09/2020

1. Steuertermine September 2020

2. Steuertermine Oktober 2020

3. Steuerfreies Corona-Extragehalt bis zu 1.500,00 €

4. Überhöhter Vorsteuerausweis in Rechnungen vom Juli 2020 wird nicht beanstandet.

5. Interna: Ksenia Vladimirova als weitere neue Auszubildende

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

Sie werden es nicht glauben, mein Eilantrag beim Verwaltungsgericht München war erfolgreich: Nachdem sich das Bayerische Wirtschaftsministerium zunächst noch darauf berufen hatte, dass eigentlich die mit der Durchführung der Auszahlung beauftragte IHK zu verklagen wäre, hat das Bundeswirtschaftsministerium dann ein Einlenken verkündet, sodass mittlerweile auch die Rechtsanwälte allgemein antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe ihrer Mandanten sind. Derzeit läuft mein Registrierungsprozess mittels der berüchtigten BeA-Karte (besonderes Anwaltspostfach mit digitaler Signatur), der hoffentlich schneller vonstatten geht als der Anmeldeprozess bei den Steuerberatern. Ich werde alle betroffenen Mandanten, die auf die Überbrückungshilfe angewiesen sind, zeitnah über den Erfolg berichten.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2020:                                                                 10.09.20 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2020       10.09.20 (Do)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):       14.09.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für August 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                     25.09.20 (Fr)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2020 bzw. 3. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2020 bzw. 3. Quartal 2020:                          12.10.20 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):         15.10.20 (Do)

- Abgabe der ZM für September 2020 (bei monatlicher Abgabe)                               26.10.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2020 (bei quartalsweiser Abgabe)                      26.10.20 (Mo)

 

 

3. Steuerfreies Corona-Extragehalt bis zu 1.500,00 €

 

Ein neuer § 3 Nr. 11a EStG führt einen Freibetrag in Höhe von 1.500,00 € ein, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vergütungen aus Anlass der Corona-Krise auszahlen. Die Sonderzahlung muss zwischen dem 01. 03. und 31. 12. 2020 geleistet werden, wobei Zahlungen, die den Freibetrag übersteigen, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Die Sonderzahlung bezieht sich jeweils auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis und kann auch für Minijobber und Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt werden. Wird daneben bereits ein Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld gezahlt, sollte im Überweisungstext oder in der vertraglichen Vereinbarung unbedingt angegeben werden, dass es sich nicht um Aufstockungsgelder, sondern um eine steuerfreie Corona-Beihilfe handelt.

 

Gesellschafter-Geschäftsführer sollten in einem förmlichen Gesellschafterbeschluss feststellen, dass ihnen das Extragehalt wegen des erhöhten Arbeitsaufwands infolge der Corona-Krise zugestanden wird. Dies kann z. B. der Ausfall von Mitarbeitern oder die erschwerte Suche nach neuen Mitarbeitern zur eigenen Arbeitsentlastung sein. Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen ist auf die Angemessenheit zu achten, sodass sich aus meiner Sicht empfiehlt, den kompletten Betrag nicht auf einmal auszuzahlen, sondern bis zum Dezember zu verteilen. Die steuerfreien Leistungen sind selbstverständlich durch uns in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen, sodass sie in einer späteren Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerprüfung als steuerfreie Leistung anerkannt werden.

 

 

4. Überhöhter Vorsteuerausweis in Rechnungen vom Juli 2020 wird nicht beanstandet.

 

Das BMF gewährt in seinem Anwendungsschreibens zur Steuersatzsenkung eine kleine Erleichterung bei der Umstellung der Rechnungen von Unternehmern an Unternehmer: Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit den ab 01.07.2020 temporär ungültigen Steuersätzen von 7 % und 19 % wird für im Juli 2020 erbrachte Leistungen „aus Gründen der Praktikabilität“ dennoch in voller Höhe zugelassen, ohne dass eine Rechnungskorrektur erforderlich wäre. Da es – wie immer im Umsatzsteuerrecht – auf den Leistungszeitpunkt ankommt, kann das Rechnungsdatum auch noch auf den August und einen späteren Zeitpunkt entfallen.

 

Für Leistungen, die ab August erbracht werden, gilt diese Kulanzregelung jedoch nicht mehr, so dass Sie als Unternehmer den Aussteller der inkorrekten Rechnung auf den Mangel hinweisen und gfs. nur den Betrag entrichten sollten, der sich aus dem Nettobetrag zuzüglich der korrekten MWSt in Höhe von 5 % bzw. 16 % ergibt. Gesetzlich schuldet bei einem zu hohen Steuerausweis der Rechnungsaussteller nach § 14c UStG den vollen Umsatzsteuerbetrag, den er erhalten hat, der Rechnungsadressat kann aber trotz voller Bezahlung nur den gesetzlich zutreffenden Steuersatz gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Der eindeutige Strafcharakter der Vorschrift erlaubt diese Durchbrechung der sonst geltenden Äquivalenz von Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug.

 

 

5. Interna: Ksenia Vladimirova als weitere neue Auszubildende

 

Die Pandemie leitete für viele eine Beschäftigungsflaute ein für andere wie uns eher einen Beschäftigungs-Tsunami. Deshalb habe ich mich entschlossen, außerplanmäßig weiter personell aufzustocken: Als weitere Auszubildende wird für uns ab dem 15.09.2020 Frau Ksenia Vladimirova tätig. Sie hat in Russland ein Jurastudium mit Auszeichnung absolviert und war nach einer Kinderpause in Deutschland als Geschäftsführungsassistentin tätig. Weil auch in diesem Bereich steuerliche Kenntnisse immer wichtiger werden, hat sie sich für eine Ausbildung im Steuerfach entschieden, eine Wahl, zu der ich meine neue Mitarbeiterin in jeden Fall ermutigt hätte.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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