06/2021

1. Steuertermine Juni 2021

2. Steuertermine Juli 2021

3. Corona-Bote und Korrektur: PC, SW & Co ab 2021 doch in voller Höhe sofort abzugsfähig

4. Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen

5. Hängepartie verfassungswidriger Zinssatz von 6 %: Verlustgeschäft für den Fiskus

6. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) wird ab 01.07.2021 zum OSS (One-Stop-Shop).

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

mit Schreiben vom 19.04.2021 bittet der Leiter des Finanzamts München, Herr Szymanski, darum, den Mandanten das amtliche Anliegen bekanntzugeben, die Steuererklärungen 2019 trotz der generellen Fristverlängerung bis August 2021 für steuerlich Vertretene möglichst demnächst und nicht erst zum letztmöglichen Termin beim Finanzamt einzureichen. Diese Bitte möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Ich habe dem Spitzenbeamten kurz mit folgendem Hinweis geantwortet. Wären die Steuerbeamten seit einem Jahr für die Bearbeitung der Corona-Hilfen eingesetzt worden, hätte dies nicht nur Leerlauf in den Amtsstuben verhindert sondern auch zigfachen Unterstützungsbetrug.

 

Nach 15 Monaten praktisch ohne Urlaub darf ich mich ab heute für die nächsten 14 Tage verabschieden und bin ab Freitag den 04. Juni 2021 wieder für Sie da. Die Kanzlei ist durchgängig besetzt. Wir wünschen Ihnen entspannte Feiertage und: Genießen Sie die kommenden ersten Lockerungen der Corona-Beschränkungen!

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2021

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2021:                                                                   10.06.21 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2021     10.06.21 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               14.06.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für Mai 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.06.21 (Fr)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2021

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2021 bzw. 1. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2021 bzw. 1. Quartal 2021:                                 12.07.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):       15.07.21 (Do)

- Abgabe der ZM für Juni 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                       26.07.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2021 (bei quartalsweiser Abgabe)                   26.07.21 (Mo)

3. Corona-Bote und Korrektur: PC, SW & Co ab 2021 in voller Höhe sofort abzugsfähig

Im letzten Mandantenrundschreiben vom Mai 2021 bin ich bedauerlicher Weise einer Falschinformation aufgesessen: Ich habe unzutreffend auf die prorata-temporis-Regelung hingewiesen. Sie ist allerdings nur auf Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von länger als einem Jahr anwendbar. Weil für Computer, Peripheriegeräte und Software ab 2021 eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr unterstellt wird, sind diese im Anschaffungsjahr vollständig abzuschreiben, also auch, wenn sie erst im Dezember eines Jahres angeschafft werden. Sie werden daher nicht anders behandelt wie GWG.

Die Corona-Steuerhilfen werden teilweise bis zum Ende des Jahres 2022 verlängert. Dies gilt z. B. auch für den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Für Familien gibt es auch für 2021 eine einmalige Zahlung von 150,00 € je Kind zusätzlich.

Die direkten Corona-Hilfen laufen nach aktuellem Stand dagegen alle mit Ablauf des Juni 2021 aus. Angesichts der sinkenden Fallzahlen und einhergehender Lockerungen ist nicht mit einer unveränderten Verlängerung dieser Hilfen zu rechnen.

4. Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen

Wer den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nimmt, muss in den Folgejahren nach Anschaffung die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nachweisen. Die Finanzverwaltung hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dies bei gemischt genutzten betrieblichen Fahrzeugen nur durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs möglich ist. Im Urteil vom 15.07.2020, III R 62/19, hat der BFH demgegenüber entschieden, dass dieser Nachweis auch durch andere geeignete Beweismittel erbracht werden kann. Mit welchen Mitteln und Methoden hat der BFH in vornehmer Zurückhaltung offen gelassen. In Frage kommen beispielsweise nicht ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher, Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum oder Aufzeichnungen anhand von Excellisten, die nicht revisionssicher sind.

Bei den Fahrzeugen einer GmbH stellt sich diese Frage von vorneherein nicht: Kategorial existiert bei einer GmbH kein Privatvermögen, also auch keine anteilige private Nutzung. Das Wirtschaftsgut gilt immer als zu 100 % betrieblich genutzt. Erlaubte Privatfahrten von Arbeitnehmern und Geschäftsführern werden bei der GmbH auf die Ebene der Vergütung verlagert, und der private Nutzungsanteil ist als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen.

5. Hängepartie verfassungswidriger Zinssatz von 6 %: Verlustgeschäft für den Fiskus

Ein jahrelanges Ärgernis ist der vom Bundesfinanzminister nicht abgesenkte Zinssatz von 6 % auf Steuernachzahlungen. Er ist seit fast einem Jahrzehnt deutlich übersetzt und deshalb vom BFH vor einigen Jahren auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts gehievt worden. Die Ministerialbürokratie bringt jedoch zwischenzeitlich nicht den Mut auf, sich für einen marktgerechten Satz zu entscheiden. Sie schiebt die Verantwortung auf das Bundesverfassungsgericht, das ein Urteil nach eigener Ankündigung auch dieses Jahr nicht fällen wird.

Eine Anfrage der FDP-Fraktion hat nun ans Licht gebracht, dass der Fiskus sogar ein Millionendefizit dadurch einfährt, dass er zwar die Guthabenzinsen auszahlen muss, die Nachzahlungszinsen allerdings nur teilweise vereinnahmen kann. Das Defizit betrug 2020, man glaubt es kaum, 351,2 Mio. € und 2019 sogar 552,8 Mio. €. Der Grund liegt auf der Hand. nicht nur wir für unsere Mandanten legen gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und beantragen Aussetzung der Vollziehung, sondern die große Mehrheit der Nachzahler.

6. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) wird ab 01.07.2021 zum OSS (One-Stop-Shop).

Ab dem 01.07.2021 wird aus dem Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) das OSS (One-Stop-Shop). Im Zuge der Überarbeitung der Vorschriften für den Versandhandel in der EU werden auch die Lieferschwellen abgeschafft und durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 € ersetzt. Ferner ist die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen aus dem Drittlandsgebiet von 22 € ab 01.07.2021 nicht mehr gültig. Wenn der Umsatz allerdings nicht mehr als 150 € beträgt (Warenbezug), kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG die Steuerbefreiung erlangt werden, wenn der Umsatz im OSS gemeldet wird. Der neue Begriff heißt Fernverkauf (statt bisher Versandhandel), und Mandanten, die hierzu weitere Fragen haben, beraten wir gerne individuell.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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