07/2016

Inhalt:

1. Steuertermine Juli 2016

2. Steuertermine August 2016

3. Kostendeckelung bei (in der Regel älteren) Firmenwägen auf dem Prüfstand des BFH

4. Vorankündigung Kanzleiferien Mitte August und wiederum: Steuererklärungen 2015

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

ausländische Konzerne, allen voran amerikanische, erzielen in Deutschland hohe Umsätze, zahlen jedoch keine oder wenig Steuern an den deutschen Fiskus. Konzernweit fahren sie hingegen erhebliche Gewinne ein. Vor diesem Hintergrund klingt ein Symposium des Augsburger Forums für Steuerrecht e. V. viel versprechend, zumal zwei Referenten mit Namen von Rang (Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Paul Kirchhof, BVerfRi. a. D. und Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff, Präsident des BFH) aufgeboten wurden. Gesponsert wird die Veranstaltungsreihe pikanter Weise von PricewaterhouseCoopers, also der Firma, die für namhafte Konzerne aus Übersee mit den Luxemburger Behörden sagenhafte Steuerermäßigungen für die Gewinne ihrer – EU-weit tätigen – Tochterunternehmen in dem Zwergstaat ausgehandelt hatte. Der Referent von PwC legte denn auch unverblümt deren Sichtweise dar: alles legal und schlimmer als jetzt darf die Steuerrechtslage für die nationalen und multinationalen Unternehmen auf keinen Fall kommen!

 

Da habe ich mir schließlich die Frage an den illustren Kreis erlaubt, was ich meinen rein inländischen Mandanten als Ergebnis des gepflegten Meinungsaustausches an Hoffnungsschimmer auf eine Gleichbehandlung mitgeben könnte? Mandanten, deren Taschen für den Fiskus sehr transparent sind und die dessen Zugriff mit bis zu knapp 50 % Steuerlast nichts „Legales” entgegensetzen können. Prof. Kirchhof spann da den Bogen zu historischen Dimensionen; auch die Deklaration der Menschenrechte in den Vereinigten Staaten galt im Sinne der Verfasser für alle Sklaven gar nicht und sie wurde von der politischen Mehrheit in den Staaten für deren Nachfahren bis in die Mitte des Zwanzigsten Jahrhunderts auch nicht annähernd ernst genommen. Im Klartext: Sie werden es nicht erleben!

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Juni 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2016:                                                                      11.07.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 14.07.16 (Do)

- Abgabe der ZM für Juni 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                          25.07.16 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2016 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.07.16 (Mo)

 

                                                                                                          

2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2016
 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2016 bzw. 2. Quartal 2016

(mit Dauerfristverlängerung)                                                                                      10.08.16 (Mi)

Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2016

(ohne Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Juli 2016:                  10.08.16 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 16.08.16 (Di)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2016:                                 16.08.16 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                              19.08.16 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                           25.08.16 (Do)

 

 

3. Kostendeckelung bei (in der Regel älteren) Firmenwägen auf dem Prüfstand des BFH
 

Bisher war einhellige Rechtsprechung, dass die 1-%-Regelung bei entsprechend hohem Bruttolistenpreis bzw. relativ niedrigen Kraftfahrzeugkosten dazu führt, dass im Ergebnis überhaupt keine Kfz-Kosten eines betrieblichen Fahrzeugs anzuerkennen sind. Die Rechtsprechung hat stets darauf verwiesen, dass ja die Möglichkeit bestehe, ein Fahrtenbuch zu führen, um diese steuerungünstige Folge zu vermeiden. So hat auch das Finanzgericht München zuletzt am 09.12.2014 (6 K 2338/11) entschieden, in dem wegen der relativ geringen Fahrzeugkosten in Höhe von 8.000,00 € und einem Privatanteil von 12.000,00 € (historischer Bruttolistenpreis bei 100.000,00 €, Kauf eines günstigen Gebrauchtfahrzeuges) infolge der Kostendeckelung im Ergebnis keine Kfz-Kosten steuerlich geltend gemacht werden konnten. Im Streitfall war durch Aufzeichnungen – allerdings ohne die strengen Kriterien eines Fahrtenbuchs einzuhalten – ein betrieblicher Nutzungsanteil von 80 % glaubhaft gemacht worden. Der BFH hat allerdings ein Revisionsverfahren (bei den Urteilen des Finanzgerichts München wird in schöner Regelmäßigkeit die Revision nicht zugelassen) eröffnet, so dass das oberste Steuergericht seine Rechtsprechung möglicherweise korrigieren wird (BFH-Az.: X R 28/15). Wir werden für unsere Mandanten jedenfalls alle Bescheid, bei denen die Kostendeckelung zuschlägt, offen halten.

 

Der Fall zeigt auch eine weitere Möglichkeit auf, auch wenn die BFH-Rechtsprechung mit dem strikten Verweis auf die Fahrtenbuchalternative nicht aufgegeben wird: Bei einem glaubhaft gemachten betrieblichen Anteil von unter 50 % die gesamten Kfz-Kosten zu dem niedrigeren betrieblichen Anteil anzusetzen (etwa 40 %). Denn der Gesetzgeber hat die 1-%-Regelung davon abhängig gemacht, dass der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 % beträgt. Ein Fahrzeug, das zwar zu weniger als 50 % aber mehr als 10 % betrieblich genutzt wird, kann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, mit der Folge, dass im – glaubhaft gemachten – Anteil der betrieblichen Nutzung die Kosten steuermindernd geltend gemacht werden können. Allerdings muss der betriebliche Anteil durch formlose Aufzeichnungen über eine Vielzahl von betrieblichen Fahrten mit ungefährer Kilometerangabe im Vergleich zur Gesamtkilometerleistung eines Jahres nachvollziehbar erscheinen. Die bloße Behauptung eines gewissen betrieblichen Nutzungsanteils genügt nicht.

 

 
4) Vorankündigung Kanzleiferien Mitte August und wiederum: Steuererklärungen 2015

 

Im August bleibt die Kanzlei in der Woche des Marienfeiertags also von 15. – 19.08. 2016  geschlossen. Und wiederum der Appel Versorgen Sie uns mit Ihren Steuerunterlagen 2015 möglichst bald spätestens aber bis 31.08.2016. Dann garantieren wir Ihnen eine schnelle Bearbeitung innerhalb von höchstens 4 Wochen. Je länger Sie die Abgabe ab September 2016 hinausschieben, desto länger werden bei uns gegen Ende des Jahres – und zwar ganz einfach wegen Arbeitsüberlastung – leider die Bearbeitungszeiten.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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