09/2016

Inhalt:

1. Steuertermine September 2016

2. Steuertermine Oktober 2016

3. Der Arbeitszimmeranteil ist ohne anteilige Nebenräume zu berechnen

4. Deckelung der Aufwendungen für die Altersversorgung verfassungsgemäß

5. Interna: Anastasia Berger beginnt Ausbildung im September

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

das Steuerrecht erweist sich immer wieder als Fundgrube rästelhafter Schätze für die jeweils Privilegierten. Besonders oft vertreten sind dabei die Landwirte, sie können z.B. für ihre eigenen Erzeugnisse 5,5 bzw. 10,7 % Umsatzsteuer ausweisen, wenn sie diese Erzeugnisse an Unternehmer veräußern, die diese Beträge als Vorsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerlast abziehen können. Die ausgewiesene Umsatzsteuer müssen die Landwirte jedoch nicht – wie alle anderen Unternehmer – an den Staat abführen. Sie können nämlich unabhängig von ihren eigenen Kosten eine fiktive Vorsteuer in gleicher Höhe gegenrechnen. Die ungleiche Behandlung ist derart haarsträubend, dass sich meines Erachtens jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer – also viele unter Ihnen und auch ich selbst – darauf berufen könnte, gegenüber den Landwirten ohne sachlichen Differenzierungsgrund krass benachteiligt zu werden.

 

Derzeit fehlt mir leider die Zeit für solche reizvollen Aufgaben und ich darf alle Unternehmer unter Ihnen gleichzeitig an die Abgabe- und Zahlungspflichten ab Wochenbeginn erinnern......

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam


1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für August 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2016:                                                                 12.09.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.09.16 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2016       12.09.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.09.16 (Do)

- Abgabe der ZM für August 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                     26.09.16 (Mo)

 

 
2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2016
 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für September 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2016:                                                            10.10.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.10.16 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                           25.10.16 (Di)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2016 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.10.16 (Di)

 

 

3. Der Arbeitszimmeranteil ist ohne anteilige Nebenräume zu berechnen
 

Die Frage stellt sich immer wieder: um in das Arbeitszimmer zu gelangen, muss notwendiger Weise ein Gang betreten werden, ist die Fläche dann nicht zumindest anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen? Nun hat der BFH entschieden, dass in reinen Büroräumen die Aufwendungen für Küche, Toilette und Flur zwar zu 100 % abzugsfähig sind, die Abzugsfähigkeit bei häuslichen Arbeitszimmern jedoch anders zu beurteilen ist. Sind diese Räume nämlich in die häusliche Sphäre eingebunden und werden zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt, können die anteiligen Kosten auch dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert (BFH-Urteil vom 17.02.2016 – <link http: dejure.org dienste vernetzung>X R 26/13).

 

 
4. Deckelung der Aufwendungen für die Altersversorgung verfassungsgemäß

 

Mit zwei Verfassungsbeschwerden wollten Kläger erreichen, die Aufwendungen für die Altersversorgung in unbegrenzter Höhe  und zu 100 % als Werbungskosten und nicht nur als gedeckelte Sonderausgaben zum jährlich steigenden Prozentsatz (derzeit 82 %) abziehen zu können. Begründung: die steuerliche Entlastung ist nur anteilig, die Rente ist jedoch ab 2040 voll zu versteuern.

 

Allerdings ist das Argument des ablehnenden Verfassungsgerichts (Az. 2 BvR 290/10, 2 BvR 323/10) m.E. stichhaltig: ob diese gesetzliche Regelung gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstößt, kann man erst beim Rentenbezug der Kläger sinnvoll prüfen, so auch bereits der BFH, der sich schon zuvor ausgiebig mit der Problematik beschäftigt hatte. Das Thema ist also nur aufgeschoben und wird mich – dies nur nebenbei – auch persönlich beschäftigen.

 
 
5. Interna: Anastasia Berger beginnt Ausbildung im September

 

Frau Anastasia Berger tritt ab 15.09.2016 als Ausbildende im Steuerfach neu in die Kanzlei ein. Sie bringt aus Ihrer früheren beruflichen Tätigkeit bereits buchhalterische Erfahrung mit und wagt nach der Kinderpause einen beruflichen Neuanfang.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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