06/2014

Inhalt:

1. Steuertermine Juni 2014

2. Betriebsausgabenabzug schon bei Unterschrift auf dem Kreditkartenbeleg

3. BFH erleichtert die Berichtigung der Umsätze nicht nur bei Garantieeinbehalten.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

die Beamten im BMF haben heuer beschlossen, ihre alljährliche allseits gefürchtete Ausgeburt „Jahressteuergesetz“ so umzutaufen, dass sie die Steuerbürger nicht mehr erkennen können sollen. Herausgekommen aus der Namensuche ist die wunderbar marketingresistente Bezeichnung: „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Bislang ist der Änderungskatalog, der sich dahinter verbirgt, tatsächlich recht harmlos: Der kürzlich vorgelegte Referentenentwurf besteuert neu die Erträge aus einer entgeltlich erworbenen Lebens- oder Rentenversicherung, die Fifo-Methode in Bezug auf Veräußerungsgewinne aus Fremdwährungsgeschäften wird wieder eingeführt und § 10 Abs. 4 UStG wird an die EuGH-Rechtsprechung zur Mindestbemessungsgrundlage angepasst. Wenn es doch bis Weihnachten dabei bliebe....

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2014

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2014 (bei  Dauerfristverlängerung) bzw. für Mai 2014 (ohne Dauerfristverlängerung)

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2014:                                                                       10.06.14 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Qu. 2014             10.06.14

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         13.06.14 (Fr)

- Abgabe der ZM für Mai 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                          25.06.14 (Mi)

 

 

2. Betriebsausgabenabzug schon bei Unterschrift auf dem Kreditkartenbeleg

 

 

Eine Betriebsausgabe kann immer dann schon geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer im Rahmen von Zahlungsvorgängen auf seiner Seite alles veranlasst hat, damit der Betrag dem Zahlungsempfänger gutgeschrieben wird. Bei Überweisungen ist dies das Absenden der elektronischen Zahlungsanweisung und bei unterschriebenen Überweisungsbelegen die Übergabe in die Verfügungsmacht der Bank, sofern der Zahlbetrag anschließend vom Konto abgebucht wird. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gilt dies bei Kreditkartenzahlungen entsprechend: sobald der Kreditkarteninhaber den ihm vom Vertragsunternehmen vorgelegten Belastungsbeleg unterzeichnet, wird die Leistung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bewirkt, so dass die Ausgabe abgeflossen ist. Auf den Zeitpunkt der Abbuchung vom Bankkonto kommt es nicht an. Angesichts der bekannten und eindeutigen Rechtsprechung stellt sich vor allem die Frage, warum das Finanzamt Steuergelder für aussichtslose Prozesse verschwendet (FG Rheinland-Pfalz, rechtskräftiges Urteil vom 18.03.2013, 5 K 1875/10).

 

3. BFH erleichtert die Berichtigung der Umsätze nicht nur bei Garantieeinbehalten.

 

Ein Unternehmen mit Sollversteuerung konnte bei einer Bauleistung den Garantieeinbehalt nicht realisieren, weil es keine Bürgschaft in dieser Höhe stellte. Das Unternehmen begehrte deshalb eine Berichtigung nach § 17 UStG auf die voll versteuerten Ausgangsumsätze, was das Finanzamt ablehnte. Der BFH hat dies im Urteil vom 24.10.2013 (V R 31/12) nicht gebilligt. Zwar ist im Prinzip der Sollversteuerung zunächst der Umsatz in voller Höhe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wenn allerdings in Höhe von 5 bis 10 % der Auftragssumme eine Sicherheit für Gewährleistungszeiträume von 2 bis 5 Jahren einbehalten wird, so darf der Unternehmer den Ausgangsumsatz um die tatsächlich zurückbehaltenen Beträge berichtigen. Der BFH legt dazu den gesetzlich vorgesehenen Fall der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Lichte der Mehrwertsteuerrichtlinie weit aus (Art. 63 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, MwStSystRL): Uneinbringlich ist eine Forderung auch dann, wenn sie der Unternehmer jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (so schon BFH-Urteil vom 22.7.2010, V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590 dort unter II.4.b dd (1)).

 

Liegen die Gründe, warum das Entgelt für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht vereinnahmt werden kann, schon bei der Leistungserbringung vor, so ist laut BFH erst recht von einer Uneinbringlichkeit im Sinne vom § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen. Der BFH lässt ferner offen, ob diese Argumentation auch für die Lieferung im Rahmen von Leasingverhältnissen zu gelten hat. Die BFH-Argumente lassen sich aber auch auf weitere Sachverhalte anwenden, in denen der Unternehmer zwar die Umsatzsteuer für den Umsatz bereits an das Finanzamt abführen musste, das Entgelt aber erst wesentlich später erhält wie bei Mahn- und Gerichtsverfahren gegen Schuldner.

 

Im Hinblick auf dieses Urteil dürfte die Praxis der Finanzverwaltung nicht mehr aufrecht zu erhalten sein, bei uneinbringlichen Forderungen die Berichtigungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Insolvenz des Zahlungspflichtigen hinauszuschieben. Wenn die (dem Unternehmer nicht bekannte) Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers bereits bei Leistungserbringung feststeht, so kann nach der Argumentation dieses Urteils die Berichtigung nach § 17 UStG sofort nach den ersten Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit (z.B. keine Zahlung auf eine Mahnung hin) geltend gemacht werden und die bezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert werden. Der BFH korrigiert mit diesem Urteil eindeutig die nicht nachvollziehbaren Härten, die im Umsatzsteuerrecht aus dem Grundsatz der Sollbesteuerung entstehen.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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