09/2021

1. Steuertermine September 2021

2. Steuertermine Oktober 2021

3. Neue Abgabefrist für Steuererklärungen 2020 für steuerlich Vertretene: 31.05.2022

4. Option bestimmter Personengesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft

5. Lohnsteuergutschrift bei betrieblichen Altersvorsorgeverträgen für Geringverdiener

6. Sachbezug bei verbilligter Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer mit Freibetrag

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

das Bundesverfassungsgericht hat am 18.08.2021 entschieden, dass die jährliche Verzinsung von Steuernachforderungen gem. § 233a AO in Höhe von 6 % ab dem 01.01.2014 zwar verfassungswidrig ist. Das Gericht hat jedoch gleichzeitig verfügt, dass das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar ist und weist damit erneut die steuerlich viel beschlageneren Richter des BFH in die Schranken, die eine bürgerfreundlichere Auffassung vertreten. Roma locuta! Juristisch ist der offensichtliche Widerspruch von festgestellter Verfassungswidrigkeit und gesetzlicher Weitergeltungsanordnung zwar nicht begründbar, Priorität hat für das höchste deutsche Gericht aber, den Fiskus zu schonen. Das löst sicherlich Jubel in den Amtsstuben und beim Finanzminister aus, weil sich staatliche Unverschämtheit offensichtlich auszahlt. Der Gesetzgeber wird lediglich verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für Zeiträume ab 2019 zu treffen.

 

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2021:                                                               10.09.21 (Fr)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2021     10.09.21 (Fr)

  Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.09.2020 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    13.09.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für August 2021 (bei monatlicher Abgabe)                               27.09.21 (Mo)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 bzw. 3. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2021 bzw. 3. Quartal 2021:                      11.10.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      14.10.21 (Do)

- Abgabe der ZM für September 2021 (bei monatlicher Abgabe)                             25.10.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2021 (bei quartalsweiser Abgabe)                   25.10.21 (Mo)

 

 

3. Neue Abgabefrist für Steuererklärungen 2020 für steuerlich Vertretene: 31.05.2022

 

Der Abgabetermin für die Steuererklärungen 2020 wurde um drei Monate auf den 31.05.2022 verlängert. Der Zinslauf für Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO wurde ebenfalls um drei Monate verlängert, damit durch die Verlängerung der Abgabefrist keine Zinsnachteile bei Steuernachzahlungen entstehen können. Über das Schicksal des seit 2012 zu hohen Zinssatzes für Nachzahlungszinsen von 6 % wird das Bundesverfassungsgericht frühestens im Laufe des nächsten Jahres entscheiden. Aus diesem Grund legen wir gegen alle Zinsfestsetzungen, sofern es sich nicht um Bagatellbeträge handelt, Einspruch ein und beantragen AdV.

 

 

4. Option bestimmter Personengesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft

 

Gemäß dem ab 01.01.2022 eingeführten § 1a KStG können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auf die Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren. Ausgeschlossen von der Option sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Ich werde in den kommenden Mandantenrundschreiben auf weitere Details und Fallstricke der komplex ausgefallenen Gesetzesergänzung in § 1a KStG eingehen und alle Mandanten individuell kontaktieren, für die Vor- und Nachteile einer Option diskutiert werden sollten. Die Option zur Körperschaftsteuer senkt die Steuerbelastung nicht automatisch sondern nur in besonderen Konstellationen. Der elektronisch zu übermittelnde Antrag muss für 2022 bereits bis 30.11.2021 gestellt werden, so dass die Zeit drängt. Immerhin kann für spätere Veranlagungszeiträume relativ problemlos zurückoptiert werden.

 

Der Gesetzgeber ist aktiv geworden, weil die bisherige Option für Unternehmer und Personengesellschaften, nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG ermäßigt zu besteuern, wegen des insgesamt höheren Steuersatzes (infolge der Nachversteuerung bei der späteren Entnahme der Gewinne) kaum angenommen wurde. Leider hat der Bundesrat zugestimmt, ohne die von ihm vorgeschlagene simultane Verbesserung  des § 34a EStG zur Bedingung zu machen.

 

 

5. Lohnsteuergutschrift bei betrieblichen Altersvorsorgeverträgen für Geringverdiener

 

Seit 2020 fördert der Gesetzgeber die betriebliche Altersvorsorge, indem er die Geringverdienergrenze auf 2.575,00 € pro Monat angehoben hat. Für Geringverdiener werden 30% einer zusätzlich eingeräumten Einzahlung des Arbeitgebers in die bAV im Wege der Verrechnung mit der Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers erstattet, höchstens jedoch 288,00 €. Dieser Betrag entspricht einer Zuzahlung in die bAV von jährlich 960,00 € bzw. monatlich 80,00 €. Darüber hinausgehende Arbeitgeberzahlungen von bis zu 284,00 € pro Monat (2021) sind zudem steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass die später bezogene Betriebsrente nicht nur steuerpflichtig sondern auch im Grundsatz beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung ist. 2021 beträgt der nachträglich eingeführte jährliche (!) Freibetrag, bis zu dem die Krankenversicherungsbelastung wegfällt, lediglich 164,50 €. Die Entlastung fällt minimal aus: Einerseits wird der Freibetrag nur einmal für die Summe aller Betriebsrenten gewährt und andererseits gilt er nicht für die Pflegeversicherung.

 

 

6. Sachbezug bei verbilligter Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer mit Freibetrag

 

Wenn Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmer Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken entgeltlich, teilentgeltlich und unentgeltlich überlassen, muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer Vorteile aus der Überlassung genießt, die als Sachbezug versteuert werden müssen. Dies ist nur dann ausgeschlossen, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Zusätzlich darf die Zuzahlung 25,00 € des Arbeitnehmers je Quadratmeter Kaltmiete nicht übersteigen: die Überlassung von Luxuswohnungen soll steuerlich nicht subventioniert werden.

 

Der Bewertungsabschlag im § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG wurde mit Wirkung ab 2020 eingeführt und wirkt wie ein Freibetrag, denn das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt für die Wohnung (erhobene Kaltmiete und abgerechnete Nebenkosten) ist auf die um ein Drittel verminderte Vergleichsmiete anzurechnen. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens diesen Zweidrittelbetrag, ist kein Sachbezug zu versteuern.

 

Der Bewertungsabschlag wurde leider nicht in das Sozialversicherungsrecht übernommen, so dass die sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage in diesen Fällen höher ist. Daher wirkt sich die Spreizung nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit mindestens 50 % Gesellschaftsanteilen nicht aus. Der Wertungswiderspruch zwischen Steuer- und SV-Recht wurde von der Politik auch bewusst in Kauf genommen, um die Sozialkassen zu schonen. Diese Disfunktionialität wird deshalb aller Erfahrung nach nicht beseitigt werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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