte der Gesetzgeber die Zugangsbedingungen erleichtern und hat die Förderhöhe leicht angehoben. Indirekt gibt der hanseatische Bundesfinanzminister damit zu, dass die bisherigen Konditionen eher von Geiz als von Hilfsbereitschaft zeugten. Sieht man sich die minimalen Nachbesserungen genauer an, so ändert sich nur wenig an diesem Befund. Vor allem gelten die neuen Bedingungen nicht rückwirkend ab Juni, was das einzig Gebotene ist, wenn sich herausstellt, dass ein Hilfspaket viel zu eng geschnürt wurde.

Nun sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben, oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten. Bisher war ein Umsatzrückgang um 60 % Voraussetzung. Die Fördersätze betragen im Eingangsbereich 40 % und werden im Übrigen auf 60% und 90 % erhöht. Die bisherige Fixkostenliste bleibt ohne Änderungen in Kraft, lediglich die Pauschale für die Kosten des Personals, das nicht von Kurzarbeit betroffen ist, wurde auf 20 % der förderfähigen betrieblichen Fixkosten verdoppelt. Schließlich entfallen die Auszahlungshöchstgrenzen von 9.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten und von 15.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Am höchst fehleranfälligen und äußerst schwer zugänglichen vollständig digitalisierten Verfahren ändert sich jedoch nichts (es ist hier nicht der Raum für die Schilderung der ellenlangen Pannenliste, die u.a. Steuerberaterblogs zu entnehmen ist). Schließlich: die Antragskosten der Berater werden weiterhin mit dem Satz der übrigen förderfähigen Fixkosten erstattet.

4. Steuervorteile für Unternehmer- und Arbeitnehmer-Elektrofahrzeuge seit 1.1.2020

Wenn Firmenfahrzeuge ohne CO2-Ausstoß – verfügbar sind derzeit nur reine Elektrofahrzeuge – von Unternehmern privat genutzt oder an Mitarbeiter zur Privatnutzung überlassen werden, beträgt der zu versteuernde Privatanteil seit Januar 2020 im Ergebnis statt 1% nur noch 0,25 %. Der – historische – inländische Bruttolistenpreis darf 60.000,00 € allerdings nicht übersteigen. Die Reduzierung wird durch Viertelung der Bemessungsgrundlage erreicht und gilt auch für bereits 2019 angeschaffte CO2-freie Fahrzeuge. Für Plug-In-Dienstwagen bleibt alles beim Alten: Der Privatanteil wird bei ihnen unverändert mit 0,5 Prozent besteuert. Eine Aufstellung aller förderbaren Plug-In-Hybride findet sich auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/emob_liste_foerderfaehige_fahrzeuge.html

Die Anschaffung dieser umweltfreundlichen Fahrzeuge wird auch durch die Innovationsprämie versüßt, wenn sie als Neuwagen nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden oder nach diesem Datum als Gebrauchtwagen, wenn sie erstmals nach dem 04.11.2019 zugelassen wurden. Das Förderantragsverfahren wurde seit dem 01.09.2020 vereinfacht und kann nur bis 31. Dezember 2021 gestellt werden. www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/Neuen_Antrag_stellen/neuen_antrag_stellen.html

5.  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2020 und 2021 wird temporär angehoben

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ab dem 01.07.2020 im Zuge der Corona-Maßnahmen deutlich von 1.908 € auf 4.008 € für 2020 und 2021 angehoben worden. Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder sind gleich geblieben. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse II wird der erhöhte Freibetrag durch automatisches Abrufen der ELStAM im nächsten Abrechnungszeitraum aufgenommen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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