10/2016

Inhalt:

1. Steuertermine Oktober 2016

2. Steuertermine November 2016

3. Bei gesteuerten Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung an die Steuerauswirkungen denken

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
 

interessant wäre mal eine Zusammenstellung aller Arten von Steuer- und Barsubventionen für die Landwirtschaft: so können Landwirte beispielsweise tatsächlich für ihre eigenen Erzeugnisse 5,5 bzw. 10,7 % Umsatzsteuer ausweisen, wenn sie diese Erzeugnisse an Unternehmer veräußern. Diese Umsatzsteuer müssen sie im Ergebnis jedoch nicht an den Staat abführen, da sie eine fiktive – also gar nicht selbst bezahlte – Vorsteuer aus ihren eigenen Kosten in gleicher Höhe geltend machen können. Leider sehen allgemeine Rechtsstaatsprinzipien vor, dass Ungleichheiten, und seien sie auch noch wenig begründbar, nicht positiv für sich selbst reklamiert werden können. Sonst könnte sich nämlich jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer darauf berufen, gegenüber den Landwirten ohne sachlichen Differenzierungsgrund krass benachteiligt zu werden und vom Finanzamt die Erstattung fiktiver Vorsteuern verlangen.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für September 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2016:                                                            10.10.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.10.16 (Do)

- Abgabe der ZM für September 2016 (bei monatlicher Abgabe)                               25.10.16 (Di)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2016 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.10.16 (Di)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Oktober 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2016:                                                               10.11.16 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 14.11.16 (Mo)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2016:                                 15.11.16 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                              18.11.16 (Fr)

- Abgabe der ZM für Oktober 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                   25.11.16 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2016 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.11.16 (Fr)

 

 

3. Bei gesteuerten Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung an die Steuerauswirkungen denken
 

Wer als privat Krankenversicherter eine Beitragsrückerstattung anstrebt und deswegen in einem Kalenderjahr Krankheitskosten selbst trägt, um keine Leistungen in Anspruch zu nehmen, darf nicht damit rechnen, dass die selbstgetragenen Kosten steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Zwar mindert sich infolge der selbst getragenen Kosten und der deshalb ausgelösten Beitragsrückerstattung der steuerlich abzugsfähige Basisaufwand im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen, der Aufwand für die Arztkosten etc. selbst aber ist weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

 

Der Abzug als Sonderausgaben kommt nicht ich Frage, weil es sich bei Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen handelt (so das Finanzgericht Baden-Württemberg im rechtskräftigen Urteil vom 25.01.2016, 6 K 864/15), für die je nach den Familien- und Einkommensverhältnissen die zumutbare Eigenbelastung gilt (von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte), die nicht umgangen werden darf.

 

Andererseits werden im Rahmen der außergewöhnliche Belastungen nur Krankheitskosten anerkannt, die dem Steuerbürger zwangsläufig entstehen. Hat der Versicherungsnehmer jedoch einen Erstattungsanspruch gegen seine Versicherung und nutzt diesen nicht, so fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Belastung (so schon das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 31.01.2012 (2 V 1883/11; Hinweis im Mandantenrundschreiben Juli 2013).

 

Das Motiv, eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, ist steuerlich also irrelevant. Wirtschaftlich lohnt es sich daher nur bei einem Jahresgesamtbetrag an Krankheitskosten, der weit unter der zu erwartenden Beitragsrückerstattung liegt, auf die Erstattung durch die Versicherung zu verzichten und die Beitragsrückerstattung einzustreichen. 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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