08/2018

1. Steuertermine August 2018

2. Steuertermine September 2018

3. Der BFH-Weg zum Wunschergebnis: keine eigenständige Nutzbarkeit, kein GWG!

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

auch im Steuerrecht gibt es eine wenige Vereinfachungsregeln und die wohl bekannteste ist die Sofortabschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Kostet ein selbstständig nutzbares Gerät oder eine andere langlebige Anschaffung weniger als 800,00 €, kann man den Aufwand sofort in voller Höhe absetzen und muss ihn nicht auf die Nutzungsdauer verteilen (reguläre Abschreibung). Diese Möglichkeit hat ferner den praktischen Vorteil, dass man diese Kleinanschaffungen nicht ins Anlagenverzeichnis mit jährlich neu berechnetem Restbuchwert aufnehmen muss. Eine begrüßenswerte gesetzgeberische Arbeits- und Steuererleichterung, die der BFH auf haarsträubende Weise wieder zunichte macht, dazu sogleich.

Zunächst wünschen wir Ihnen eine ruhige Sommerzeit, gfs. einen erholsamen Urlaub und dürfen daran erinnern, dass ich mit meinem Team auch die nächsten Wochen für Sie da bin – mit Ausnahme der Kanzlei-Ruhewoche vom 13. bis 19. August 2018.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine August 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2018 (ohne Dauerfristverlängerung) oder

für Juni 2018 bzw. 2. Quartal 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Juli 2018:                                                                    10.08.18 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                              13.08.18 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.08.2018 veranlassen.

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2018:                                                 16.08.18 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                         20.08.18 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juli 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                        27.08.18 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine September 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2018 (ohne Dauerfristverlängerung) oder

für Juli 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung August 2018                                                                10.09.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.09.18 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2018     10.09.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.09.18 (Do)

- Abgabe der ZM für August 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                   25.09.18 (Di)

3. Der BFH-Weg zum Wunschergebnis: keine eigenständige Nutzbarkeit, kein GWG!

Wie ergebnisorientiert und schlicht nicht nachvollziehbar BFH-Urteile oft sind, erstaunt mich immer wieder. Im Urteil vom 15.07.2010 (III R 70/08), in dem der BFH definierte, welche An-schaffungen als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten dürfen, ging es offenbar darum, die Zuerkennung des Kinderfreibetrags zu verhindern. Dieser wurde im Streitjahr 2004 nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680,00 € nicht überstiegen. Diese Einschränkung des Familienlastenausgleichs führte zu einer Flut von Verfahren, ob im Einzelfall diese Grenze überschritten wurde, bis der Gesetzgeber „aus Vereinfachungsgründen” die Grenze ab 2012 ersatzlos gestrichen hat. Im Streitfall wäre die Grenze eingehalten worden, wenn die Anschaffung eines Druckers für 159,00 € als sofort abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen war, wie es auch das vorher entscheidende FG München für vernünftig und praktikabel hielt.

Ein Drucker stellt nämlich, wenn man von der praktischen Einsatzfähigkeit ausgeht, einen un-selbständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage" dar.
Tatsächlich kann man einen Drucker für sich gesehen nicht nutzen, man braucht notwendiger Weise eine Steuereinheit dazu, und das ist der PC oder ein ähnliches Gerät.

Der BFH findet nun folgenden Kniff, um diese praktische, nachvollziehbare und einfache Beur-teilung auszuhebeln. Selbst wenn ein Gerät nur im Verein mit anderen Geräten funktioniert, kann es seine selbständige Bewertbarkeit behalten. Das ist vereinfacht ausgedrückt der Fall, wenn man es, wie den Drucker, einzeln wieder verkaufen kann. Daher ist der Drucker steuerlich für sich zu betrachten. Und dann schlägt die Falle zu: Das Gerät muss aber auch selbständig nutzbar sein, damit die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden können, und zwar seinerzeit auf 410,00 € und seit 2018 auf 800,00 € begrenzt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Selbständig nutzbar ist ein Drucker jedoch, wie so viele technische Geräte der digitalen Welt natürlich nicht: ohne externes Steuergerät druckt er nur die einspeicherten Daten aus!

Konsequenz dieser Rechtsansicht ist, dass alle Peripheriegeräte, von Kopfhörern, externen Festplatten, Ladegeräten bis zu Scannern mit Anschaffungskosten bis 800,00 € in Anlageverzeichnisse aufgenommen werden und über 3 Jahre abgeschrieben werden müssten. Es handelt sich also um einen völlig weltfremden Richterspruch, den niemand und auch wir nicht beachten, weil der dadurch verursachte Aufwand durch nichts zu rechtfertigen ist. Wir setzen die Kosten von allen Anschaffungen bis 800,00 € (netto also ohne Umsatzsteuer) immer als sofort abziehbare Betriebsausgaben an, ob sie nun selbstständig nutzbar sind oder nicht.

Auch die Betriebsprüfer in Bayern beanstanden dies (bisher) nicht, obwohl zu dem fiskalfreundlichen BFH-Urteil selbstverständlich kein Nicht-Anwendungserlass ergangen ist. Die Prüfer setzen ihre Zeit klug ein und konzentrieren sich auf Sachverhalte, die zu spürbaren Steuermehreinnahmen führen. Abgesehen von dem entschiedenen Spezialfall tritt die Steuerentlastung nach der BFH-Lösung eben gestreckt auf 3 Jahre ein, womit der Fiskus – bei Lichte gesehen - keinen Blumentopf gewinnt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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