07/2021

1. Steuertermine Juli 2021

2. Steuertermine August 2021

3. Corona-Ticker: Verlängerte Antragsfristen und weitere Hilfen ab 01.07.2021

4. Verrechnungsverbot von Verlusten bei Aktienveräußerungen verfassungswidrig?

5. Personengesellschaften im Visier der Bürokraten: Neues Gesellschaftsregister geplant

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

die Große Koalition führte im Jahr 2007 die Steuer-Identifikationsnummer für jeden Steuerbürger ein und räumte seinerzeit Bedenken von Datenschützern mit dem Argument aus, sie werde doch nur für steuerliche Zwecke genutzt. Nach einer Schamfrist von 14 Jahren ist das Schnee von gestern. Planmäßig wird nun die Steuer-ID in eine Art Bürgernummer umgemünzt, die einer Vielzahl von Behörden den Zugriff auf persönliche Daten bei anderen Behörden wesentlich erleichtert. Im jüngst verabschiedeten und von der Presse kaum beachteten Registermodernisierungsgesetz wird die Basis dafür geschaffen, dass an rund 50 (!) Stellen zusätzlich die Steuer-ID der Betroffenen gespeichert wird - etwa im Melderegister, im Führerscheinregister, bei der Rentenversicherung, bei den Krankenkassen etc., etc.. Jeder kann zwar widersprechen, aber Online-Anträge bei diesen Behörden sind dann nicht mehr möglich. Wie die Verwaltungsdigitalisierung aussehen wird, kann man schon jetzt gut anhand der Anträge für die Coronahilfen studieren. Der Antrag scheitert, wenn ein Pflichtfeld fehlt, und darunter wird sich mit Sicherheit die Steuer-ID befinden, das ist der Endzweck des Gesetzes, D.h. so gut wie keiner wird widersprechen und der gläserne Bürger wird zum Greifen nah.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2021 bzw. 2. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2021 bzw. 2. Quartal 2021:                                 12.07.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):       15.07.21 (Do)

- Abgabe der ZM für Juni 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                       26.07.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2021 (bei quartalsweiser Abgabe)                    26.07.21 (Mo)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2021 bzw. 2. Quartal 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2021:                                                                    10.08.21 (Di)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto):   13.08.21 (Fr)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2021:                                                   16.08.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          19.08.21 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                         25.08.21 (Mi)

 

 

3. Corona-Ticker: Verlängerte Antragsfristen und weitere Hilfen ab 01.07.2021

 

Anträge für Überbrückungshilfe III (für den Zeitraum November 2020 bzw. Januar 2021 bis Juni 2021) und die Neustarthilfe (für den Zeitraum Januar bis Juni 2021) können verlängert bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Spezifische Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus folgen im nächsten Mandantenrundschreiben. Wer nicht solange warten will: Der aktuelle Stand der offiziellen Information kann abgerufen werden unter:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/informationen-fuer-selbstaendige-und-unternehmen-zu-corona-hilfen-des-bundes.html

 

Das Künstler-Soloselbstständigenprogramm in Bayern wird bis zum 31.12.2021 verlängert, die Einzelheiten, insbesondere ab wann Anträge möglich sind, sind allerdings noch nicht bekannt. Wie bereits mitgeteilt, sind antragsberechtigt freischaffende Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit am 01.10.2020 bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern, die spätestens seit 01.02.2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben. Der Antrag auf die Unterstützungsleistungen für die Monate von Januar bis Juni 2021 nur noch bis 30. Juni 2021 möglich (alle Anträge für betroffene Mandanten werden noch bis Dienstag gestellt).

 

Kurzarbeitsgeld: Nicht nur die Erstattung des KuB sondern auch die hundertprozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird bis zum 30.09.2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass die Kurzarbeit schon vor dem 31.03.2021 angeordnet und das KUG beantragt wurden.

 

 

4. Verrechnungsverbot von Verlusten bei Aktienveräußerungen verfassungswidrig?

 

Im Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 11/18 gelangt der Bundesfinanzhof am 17.11.2020 zu dem Ergebnis, dass das Verbot des Steuergesetzgebers von 2008, Verluste aus Aktienveräußerungen mit positiven anderen Kapitalerträgen zu verrechnen, verfassungswidrig ist. Im aktuell veröffentlichten Beschluss argumentiert der BFH akribisch, warum dieses Verlustverrechnungsverbot jeder sachlichen Begründung entbehrt und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es besteht weder eine Missbrauchsgefahr noch unterscheiden sich die Gewinne bzw. Verluste aus Aktiengeschäften derart von anderen Kapitalerträgen, dass ein Verrechnungsverbot sachgerecht erscheint.

 

Wenn der BFH in seltenen Fällen selbst die Verfassungswidrigkeit einer Steuervorschrift annimmt, muss er die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht überlassen. Nun ruhen die Hoffnungen der Kapitalanleger auf dem höchsten deutschen Gericht, das in der Regel nach vier bis sieben Jahren entscheidet. In allen offenen Fällen legen wir bereits jetzt Einspruch ein und regen das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an. Voraussichtlich wird in nächster Zeit der schon jetzt umfangreiche Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommensteuerbescheiden um diese Streitfrage ergänzt werden.

 

 

5. Personengesellschaften im Visier der Bürokraten: Gesellschaftsregister geplant

 

Das Recht der Personengesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist bislang erfreulicher Weise wenig reguliert. Das soll sich jetzt ändern und insbesondere eine neue Registrierungspflicht für bestimmte Personengesellschaften eingeführt werden. Falls eine GbR die Grundstücke oder Anteile an einer GmbH oder an anderen Personengesellschaften erwerben will oder bereits hält, muss sie sich in ein neues Gesellschaftsregister nach dem Vorbild des Handelsregisters eintragen lassen. Als Folge davon ist die notarielle Beurkundungspflicht vorgesehen. Es wird in Zukunft zwischen rechtsfähigen, sofern eingetragenen, GbRs und nicht rechtsfähigen, also nicht eingetragenen, GbRs unterschieden. Allerdings bleibt auch die nicht rechtsfähige GbR umsatzsteuerlich als Steuersubjekt erhalten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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