06/2018

1. Steuertermine Juni 2018

2. Steuertermine Juli 2018

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

In meinem letzten Mandantenrundschreiben habe ich angekündigt, dass die Arbeitgebern unter den Mandanten noch eine Mustereinwilligung für Arbeitnehmer erhalten würden. Dies ist nach neuesten Informationen doch nicht notwendig, da der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet ist, dem Arbeitgeber alle für die Lohnabrechnung erforderlichen Angaben zu machen. Weitere Daten werden aber von Ihnen von Ihren Arbeitnehmern jedoch wohl kaum erhoben und schon gar nicht durch uns oder andere weiterverarbeitet, richtig?

Aus diesem Grund entfällt auch – wie von mir zunächst angenommen – die Notwendigkeit, mit uns einen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung in der Lohnabrechnung abzuschließen. Wir werden einerseits für Sie als Arbeitgebern nur im Rahmen der gesetzlichen Arbeitgeberverpflichtungen tätig und wir geben andererseits die uns übermittelten und von uns verarbeiteten Daten selbstverständlich keinen Dritten bekannt. Ich kann mich nur wiederholen: meine Mitarbeiter und ich unterliegen dem gemäß § 203 StGB strafbewehrten Berufsgeheimnis und ich persönlich werde einen Teufel tun, mit der Weitergabe Ihrer Daten meine Zulassung zu riskieren.

Alle uns von Ihnen überlassenen Daten (einschließlich Arbeitnehmerdaten) werden von uns ausschließlich für Zwecke der Erfüllung des Steuerberatervertrags verarbeitet und selbstverständlich nicht für irgendeinen anderen Zweck. Damit ist unsere Verarbeitung Ihrer Daten rechtmäßig gem. Art. 6 DSGVO. Auch alle weiteren Anforderungen der DSVGO halten wir selbstverständlich ein: Transparenz der Datenverarbeitung, Datensparsamkeit, Datenrichtigkeit, Begrenzung der Speicherdauer und Gewährleistung der Datenintegrität und des Schutzes der Daten vor unbefugtem Zugriff.

Ähnlich knapp wird unsere Erklärung auch auf der Webseite www.msa.de erscheinen. Wir haben nicht einmal ein Kontaktformular (ich finde dies auf anderen Webseiten immer recht umständlich und eher abschreckend). Wir erheben weder auf diesem Wege noch sonst Daten von Nichtmandanten. Sollten Abmahnanwälte bei mir Weidegründe wittern, sehe ich dem sehr gelassen entgegen.

Als letzter Punkt bleibt noch das Mandantenrundschreiben, für das ich Ihre Einwilligung bisher unterstellt habe. Bitte teilen sie mir daher formlos mit, wenn Sie unser Mandantenrundschreiben nicht mehr erhalten wollen. Ich nehme Sie dann sofort aus dem <link http: www.msa.de>Verteiler.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2018 (ohne Dauerfristverlängerung)

oder für April 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Mai 2018:                                                                            11.06.18 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2018            11.06.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                      14.06.18 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                               25.06.18 (Mo)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2018 bzw. 2. Quartal 2018 ( (ohne Dauerfristverlängerung) oder

für Mai 2018 mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Juni 2018 bzw. 2. Quartal 2018:                                         10.07.18 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                      13.07.18 (Fr)

- Abgabe der ZM für Juni 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                              25.07.18 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2018 (bei quartalsweiser Abgabe)                        25.07.18 (Mi)

 

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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