08/2021

1. Steuertermine August 2021

2. Steuertermine September 2021

3. Steuererklärungen 2019 Abgabefrist 31.08.2021 und Steuererklärungen 2020

4. Corona-Ticker: Verlängerte Antragsfristen und weitere Hilfen ab 01.07.2021

5. Details zum One-Stop-Shop-Verfahren (OSS): Betroffene Umsätze und Umsatzschwelle

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

die Zahl der Fachanwälte für Steuerrecht ging 2020 erstmals seit der bundeseinheitlichen Einführung des Fachanwaltstitels 1986 um 0,65 % zurück. Zwar schwindet auch die Anzahl aller Anwältinnen und Anwälte – aber mit 0,13 % nur sehr leicht. Angesichts der zunehmenden Komplexität des Steuerrechts nimmt das nicht wunder.

 

Meine Anwesenheit in der Kanzlei schwindet ebenfalls in nächster Zeit, aber keine Sorge, nur temporär, vom 14. bis einschließlich 29. August 2021. Und Mitarbeiter aus dem Kanzeleiteam sind durchgängig für Sie da.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine August 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2021 bzw. 2. Quartal 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2021:                                                                     10.08.21 (Di)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto):    13.08.21 (Fr)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2021:                                                    16.08.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           19.08.21 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                         25.08.21 (Mi)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine September 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2021:                                                               10.09.21 (Fr)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2021      10.09.21 (Fr)

  Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.09.2020 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):     13.09.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für August 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                  27.09.21 (Mo)

 

 

3. Steuererklärungen 2019 Abgabefrist 31.08.2021 und Steuererklärungen 2020

 

Alle Mandanten, von denen wir die Freigabeerklärungen für die Steuererklärungen 2019 noch nicht zurückerhalten haben, schreiben wir in der nächsten Woche an und erinnern an die Rückmeldung. Wir beginnen die Übermittlungen an die Finanzämter dann ab dem 20. August. Gerne nehmen wir auch ab sofort Ihre Unterlagen für die Steuererklärungen 2020 entgegen, bevor ab September/Oktober unsere Bearbeitungszeiten langsam aber sicher wieder ansteigen.

 

 

4. Corona-Ticker: Verlängerte Antragsfristen und weitere Hilfen ab 01.07.2021

 

Hilfe 1) Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III plus

Anträge für die Überbrückungshilfe III (für den Zeitraum November 2020 bzw. Januar 2021 bis Juni 2021) können verlängert bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus (für den Zeitraum Juli bis September 2021) können seit dem 22. Juli bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden. Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/informationen-fuer-selbstaendige-und-unternehmen-zu-corona-hilfen-des-bundes.html

 

Hilfe 2) Neustarthilfe und und Neustarthilfe plus

Diese Hilfen greifen für Soloselbständige mit geringen Fixkosten, die wegen der Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen von 1. Januar bis 30. Juni 2021 erwarten. Die Förderhöhe beträgt 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 höchstens aber 7.500,00 € (pro Monat 1.250,00 €) und kann auch von den Selbstständigen selbst über ELSTER beantragt werden. Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Soloselbständige können den Antrag auch über einen prüfenden Dritten stellen. Die Antragsfrist wurde auf den 31. Oktober 2021 verlängert.

 

Die Neustarthilfe plus fördert im Zeitraum von 1. Juli bis 30. September 2021, wobei der Höchstbetrag auf 1.500,00 € pro Monat erhöht wurde. Anträge auf Neustarthilfe Plus können seit dem 16. Juli gestellt werden. Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist nicht möglich. Der Kreis der Berechtigten wurde um bestimmte kleine Gesellschaften erweitert. Die Voraussetzungen sind jedoch stets:

 

-> selbständige Tätigkeit im Haupterwerb d.h. die daraus erzielten Einkünfte müssen mehr als 50 % der Gesamteinkünfte ausmachen,

-> es darf höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt werden und

-> die Tätigkeit muss schon vor dem 1. November 2020 aufgenommen worden sein.

 

Hilfe 3) Bayerisches Künstler-Solo-Selbstständigenprogramm

Diese Hilfe für Künstler in Bayern wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Anträge für den Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021 müssen bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden  Wie bereits mitgeteilt, sind antragsberechtigt freischaffende Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe – insbesondere aber nicht ausschließlich KSK-Mitglieder – mit am 01.10.2020 bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern, die spätestens seit 01.02.2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben.

 

Voraussetzung ist ferner, dass die durchschnittlichen monatlichen Gesamtumsätze des Antragstellers im Antragszeitraum vereinfacht dargestellt um mindestens 30 Prozent im Vergleich zu den durchschnittlichen Gesamteinnahmen des Vorjahres pandemiebedingt zurückgegangen sind. Ausgezahlt wird der monatliche Betrag an Umsatzrückgang höchstens jedoch 1.180,00 € je Monat.

 

 

5. Details zum One-Stop-Shop-Verfahren (OSS): Betroffene Umsätze und Umsatzschwelle

 

Zum 01.07.2021 wurde der innergemeinschaftliche Fernverkauf (bisher innergemeinschaftliche Lieferungen an Verbraucher) im Umsatzsteuergesetz neu geregelt und das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) eingeführt, das das bisherige MOSS-Verfahren ablöst. Neu betroffen sind Versandhändler, die an private Verbraucher ins EU-Ausland mit einem jährlichen Umsatzvolumen von mehr 10.000,00 € (alle EU-Länder zusammengerechnet) liefern. Dieses Verfahren bietet eine Alternative zur sonst erforderlichen Registrierung in jedem einzelnen EU-Land, in das an Verbraucher geliefert wird verbunden mit nachfolgend laufenden Steuerverpflichtungen.

 

Ferner wird die bisher im MOSS-System abgewickelte EU-Umsatzbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen an Verbraucher auf das One-Stop-Shop-Verfahren umgestellt. Wir haben alle Mandanten daraufhin überprüft, ob Ihre Umsätze von den Änderungen erfasst werden – von einer Ausnahme abgesehen – mit negativem Ergebnis.

 

Ab der bewusst sehr niedrig angesetzt Umsatzschwelle von 10.000,00 € wird die Warenlieferung bzw. die elektronische an Verbraucher Dienstleistungserbringung im Bestimmungsland besteuert. Referenzzeitraum für die Umsatzschwelle ist angesichts des wenig unternehmerfreundlich gewählten Einführungszeitpunkts das Kalenderjahr 2020 und das 1. Halbjahr 2021. Das OSS-Verfahren ermöglicht es, über eine zentrale inländische Annahmestelle, gebündelt die Umsätze in allen EU-Ländern zu erklären und zu versteuern. Voraussetzung ist die vorherige Anmeldung unter www.elster.de/bportal/start beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

 

Wird das OSS-Verfahren von betroffenen Unternehmern nicht genutzt, müssen sie sich in jedem EU-Land mit Verbraucherbelieferung (oder elektronischen Dienstleistungen an Verbraucher) registrieren lassen, die Umsätze nach den länderspezifischen Vorschriften regelmäßig deklarieren und die Umsatzsteuer entrichten. Ein Horrortrip für jedes Unternehmen, das nicht wie Amazon & Co. Millionenumsätze mit EU-Verbrauchern erzielt. Der Aufstieg von Amazon zeigt mit aller Deutlichkeit, dass vom – von der Kommission durchgepeitschten – vereinheitlichten Verbraucher- und Umsatzsteuer-Binnenmarkt vornehmlich Großunternehmen noch dazu aus den USA profitieren.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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