06/2020

1. Steuertermine Juni 2020

2. Steuertermine Juli 2020

3. Letzter Aufruf: Coronahilfe die erste und endlich konkret: Die Künstlerhilfe Bayern

4. Energetische Maßnahmen: mit § 35c EStG lebt die Eigenheimförderung wieder auf!

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

seit Anfang Januar war ich mit einer Woche Ausnahme im Dauereinsatz, befeuert noch durch die Zusatzberatung in den vielfältigen Corona-bedingten Angelegenheiten, von den Unterstützungsleistungen über Kurzarbeitergeld bis zu KfW-Darlehen. Für die nächsten 14 Tage werde ich mir erlauben, mich fast ausschließlich der vierten Auflage meines Fachbuchs „GmbH in Liquidation“ zu widmen.

 

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine erfolgreiche Neuauflage Ihres Lebens vor Corona, frohe Feiertage und erholsamere Tage, wie sie mir in den nächsten beiden Wochen bevorstehen.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2020:                                                                10.06.20 (Mi)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2020       10.06.20 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung vorstehenden Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):   15.06.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für Mai 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                     25.06.20 (Do)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2020 bzw. 1. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2020 bzw. 1. Quartal 2020:                                10.07.20 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):     13.07.20 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.07.2020 veranlassen.

- Abgabe der ZM für Juni 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                      27.07.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2020 (bei quartalsweiser Abgabe)                  27.07.20 (Mo)

 

 

3. Letzter Aufruf: Coronahilfe die erste und endlich konkret: Die Künstlerhilfe Bayern

 

Am Pfingstsonntag, dem 31.05.2020, ist die letzte Gelegenheit, die erste Auflage der Corona-Hilfen zu beantragen. Die Auswertung der bisherigen Ergebnisse hat gezeigt, dass bei plausibler Darlegung aller weiterlaufenden Kosten (ohne Personalkosten), die durch die weggebrochenen Einnahmen nicht gedeckt sind, die Hilfen bis zu 9.000 € ohne weiteres bewilligt und ausgezahlt werden. Es soll zwar ein Anschlussprogramm aufgelegt werden. Wie es ausgestaltet wird steht allerdings noch in den Sternen.

Freischaffende Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern können nun auch die Künstlerhilfe beantragen, wenn Sie die Kriterien für die Corona-Hilfen nicht erfüllen können, insbesondere wenn bei ihnen keine fortlaufenden beruflichen Kosten auflaufen können. Voraussetzung ist, dass sie in der KSV versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen. Sie erhalten dann über drei Monate monatlich bis zu 1.000,00 €, wenn ihre Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie die Lebenshaltungskosten nicht decken. Die Online-Antragstellung mit Angaben zur Hotline ist unter diesem Link abrufbar: https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern

 

 

4. Energetische Maßnahmen: mit § 35c EStG lebt die Eigenheimförderung wieder auf!

 

Der Handlungsdruck in Sachen Klimaschutz macht’s möglich: Energetische Maßnahmen am mindestens 10 Jahre alten Eigenheim werden gefördert und öffnen dadurch einen kleinen Spalt für die Absetzbarkeit von Kosten für das eigene Heim. Es werden 20 %, Einkommensteuerermäßigung – verteilt auf 3 Jahre und höchstens 40.000,00 € – gewährt und zwar für folgende Maßnahmen aufgelistet im neuen § 35c EStG:

 

1. Wärmedämmung von Wänden,

2. Wärmedämmung von Dachflächen,

3. Wärmedämmung von Geschossdecken,

4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

6. Erneuerung der Heizungsanlage,

7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und

8.Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

 

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde, die die Anforderungen aus einer dazu erlassenen Rechtsverordnung erfüllen und in einem vorgeschriebenen Formular die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der durchgeführten Arbeiten bestätigen. Behalten Sie diese Subvention bei bereits eingeleiteten oder geplanten Maßnahmen in diesem Bereich im eigenen Interesse im Auge. Sehen Sie Beratungsbedarf, so kann ich Ihnen mit detaillierten Informationen zum Thema gern behilflich sein.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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